Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310148/2/Ga/Fb

Linz, 30.06.1998

VwSen-310148/2/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn N E, vertreten durch Prof.Dr. H, DDr. M, Dr. W, Dr. M und Dr. G, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 1998, UR96-30-1997-Len, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird in allen drei Fakten aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid ist der Berufungswerber in drei Fällen einer Übertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.a Z4 iVm § 28 AWG schuldig gesprochen worden. Er habe in seiner Eigenschaft als Obmann des Bezirksabfallverbandes Freistadt verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, daß der genannte Verband in von ihm betriebenen Altstoffsammelinseln, nämlich 1) am 2. Juli 1997 in St. O, 2) am 20. Juni 1997 in K und 3) am 18. Juli 1997 in S jeweils gefährliche Abfälle "übernommen" und dadurch an den genannten Orten jeweils eine Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen ohne die vom Gesetz hiefür vorgeschriebene Bewilligung betrieben habe. Zu allen drei Schuldsprüchen wurde jedoch, weil das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien, gemäß § 21 VStG von einer Strafe abgesehen und auch keine Ermahnung erteilt.

1.2. Begründend zur Tatbestandsmäßigkeit verweist die belangte Behörde auf eine "Anzeige der Umweltrechtsabteilung vom 11. September 1996" (und meint damit vermutlich die dem Strafakt einliegende Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 7. Oktober 1997, UR-304611/25-1997). 2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Aufhebung und - erkennbar - auch die Einstellung des Strafverfahrens beantragenden, von der belangten Behörde zugleich mit dem Verfahrensakt vorgelegten Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Der Berufungswerber stellt zunächst außer Streit, daß er Obmann des involvierten Bezirksabfallverbandes ist. Er wendet ein, daß der Obmann für Verstöße wie hier nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs.4 AWG zu bestrafen sei. Schon dieses Vorbringen führt die Berufung im Ergebnis zum Erfolg. 2.2. Das angefochtene Straferkenntnis geht von einer aufrechten Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 AWG aus; Inhaber der Sammelerlaubnis ist nach der Aktenlage der spruchgemäß involvierte Bezirksabfallverband (BAV) - diesen vertritt der Obmann nach außen (§ 18 Abs.9 des hier noch anzuwendenden Oö.AWG 1990). Der Erlaubnisinhaber, somit iSd § 9 Abs.1 VStG der Obmann, ist nach der maßgeblichen Rechtslage für die dem BAV zuzurechnenden Gesetzesverstöße jedoch nur strafbar, wenn kein abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde. Neben einem bestellten Geschäftsführer hingegen ist der Erlaubnisinhaber unter den Voraussetzungen des § 39 Abs.4 AWG nur dann strafbar, wenn er die Übertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 2.3. Im Berufungsfall ist unstrittig, daß zu den spruchgemäßen Tatzeiten ein - in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannter - abfallrechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Ermittlungsergebnisse dahin, daß der Berufungswerber die angelasteten Verwaltungsübertretungen wissentlich geduldet hätte oder ihm hinsichtlich der Person des Geschäftsführers ein Auswahlverschulden nachgewiesen worden wäre (letzteres wird in der Regel bei einer iSd § 15 Abs.5 AWG auf Verläßlichkeit und Fachkunde geprüften Person auszuschließen sein), sind dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Damit aber hätte der Obmann nur schuldig gesprochen werden dürfen, wenn der Bezirksabfallverband keinen Geschäftsführer nach § 15 Abs.5 AWG bestellt gehabt hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, ausgeführt hat, sei auch trotz der - vom Gesetzgeber nicht näher erläuterten - ersatzlosen Aufhebung des § 39 Abs.3 AWG durch den verbleibenden Abs.4 dieser Gesetzesstelle jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt (arg. "... neben dem Geschäftsführer strafbar, ..."), daß im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 15 Abs.5 AWG bei Übertretungen nach § 39 AWG jedenfalls dieser Geschäftsführer zu bestrafen ist. Mit anderen Worten: Nur dann, wenn ein Geschäftsführer nach § 15 Abs.5 AWG nicht bestellt wäre, wäre jedenfalls der Obmann des Bezirksabfallverbandes als das iSd § 9 Abs.1 VStG außenbefugte Vertretungsorgan für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl neuerlich VwGH 15.1.1998, 97/07/0137). Diese verwaltungsstrafrechtliche Haftung wäre selbstverständlich auch wahrzunehmen, wenn der Obmann zugleich etwa die politische Funktion eines Bürgermeisters innehat.

2.4. Zusammenfassend erweist sich das von der belangten Behörde gegen den Obmann des Bezirksabfallverbandes F geführte und mit Schuldsprüchen abgeschlossene Strafverfahren in allen drei Fakten als rechtswidrig, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war. 3. Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, daß, wie oben schon angedeutet und vom Berufungswerber zutreffend eingewendet, die schuldbegründenden Elemente des § 38 Abs.4 AWG in die Anlastungen hätten aufgenommen werden müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG in der durch die Judikatur gegebenen Ausprägung zu genügen. Auf sich beruhen kann weiters, daß die Tatvorwürfe auch dadurch, daß nicht im einzelnen dargetan ist, welche beweglichen Sachen als gefährliche Abfälle festgestellt worden sind, aus dem Blickwinkel der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften dem Bestimmtheitsgebot zu widersprechen scheinen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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