Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310156/2/Le/Km

Linz, 26.11.1998

VwSen-310156/2/Le/Km Linz, am 26. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn M S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.7.1998, UR96-3-1998, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wendung "von 130 Tonnen" ersetzt wird durch "von 1,96 Tonnen". Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 7 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 250 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 19, 20, 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.7.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z25 iVm § 36 Abfallwirtschaftsgesetz idgF (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S Transporte GesmbH zu verantworten, daß die S Transport GesmbH & Co.KG die Verbringung von 130 t nicht verunreinigter Erde aus Bodenaushub von Deutschland nach Österreich vorgenommen hat, obwohl die in der dafür erteilten Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vorgeschriebene Auflage, nämlich anläßlich der Verbringungsanmeldung im Sinn des Art.8 Abs.2 Verbringungsverordnung die innerhalb der dafür festgesetzten Frist von drei Arbeitstagen vor der erfolgten Verbringung (hier: 5.12.1997) erstattet werden mußte, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben, über welchen Grenzübergang die Verbringung von Abfällen jeweils erfolgt, nicht erfüllt wurde, weil diese Angaben innerhalb der entsprechenden Frist nicht gemacht wurden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich das Verwaltungsstrafverfahren auf die Anzeige des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 8.1.1998 stützt. Demnach konnte anhand der vorliegenden Versand-/Begleitformulare festgestellt werden, daß am 5.12.1997 insgesamt 130 t Abfälle (Bodenaushub) seitens der Firma S Transport GesmbH & Co.KG von Deutschland nach Österreich eingeführt wurden. Es wurde dabei jedoch nicht im Sinne der aus Punkt II/2 des entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 5.8.1997 ersichtlichen Auflage bekanntgegeben, über welchen Grenzübergang (H, A oder M) die Verbringung von Abfällen jeweils erfolgt. Sodann wurden die Beweiswürdigung, die Rechtslage und die Strafbemessung dargelegt und näher erläutert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.8.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß im Bescheid des Bundesministeriums vom 5.8.1997 die Grenzübergänge Haibach, Maria Hilf und Achleiten für Erdtransporte bewilligt worden seien. Zum Vorwurf, daß die Dreitagesfrist der Voranmeldung nicht eingehalten worden sei, wurde mitgeteilt, daß die Firma S zwar hauptverantwortlich für die Notifizierung sei, daß tatsächlich zu jenem Zeitpunkt aber die Transporte von der Firma G durchgeführt worden seien. Bei den Transporten der Firma G habe es sich immer um ein und dieselbe Baustelle gehandelt und die Transporte wären über den Grenzübergang Haibach durchgeführt worden. Witterungsbedingt und arbeitstechnisch sei es dabei zu Stillständen zwischen den einzelnen Transporten gekommen. Da meistens erst am Vortag über ein Weiterarbeiten entschieden werde, wäre es einfach nicht möglich, die Dreitagesfrist einzuhalten. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

3.2. Aus dem Verwaltungsakt ist nachstehender Sachverhalt ersichtlich, der der Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit zugrundegelegt wird:

Mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 5.8.1997, Zl. 31 3544/283-III/1/97-Lo, wurde der S Transport GesmbH & Co.KG die Zustimmung zur Verbringung von 5.000 t nicht verunreinigter Erde aus Bodenaushub über die Grenzübergänge H, A oder M unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Auflage II/2 wurde folgendes angeordnet: "Anläßlich der Verbringungsanmeldung im Sinne des Art.8 Abs.2 VerbringungsV ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben, über welchen Grenzübergang die Verbringung der Abfälle jeweils erfolgt." Mit Schreiben vom 23.9.1997 gab die Firma S Transport GesmbH & Co.KG bekannt, daß zu dieser Notifizierung auch die Firma H G, Transportleistungen durchführen möchte, weshalb um Bewilligung und Verständigung der Zollämter M, A, S und H ersucht wurde.

