Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310138/3/Le/Fb

Linz, 08.09.1998

VwSen-310138/3/Le/Fb Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des R N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Dezember 1997, UR96-36-1997-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.12.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (in der Folge kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 90.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 3.6.1997 in L, auf der Liegenschaft , KG L, auf der betonierten Fläche eine Reihe von (im folgenden näher bezeichneten) gefährlichen Abfällen gelagert, obwohl das Lagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig sei. In der Begründung wurde im wesentlichen die maßgebliche Rechtslage sowie der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung erläutert. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 30.12.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, eine Reihe von näher (wegen Fehlens der Schlüsselnummern aber unvollständig) bezeichneten gefährlichen Abfällen auf einer näher bezeichneten Fläche gelagert zu haben, obwohl das Lagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig sei. Die Tat wurde von der Erstbehörde unter die Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG subsumiert und auf die Verhaltensnorm des § 17 Abs.1 AWG verwiesen.

Ein Blick auf diese beiden Bestimmungen zeigt, daß der Tatvorwurf rechtlich unrichtig ist:

§ 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG bestimmt, daß, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und zu bestrafen ist, a) mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S, wer 2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert. Die angesprochene Verhaltensnorm des § 17 Abs.1 AWG gebietet, daß gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) sind, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

Die zitierte Bestimmung des § 17 Abs.1 AWG enthält sohin zwei Tatbestände: Einerseits wird vom Gesetzgeber verlangt, daß sowohl bei der Lagerung als auch bei der Behandlung (wozu auch das Ablagern gehört!) die in § 1 Abs.3 AWG genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, und andererseits wird für das Ablagern (nicht also für das Lagern!) normiert, daß dieses nur in genehmigten Abfallbehandlungsanlagen zulässig ist. Aus dieser Bestimmung geht - in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des "Abfallbehandlers" in § 2 Abs.10 AWG - hervor, daß unter einer "Abfallbehandlung" eine Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung verstanden wird; eine solche Behandlung darf nicht entgegen der in § 1 Abs.3 AWG genannten öffentlichen Interessen ausgeübt werden und darf überdies nur in genehmigten Abfallbehandlungsanlagen erfolgen. Dagegen gebietet § 17 Abs.1 AWG, daß bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 AWG vermieden werden. Daß eine Lagerung außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig wäre, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen; schon aus dem Wort "Abfallbehandlungsanlage" ist ersichtlich, daß solche Anlagen eben nicht zur Lagerung, sondern zur Behandlung von gefährlichen Abfällen bestimmt sind.

Da somit bereits der Tatvorwurf, der in dieser Form auch bereits der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 5.6.1997 zugrundegelegt worden ist, rechtlich unrichtig ist, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Lagerung und Ablagerung; zur Lagerung von gefährlichen Abfällen ist Abfallbehandlungsanlage nicht erforderlich

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