Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310136/3/Ga/Ha

Linz, 29.05.1998

VwSen-310136/3/Ga/Ha Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung der Gertrud HL, vertreten durch Dr. Reinhard S, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. Dezember 1997, Zl Abfall-36/96, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Feststellung, daß es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin als "Abwicklerin/Liquidatorin und gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ" einer namentlich angegebenen Gesellschaft mit Standort in der Stadtgemeinde S schuldig gesprochen, sie habe dafür einzutreten, daß diese Gesellschaft am 9. Juli 1996 "von der Firma C GesmbH. in G, W," eine bestimmte Menge div. gefährlicher Abfälle "entge-gengenommen (abgeholt)" habe, ohne hiefür die vom Gesetz vorgeschriebene Erlaubnis des Landeshauptmannes zu besitzen. Dadurch habe sie § 15 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z1 AWG verletzt. Über die Berufungswerberin wurde die Mindestgeldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. Die dagegen eingebrachte, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung, hat die belangte Behörde ohne Gegenäußerung, jedoch unter Anschluß des Verfahrensaktes vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: 2.1. Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein... . § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf.

2.2. Das vorliegend in Rede stehende Tatbild der unbefugten Ausübung des Sammelns von gefährlichen Abfällen stellt nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen direkt beim Kunden bzw von einer Örtlichkeit außerhalb des eigenen Betriebsgeländes oder durch ein Entgegennehmen (von einem bekannten/unbekannten Anlieferer) auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände ausgewiesen ist. Damit aber ist als Tatort iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG jener Ort maßgeblich, an dem der Täter durch Abholen oder durch Entgegennehmen von Abfällen (Altöl) gehandelt hat. Dementsprechend können sich, weil ausgeschlossen ist, daß beide Handlungsalternativen an ein und derselben Adresse stattfinden, unterschiedliche Tatorte, aber auch mehrere örtlich zuständige Strafbehörden ergeben.

2.3. Die Tatanlastungen des angefochtenen Straferkenntnisses und, damit übereinstimmend, der ersten Verfolgungshandlung (AzR vom 24.10.1996) verwenden - ohne erkennbare und plausible Zuordnung - beide, hier für die Bestimmung des Tatortes entscheidenden verba legalia ("entgegengenommen" und "abgeholt"). Es unterliegt aber nach Maßgabe des Strafaktes in Zusammenschau mit dem dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalt keinem Zweifel, daß die bezeichneten Abfälle von der involvierten Gesellschaft nicht an ihrem in der Stadt Steyr gelegenen Betriebsstandort entgegengenommen, sondern vom Betrieb des im Schuldspruch genannten Abfallerzeugers abgeholt wurden. Dieser Betrieb liegt im Gebiet der Gemeinde G und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Strafbehörde.

2.4. Das vorliegende Strafverfahren wurde von einer örtlich unzuständigen Behörde eingeleitet und mit dem angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen. Es war daher aus Anlaß der Berufung wegen rechtswidriger Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit aufzuheben. Eine materielle Einstellungs-wirkung ist im Beschwerdefall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses allerdings nicht verbunden (vgl VwGH 8.10.1992, 92/18/0391); dies war in der Spruchformulierung zum Ausdruck zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: § 15/1 AWG: örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde bei unbefugter Sammlung von Abfällen; Tätigkeitsdelikt; zwei Handlungsalternativen; Ort des Sammelns; Ort des Entgegennehmens

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