Mit Schreiben vom 8.1.1998 zeigte das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie dem Landeshauptmann von Oberösterreich an, daß der Firma S Transport GesmbH & Co.KG zwar die Zustimmung zur Verbringung von 5.000 t nicht verunreinigter Erde aus Bodenaushub erteilt worden war, daß diese jedoch bereits 5.128,04 t dieser Abfälle eingeführt habe. Damit sei die erlaubte Menge um 128,04 t überschritten worden. Nach den vorliegenden Versand-/Begleitformularen wären am 5.12.1997 13 Verbringungen à 10 t, somit insgesamt 130 t, der gegenständlichen Abfälle, durchgeführt worden, wobei als Transporteur jeweils das Fuhrunternehmen J G aus B fungierte; die offene Menge zur Notifizierung Nr. DE 1350/129961 betrug zu diesem Zeitpunkt jedoch nur 1,96 t. 13 Verbringungen seien daher ohne der erforderlichen Zustimmung erfolgt.

Weiters sei dem Bundesministerium anläßlich der Übermittlung der Verbringungsanmeldungen nicht im Sinne der aus Punkt II/2 des Bescheides vom 5.8.1997 ersichtlichen Auflage bekanntgegeben worden, über welchen Grenzübergang die Verbringung der Abfälle jeweils erfolgte.

3.3. Der Landeshauptmann leitete diese Anzeige an die Erstbehörde als örtlich und sachlich zuständige Strafbehörde weiter, die umgehend ein Verwaltungsstrafverfahren einleitete und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Bestrafung aussprach.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Aus den vorliegenden Versand-/Begleitformularen ist ersichtlich, daß am 5.12.1997 13 Abfallverbringungen à 10 Tonnen, somit insgesamt 130 Tonnen, durchgeführt wurden. Dies wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. In der Auflage II/2 des Bewilligungsbescheides für diese Verbringungen wurde folgendes angeordnet: "Anläßlich der Verbringungsanmeldung im Sinne des Art.8 Abs.2 VerbringungsV ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben, über welchen Grenzübergang die Verbringung der Abfälle jeweils erfolgt." Art.8 Abs.2 der Verbringungsverordnung legt folgendes fest: "Die notifizierende Person trägt den Zeitpunkt der Verbringung und alle übrigen geforderten Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie." Der Berufungswerber hat dazu in seiner Berufung angegeben, daß es witterungsbedingt und arbeitstechnisch zu Stillständen zwischen den einzelnen Transporten gekommen sei; meistens könne erst am Vortag über ein Weiterarbeiten entschieden werden, wodurch es einfach nicht möglich sei, die Dreitagesfrist einzuhalten. Damit aber ist sowohl aus den vorliegenden Versand-/Begleitformularen als auch aus dem Geständnis des Berufungswerbers erwiesen, daß die im Bescheid vom 8.1.1998 erteilte Auflage II/2 in Verbindung mit Art.8 Abs.2 der Verbringungsverordnung nicht eingehalten wurde, womit aber der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung bewiesen ist.

