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VwSen-310139/13/Ga/La

Linz, 16.08.2000

VwSen-310139/13/Ga/La Linz, am 16. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die

5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des I T in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 1998, Zl. Wi96-6-996/Ew/Poe, Faktum 1., wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nach Maßgabe des am 14. Juli 2000 zugestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 312/97 uwZ, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefoch-

tene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt: Die in der spruchge-

mäßen Aufzählung als gefährliche Abfälle genannten beweglichen Sachen "mehrere KFZ-Reifen, Autositze, kaputte KFZ-Fensterscheiben und metallisches Gerümpel" (südlich des Betriebsgebäudes) sowie "zahlreiche KFZ-Ersatzteile (Motorhauben, Heckklappen, Türen, Autodächer, Seitenteile)" (östlich des Betriebsgebäudes) haben zu entfallen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht 726,73 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 1.000 S (entspricht 72,74 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1 und 7 zweiter Satz, § 51c, § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 8. Jänner 1998 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23. Jänner 1996, wie von Organen der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anlässlich einer unangemeldeten abfallrechtlichen Kontrolle festgestellt worden sei, entgegen dem Beeinträchtigungsvermeidungsgebot des § 17 Abs.1 AWG in bestimmter Weise auf einem bestimmten Betriebsgrundstück verschiedene, im einzelnen mit näherer Beschreibung angeführte und als gefährliche Abfälle zu werten gewesene bewegliche Sachen (KFZ-Wracks - jeweils mit Motor und Getriebeblock, KFZ-Starterbatterien; weitere KFZ-Motoren mit und ohne Getriebeteilen; ca. 25 l Altöl in einfachen Kunststoffkübeln; andere bewegliche Sachen) so gelagert, dass in besonderer Weise Umwelt- und bestimmte andere Beeinträchtigungen bereits bewirkt worden seien bzw weitere hätten bewirkt werden können.

Über den Berufungswerber wurde wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG eine Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ging die belangte Behörde wegen bereits stattgefundener Kontaminationen des Bodens mit Öl (im Nahbereich des Flusses E) erschließbar von beträchtlichem Unrechtsgehalt einerseits und von Fahrlässig-

keitsschuld im Grunde des § 5 Abs.1 VStG andererseits aus. Unter mildernder Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lagerplatz mittlerweile jedoch geräumt worden sei, wurde (nur) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Der Beschuldigte erhob mündliche Berufung und begehrte die Einstellung des Verfahrens im wesentlichen mit dem Vorbringen, dass bestimmte sprucherfasste Fahrzeuge keine (gefährlichen Abfälle) gewesen seien, dass die beanstandeten Motoren keine Betriebsmittel mehr enthalten hätten, dass in den Kunststoffkübeln sich nur ein kleiner Rest von Altöl sich befunden habe und von ihm nur "betriebsfähige" Starterbatterien gelagert worden seien.

Über Antrag des h Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall (protokolliert zu G 109/98) in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 16. März 2000 hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimm-

ungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfall-

wirkung gilt die Aufhebung auch für den Berufungsfall, dh, der Oö. Verwaltungs-senat hat bei seiner Kognititon, unbeschadet der Schuldfrage in diesem Fall, für die Prüfung der gemäß den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen gewesenen Strafbemessung nunmehr von einem bei "null" (statt bisher bei "50 000 S") beginnenden Strafrahmen für die hier als verwirklicht angenommene Verwaltungsübertretung auszugehen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den bezughabenden Strafver-

fahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Mit seinem tatseitigen Vorbringen vermochte der Berufungswerber die Bestä-

tigung des Schuldspruchs dem Grunde nach nicht abzuwenden. Seine pauschale Behauptung, es hätte sich in den Fahrzeugen (Fiat 131, Peugeot 505, Peugeot 204) kein Öl und kein Kühlwasser mehr befunden, ist schon durch den allseits unstrittigen Umstand, wonach der Boden der östlich des Betriebsgebäudes befindlichen Lager-

fläche bereits mehrere Kontaminationen mit Öl aufgewiesen gehabt hatte, nicht so glaubwürdig, dass dadurch die auch für die südlich des Betriebsgebäudes vorge-

fundenen Autowracks geltende Sachverhaltsannahme der Anhaftung von boden-

kontaminierenden Betriebsmittel wie Motor- und Getriebeöl, Bremsflüssigkeit und andere Schmierstoffe, als tatsachenwidrig verworfen werden müsste.

