Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310130/22/Le/La

Linz, 12.09.2000

VwSen-310130/22/Le/La Linz, am 12. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des M R.G. K, Einwanggasse 11/15-16, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.10.1997, UR96-5-4-1997/Pef, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S (entspricht  726,73 €), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.000 S (entspricht 72,67 €).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.10.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 iVm § 15 Abs.1 und 8 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.10.1996 von der Firma Elektro E R, S 5, A, gefährlichen Abfall der Schlüsselnummer 35326 und zwar 285 Alt-Leuchtstoffröhren (quecksilberhältige Leuchtmittel) in einer Menge von 85,5 kg zur Entsorgung abgeholt und somit die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, obwohl ihm die erteilte Erlaubnis rechtskräftig entzogen worden sei.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.10.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass es richtig sei, dass die Unternehmensgruppe M.C.I.-K, Inhaber Martin K, am 14.10.1996 von der Firma R Leuchtstofflampen in der angegebenen Menge gemäß Begleitschein übernommen habe. Er bestritt jedoch, die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt zu haben. Dazu führte er aus, dass ihm im Jahre 1992 durch die MA22 die Erlaubnis erteilt worden sei, gemäß § 15 Abs.2 AWG Leuchtstofflampen und dergleichen zurückzunehmen im Zuge der Händlerrücknahmeverpflichtung. Er hätte im Zuge seiner (?) von seinen Kunden zurückgenommen und einer umweltverträglichen Behandlung zugeführt. Da er die Gewerbeberechtigung für den Großhandel mit Elektrowaren besitze und mit Lichtquellen jeglicher Art handle, sei er gemäß § 15 Abs.2 AWG als auch der Lampenverordnung in der gültigen Fassung verpflichtet und berechtigt, diese Art von Abfällen zurückzunehmen und benötige er dazu keinerlei anderweitige Berechtigung. Die umweltgerechte Entsorgung wäre durch die Firma W GmbH mit Sitz in Deutschland durchgeführt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und der Berufungswerber überdies nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hat, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

Aus diesem Verfahrensakt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hatte bereits eine rechtskräftige Erlaubnis des Landeshauptmannes der Stadt Wien zur Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35326. Diese wurde ihm jedoch mit Bescheid derselben Behörde vom 20.4.1994 wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen. Der Entzug wurde damit begründet, dass der Erlaubnisträger nie das Vorhandensein eines behördlich genehmigten Zwischenlagers zur Aufnahme der gesammelten Abfälle nachgewiesen hatte. Vielmehr wurde am 28.1.1994 durch eine Behördenkommission in R festgestellt, dass dort ca. 250.000 Leuchtstoffröhren und 50 Fässer Leuchtstoffröhrenbruch ohne Genehmigung gelagert waren.

Die Beschwerde gegen diesen Entziehungsbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 28.3.1996, 95/07/0195, als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof ua. aus, dass der Beschwerdeführer (= der nunmehrige Berufungswerber) wiederholt und zwar in großen Mengen gefährliche Abfälle ohne die erforderliche behördliche Bewilligung gelagert hatte.

Laut dem Begleitschein mit der Nummer 3835825 sammelte die "Unternehmensgruppe M.C.I.-K" am 14.10.1996 von der Firma Elektro R, A 285 Stück (= 85,5 kg) quecksilberhältige Leuchtmittel mit der Schlüsselnummer 35326.

Diese Firma war im Firmenbuch jedoch nicht eingetragen; laut eigenen Angaben in der Berufung sollte dies eine Einzelfirma des nunmehrigen Berufungswerbers sein.

Im Zentralgewerberegister des Magistrates der Stadt Wien ist ersichtlich, dass Herr M K am 29.11.1993 das "Handelsgewerbe gemäß § 126 Z14 GewO 1973 angemeldet bzw das bestehende Handelsgewerbe erweitert hat.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.1.2000, 7c Vr 9115/99 Hv 6199/99, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen betrügerischer Manipulationen im Zusammenhang mit Leuchtstoffröhren zum Schaden der Firma W GesmbH in B sowie der österreichischen Bundesbahnen sowie wegen weiterer zahlreicher Betrügereien rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

3.2. Im Zuge der Bearbeitung kamen dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG normierten Mindestgeldstrafe in der Höhe von 50.000 S, weshalb ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 16.3.2000, G 312/97 u.a., dem Unabhängigen Verwaltungssenat zugestellt am 14.7.2000, die inkriminierte Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben.

3.3. Der Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. April 1998 langte beim Verfassungsgerichtshof am 8.4.1998 ein; das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 14.7.2000 zugestellt.

In die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Daraus ergibt sich, dass Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich des angelasteten Deliktes noch nicht eingetreten ist.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. § 15 AWG in der hier anzuwendenden Fassung lautete wie folgt:

" (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Dem Abs.1 unterliegen nicht

... 2. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler.

Übernehmer der gegenständlichen Abfälle (Leuchtstoffröhren der Elektrofirma R aus A) war - laut dem Begleitschein mit der Nummer 3835825 - die "Unternehmensgruppe M.C.I. K". Eine solche Firma war aber weder im Zentralgewerberegister eingetragen noch besaß diese im Tatzeitpunkt eine Erlaubnis zum Sammeln gefährlicher Abfälle.

Die "Unternehmensgruppe M.C.I. K" war somit nicht berechtigt, als Sammler im Sinne des § 15 Abs.2 Z2 AWG aufzutreten, weil sie keine Berechtigung hatte, erwerbsmäßig Waren abzugeben.

Der Berufungswerber hat selbst in seiner Berufung angegeben, Inhaber dieser Firma zu sein, weshalb ihm diese Sammeltätigkeit zuzurechnen sei.

