Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310140/3/Ga/Ha

Linz, 28.05.1998

N:\GA\L310140.WPD VwSen-310140/3/Ga/Ha Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Tolba I in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 1998, Zl Wi96-6-1996/Ew/Poe, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG (Faktum 2.), zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis (Faktum 2.) wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat 1.000 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Über den Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkennt-nis (Faktum 2.) wegen Verstoßes gegen die ihm als Abfallerzeuger iSd Gesetzes durch die Abfallnachweisverordnung auferlegte besondere Meldepflicht (§ 4 leg.cit. iVm § 39 Abs.1 lit.c Z7 AWG) eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt.

2. Dagegen wurde mündlich vor der belangten Behörde Berufung mit folgen-dem, noch erkennbar auf Faktum 2. bezogenen Vorbringen eingelegt: "Bemerken möchte ich auch noch, daß ich einen Kurs im WIFI besucht habe, welcher mir weitere Kosten von ca. S 6.000,-- verursacht hat, um die Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen zu erhalten, aber aus familiären Grün-den war ich noch nicht in der Lage eine entsprechende Prüfung abzulegen. Trotzdem bin ich mir der Wichtigkeit des Schutzes der Umwelt bewußt und habe, so bin ich mir sicher, auch alles nötige dafür getan. Ich ersuche deshalb ebenfalls um Einstellung des ggstdl. Verwaltungsstraf-verfahrens." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Im angefochtenen Straferkenntnis (Faktum 2.) verweist die belangte Behörde mit ausführlicher, dem § 60 AVG (§ 24 VStG) genügenden Begründung auf die Feststellungen einer unangemeldeten abfallrechtlichen Kontrolle am 23. Jänner 1996 im Betriebsgelände des Berufungswerbers und den darauf - nach Anzeige - gestützten Tatvorwurf, zu dem sich zu verteidigen dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben wurde, die er aber nicht nützte. Auch in der vorliegenden Berufung wird die Tatseite nicht bestritten. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt den dem Schuldspruch (Faktum 2.) zugrunde gelegten Sachverhalt als somit erwiesen fest. Davon ausgehend hat die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit - nach einläßlicher Beurteilung der Rechtsfrage - zutreffend als verwirklicht angenommen.

3.2. Auch die Erfüllung der Schuldseite im Grunde des § 5 Abs.1 VStG hat die belangte Behörde nachvollziehbar und richtig dargetan. Dem hat weder der Berufungswerber ein zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit geeignetes Behauptungsvorbringen entgegengesetzt, noch erschien für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelhaft, daß dem Berufungswerber die Übertretung der Meldepflicht zufolge eines Sorgfaltsmangels persönlich zurechenbar ist. Auch dann nämlich, wenn er zwar, wie er angibt, "einen Kurs im WIFI" besucht hatte, aber aus familiären Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Prüfung abzulegen, vermögen diese Umstände für sich allein nicht zu erklären, daß ihm die pflichtgemäße Abfall-Meldung eben deswegen nicht zumutbar gewesen wäre.

3.3. Weil auch die Höhe der verhängten Geldstrafe nachvollziehbar gemäß den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt wurde, der Berufungswerber die Strafbemessung zu Faktum 2. nicht bekämpfte und im übrigen auch nach der Aktenlage kein Ermessensfehler der belangten Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafe aufzugreifen gewesen ist, war wie im Spruch zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der gesetzliche Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

5. Was hingegen Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeht (über den Beschuldigten wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG die hiefür vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe von 50.000 S verhängt), hat die 5. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates das diesbezüglich bei ihm behängende Berufungsverfahren als Anlaßfall für eine Gesetzesprüfung dem Verfassungsgerichtshof, wegen Verstoßes der Mindestgeldstrafe in dieser Höhe gegen den Gleichheits-grundsatz, vorgelegt (mit der Wirkung, daß bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes das bezügliche Berufungsverfahren unterbrochen ist).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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