Dass der Mazda 323 (am Tattag) fahrbereit gewesen sei, steht in Widerspruch zur Niederschrift vom 23. Jänner 1996 über das Ergebnis der abfallbehördlichen Überprüfung der in Rede stehenden Lagerstätte, wonach dieses Fahrzeug nicht nur keine § 57a-Plakette hatte, sondern auch die Bereifung und die Motorhaube fehlten und an allen Seiten Rostschäden festgestellt worden sind.

Was hingegen das sprucherfasste Altöl anbelangt, ist durch die erwähnte Niederschrift festgehalten: "In diesem Montageraum war besonders der unsachge-

mäße Umgang mit Altöl auffällig. So konnte zum Zeitpunkt der Überprüfung festge-

stellt werden, dass Altöl (ca. 25 l) lediglich in einfachen Kunststoffkübeln ungesichert auf dem Fußboden gelagert wird". Die Beweiskraft dieses Befundes konnte durch die darauf nicht näher eingehende Behauptung des Berufungswerbers, es seien die Kunststoffkübel von ihm nur zum Ablassen des Altöles verwendet worden und es könne sich darin nur ein kleiner Rest Altöl befunden haben, nicht erschüttert werden.

Hinsichtlich der Starterbatterien schließt der Berufungswerber selbst nicht aus, dass von ihm zwar "nicht sehr viele Batterien" und diese "nur kurzfristig" gelagert worden seien. Der - gleichfalls nicht näher konkretisierende - Einwand, er hätte "nur betriebsfähige Batterien" gelagert, steht die Feststellung des Sachverständigen, wonach an bestimmt beschriebener Stelle KFZ-Starterbatterien gegen Witterungs-

einflüsse ungeschützt vorgefunden worden seien, gegenüber. Gegen die Glaub-

würdigkeit der Behauptung des Berufungswerbers, der als Beschuldigter keiner Wahrheitspflicht unterliegt und sich nach Gutdünken verteidigen darf, spricht die Erfahrungstatsache, dass Starterbatterien, die als noch betriebsfähig der bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden sollen, in aller Regel nicht ungeschützt im Freien der Witterung ausgesetzt werden, weil dies dem vernünftigen Nutzendenken eines Wirtschaftskreislaufes widerspräche.

Aus allen diesen Gründen erwiesen sich die dargetanen Einwände des Berufungswerbers als nicht zielführend. Im Ergebnis war hinsichtlich der oben bezogenen beweglichen Sachen von einem hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen, auf den die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum die Beurteilung als gefährliche Abfälle stützen konnte.

Hingegen waren die in der h Richtigstellungsverfügung genannten beweglichen Sachen nicht als gefährliche Abfälle zu erfassen, weil ein diese Bewertung stützen-

des besonderes Ermittlungsergebnis (zB eine Kontamination dieser Abfälle mit bestimmten Schmierstoffen, Ölen udgl) auf die Aktenlage nicht gestützt werden konnte. Im beschriebenen Umfang war daher der Schuldspruch richtigzustellen.

In schuldseitiger Hinsicht war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie, näher begründet, Fahrlässigkeitsschuld iSd § 5 Abs.1 VStG verwirklicht sah. Der Berufungswerber setzte dem nichts entgegen.

Die Verhängung der Mindeststrafe begründend, bewertete die belangte Behörde zu Unrecht als mildernd, dass "der Lagerplatz mittlerweile geräumt wurde". Bezogen auf den spruchgemäßen Tattag vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht nachzuvollziehen, worin nach den Umständen dieses Falles (mit bereits stattgefundenen Bodenkontaminationen in Flussnähe!) der das Gewicht der subjektiven Tatseite mildernde Aspekt eines erst späteren rechtskonformen Verhaltens gelegen sein soll.

Unter Wegfall also des Milderungsgrundes einerseits und unter Bedachtnahme auf den von der belangten Behörde - erschließbar - als nicht unbeträchtlich gewer-

teten Unrechtsgehalt der Tat andererseits, befand der Oö. Verwaltungssenat das nun festgesetzte Strafausmaß als in gleicher Weise tat- und täterangemessen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der auferlegte Kostenbeitrag entsprechend zu mindern; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war nicht aufzuer-

legen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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