Diese Aussage ist glaubwürdig; sie bewirkt jedoch die Übernahme der Verantwortung für diese Sammeltätigkeit der "Unternehmensgruppe" durch den Berufungswerber. Damit aber steht fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

4.3. Er vermeint jedoch, dass die inkriminierte Sammeltätigkeit ihm persönlich zuzurechnen sei und er dafür keine Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 AWG benötige, da er die Gewerbeberechtigung für den Großhandel mit Elektrowaren besitze und mit Lichtquellen jeglicher Art handle.

Diese Ansicht ist - abgesehen davon, dass die Unternehmensgruppe M.C.I. K eben keine Gewerbeberechtigung hatte - dennoch nicht richtig:

Eine Nachfrage beim Zentralgewerberegister des Magistrates der Stadt Wien ergab, dass Herr M K am 14.10.1992 im Standort W 14, E 11/15-16, das Handelsgewerbe, beschränkt auf den Kleinhandel mit Elektrowaren, Beleuchtungskörpern, deren Bestandteilen und Zubehör angemeldet hat. Am 29.11.1993 wurde dieses erweitert auf "Handelsgewerbe gemäß § 126 Z14 GewO 1973.

Bei dem Handelsgewerbe gemäß § 126 Z14 GewO 1973 handelte es sich nach der damals geltenden Rechtslage um das Handelsgewerbe (§ 163) mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen (Z28), sowie der gemäß § 164 ausgenommenen Handelsgewerbe.

Diese Gewerbeberechtigung lässt - oberflächlich betrachtet - den Schluss zu, dass der Berufungswerber daher Leuchtstoffröhrenabfälle übernehmen dürfte.

Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall dennoch ausgeschlossen:

Der Bestimmung des § 15 Abs.2 AWG kann im Zusammenhang mit den Zielen des AWG, festgelegt in § 1 Abs.1 leg.cit., (nur) der Sinn zugesonnen werden, dass gefährliche Abfälle als Rückstände bei Ge- oder Verbrauch von Waren von den Konsumenten (die regelmäßig über keine ordnungsgemäßen Behandlungs-möglichkeiten verfügen) in die Hände befugter Sammler oder Behandler gefährlicher Abfälle kommen, um Verunreinigungen der Umwelt weitgehend auszuschließen. Um den Konsumenten weite Entsorgungswege abzunehmen, sollen diese die Möglichkeit erhalten, gleich bei dem Händler, bei dem sie die Waren ursprünglich erworben haben und bei dem sie neue Waren (der gleichen Art) wieder erwerben, ihre Abfälle entsorgen zu können. Damit soll sichergestellt sein, dass die Schienen für eine ordnungsgemäße Behandlung gelegt werden.

Adressat der Bestimmung des § 15 Abs.2 AWG und damit "erlaubnisfreie Sammler" können folglich nur Einzelhändler sein, die von ihren Kunden Abfälle zurücknehmen dürfen.

Wenn diese Einzelhändler nämlich die von ihren Kunden gesammelten Abfälle ihrerseits weitergeben (wozu sie ex lege verpflichtet sind!), so dürfen sie dies nur an befugte Sammler und/oder Behandler von gefährlichen Abfällen. Die Wendung "befugt" kann aber nur bedeuten, dass der Sammler/Behandler durch einen (behördlichen) Hoheitsakt mit der Sammlung und/oder Behandlung gefährlicher Abfälle oder Altöle betraut worden ist, nämlich mit einem Erlaubnisbescheid auf der Grundlage des § 15 Abs.1 AWG.

Zu diesem Ergebnis führt schon eine grammatikalische Interpretation des § 15 Abs.2 Z2 AWG, insbesonders aus der Wendung "zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler": es gibt keine "erlaubnisfreien Behandler", sondern nur solche, die eine Erlaubnis nach § 15 Abs.1 AWG haben. Da aber die befugten Sammler und -behandler in einem Atemzug erwähnt werden, kann das Adjektiv "befugt" nur im Sinne des Vorhandenseins einer Erlaubnis verstanden werden.

Für diese Ansicht spricht weiters, dass die Übernahmepflicht des § 16 AWG auch nur "befugte" Sammler und Behandler (im Sinne einer Erlaubnis nach § 15 Abs.1 AWG) trifft mit den entsprechenden technischen Voraussetzungen für diese Tätigkeit.

Somit wäre der Berufungswerber auch ad personam nicht berechtigt gewesen, im vorliegenden Fall die inkriminierten gefährlichen Abfälle zu übernehmen.

4.4. Durch die oben unter 3.3. zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes konnte bei der Strafbemessung im Anlassfall die in § 39 Abs.1 lit.a Einleitungssatz AWG vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von 50.000 S außer Acht gelassen werden.

In Anbetracht der relativ geringen Menge der gegenständlich gesammelten Abfälle konnte damit die von der Erstbehörde verhängte Strafe deutlich reduziert werden.

Bei der Anwendung der in § 19 VStG normierten Strafbemessungsgründe kam dabei die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass dem Berufungswerber das ihn treffende Verbot des Sammelns gefährlicher Abfälle sehr wohl bekannt war, dass es ihm dennoch darauf ankam, derartige gefährliche Abfälle zu sammeln, weshalb Verschuldensform in Form des Vorsatzes vorliegt.

Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vom Berufungswerber in seiner Berufung nicht bestritten wurden, war von deren Richtigkeit auszugehen.

Als Milderungsgrund war die bislang absolute Unbescholtenheit zu werten, weshalb die Verhängung der spruchmäßig bezeichneten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausreichend und erforderlich erschien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r