4.3. Der Berufungswerber bestreitet das Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung mit der Begründung, daß einerseits über die Verbringung oft erst am Vortag entschieden werden könne und andererseits, daß die Transporte (seit dem 11.11.1997) nur mehr von der Firma G Transporte (also nicht mehr von ihm) durchgeführt worden wären.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, das Verschulden des Berufungswerbers an der angelasteten Verwaltungsübertretung in Frage zu stellen:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Berufungswerber vermeint, daß ihn ein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung deshalb nicht trifft, weil nicht er, sondern eine andere Firma die Transporte durchgeführt hat. Damit ist er jedoch nicht im Recht: Wenn sich jemand zur Erfüllung einer Tätigkeit, die bescheidmäßig genehmigt oder angeordnet ist, einer dritten Person bedient, so hat er nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, den Auftragnehmer einerseits sorgfältig auszuwählen und andererseits entsprechend zu beaufsichtigen, damit sich dieser an die durch den Bescheid gezogenen Grenzen hält. Dies hat der Berufungswerber im vorliegenden Fall offensichtlich unterlassen, weshalb es dazu kam, daß die Firma G am 5.12.1997 nicht nur den eingeräumten Konsens der Verbringung um 128,04 Tonnen Erde überschritt, sondern es auch unterließ, diese Verbringung drei Tage vorher dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Selbstverständlich haftet daher der Berufungswerber als Bescheidadressat und Bewilligungsinhaber für die Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides. In rechtlicher Hinsicht ist zur Natur von Auflagen anzumerken, daß es sich hiebei um bedingte Polizeibefehle handelt, die erst dann zu unbedingten werden, wenn von der Bewilligung Gebrauch genommen wird. Im gegenständlichen Fall wurde die erteilte Bewilligung zur Verbringung von 5.000 Tonnen Abfällen konsumiert, indem Abfallverbringungen tatsächlich vorgenommen wurden. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, auch die dieser Bewilligung beigefügten Auflagen zu erfüllen.

Sein Hinweis, daß es witterungsbedingt und arbeitstechnisch zu Stillständen zwischen den einzelnen Transporten gekommen sei, kann den Berufungswerber ebenfalls nicht entlasten, zumal zum einen Art.8 Abs.2 der Verbringungsverordnung diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht und zum anderen deshalb, weil dann, wenn die Abfälle ohnedies immer von ein und derselben Baustelle stammen und immer wieder derselbe Grenzübergang benützt wird, eben die Meldung prophylaktisch hätte abgegeben werden müssen.

Da dies alles nicht geschehen ist, hat der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

4.4. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war jedoch aus folgenden Gründen zu ändern:

Wie schon aus der Anzeige des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 8.1.1998 hervorgeht, wurden am 5.12.1997 130 Tonnen der gegenständlichen Abfälle von Deutschland nach Österreich verbracht, obwohl die erteilte Bewilligung bereits nahezu verbraucht war; ganze 1,96 Tonnen wurden noch im Rahmen der Bewilligung verbracht. Für die restlichen 128,04 Tonnen gab es keine Bewilligung, sodaß die Verbringung diesbezüglich konsenslos und in Widerspruch zu § 36 in Verbindung mit § 39 Abs.1 lit.b Z23 AWG vorgenommen wurde.

Der Bewilligungsbescheid und somit auch die Auflage II/2 konnten sich somit nur mehr auf die verbleibenden 1,96 Tonnen beziehen, weil Auflagen eben nur im Rahmen eines Bescheides gelten können. Wenn aber ein Bescheid bereits konsumiert ist, können ihm beigefügte Auflagen keine weiteren (selbständigen) Wirkungen entfalten.

Da sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Verbringung vom 5.12.1997 bezieht, konnte daher nur mehr die Verletzung der Auflagen hinsichtlich der Verbringung der bewilligten 1,96 Tonnen unter die Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.b Z25 AWG subsumiert werden, weshalb der Spruch des Straferkenntnisses auch entsprechend einzuschränken war.

Die Verbringung der 128,04 Tonnen Abfälle erfolgte somit ohne Bewilligung und wäre in einem eigenen Strafverfahren gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z23 AWG zu ahnden gewesen.

4.5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auf den Strafrahmen des § 39 Abs.1 lit.b Einleitungssatz AWG zu verweisen, wonach Übertretungen dieser Art mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafen sind. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe entspricht somit der gesetzlichen Mindeststrafe.

Da der Berufungswerber jedoch absolut unbescholten ist, wird vom unabhängigen Verwaltungssenat die Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) voll ausgeschöpft und die Mindeststrafe um das höchstmögliche Ausmaß von bis zur Hälfte reduziert.

Die Bestimmung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) konnte jedoch nicht angewendet werden, zumal das Verschulden des nunmehrigen Berufungswerbers nicht geringfügig ist und eine Bestrafung im obigen Ausmaß aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Verbringung von Abfällen; Nichteinhaltung von Auflagen

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