Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310134/3/Ga/Ha

Linz, 22.12.1997

VwSen-310134/3/Ga/Ha Linz, am 22. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) aus Anlaß der Berufung des Michael F in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. November 1997, UR96-41-1997-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt: Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24. November 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16. Juni 1997 ein näher beschriebenes Autowrack, das auf Grund bestimmter Umstände als gefährlicher Abfall zu beurteilen gewesen sei, gegen die Vorschrift des § 17 Abs.1 AWG außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen gelagert und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG begangen, weshalb er gemäß dieser Bestimmung mit der (Mindest-)Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen sei.

Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den vorgelegten Strafakt, erwogen: 2.1. Wörtlich dieselbe Tatanlastung wie der bekämpfte Schuldspruch enthält die Verfolgungshandlung (AzR) vom 28. August 1997. Andere Verfolgungshandlungen gegen den Berufungswerber als Beschuldigten wurden nach Ausweis der Aktenlage nicht gesetzt (das von der belangten Behörde an das Amt der o.ö. Landesregierung gerichtete Schreiben vom 26. Juni 1997 verwendet zwar den Ausdruck "abgelagert", ist jedoch nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG zu werten).

2.2. Der gegenständlich als verletzt vorgeworfene sogen. Anlagenvorbehalt des § 17 Abs.1 zweiter Satz AWG bezieht sich ausschließlich auf die Ablagerung gefährlicher Abfälle. Zufolge des Konzeptes des Abfallwirtschaftsgesetzgebers kann gegen den Anlagenvorbehalt, was die belangte Behörde übersehen hat, durch den mit dem Rechtsbegriff "Lagerung" umschriebenen Lebenssachverhalt - anders als beim Beeinträchtigungsvermeidungsgebot des § 17 Abs.1 erster Satz AWG - nicht verstoßen werden (vgl hiezu sowie zur Unterschiedlichkeit der Begriffe "Ablagerung" und "Lagerung" die ständige Rechtsprechung des O.ö.Verwaltungssenates, zuletzt Erk VwSen-310092 vom 30.9.1997; Erk VwSen-310102 vom 10.10.1997; je mit Vorjudikatur).

2.3. Ist aber dem Berufungswerber eine Tat angelastet worden, die keine Verwaltungsübertretung bildet und steht der Auswechslung des Tatsachverhalts die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen, so erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als inhaltlich rechtswidrig. Zusammenfassend war daher aus Anlaß der vorliegenden Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

3. Dieses Verfahrensergebnis entläßt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Beilage (Akt; Erkenntnis) Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum