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VwSen-310157/7/Ga/Fb

Linz, 10.09.1999

VwSen-310157/7/Ga/Fb Linz, am 10. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der A A, vertreten durch Dr. K W, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. August 1998, UR96-16-1998, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö. AWG 1997), nach öffentlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 3. September 1999 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative, § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 18. August 1998 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 8 Abs.8 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.f Oö. AWG 1997 für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihr vorgeworfen, sie habe entgegen der gesetzlichen Pflicht "die beim Wohnhaus W 140 anfallenden Hausabfälle, die durch die Gemeinde W in einem Holsystem erfaßt werden, zumindest in der Zeit von 1.1.1998 bis 23.6.1998 nicht zu den festgelegten Abfuhrterminen bereitgestellt."

Über sie wurde gemäß § 43 Abs.1 Z2 Einleitung Oö. AWG 1997 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Begründend hielt die belangte Behörde unter Rückgriff auf die Anzeige durch das Gemeindeamt W vom 10. März 1998 für erwiesen, daß in dieser Gemeinde die Entsorgung der Hausabfälle im Wege des Holsystems erfolge und die Bereitstellung der demgemäß erfaßten Abfälle durch die Berufungswerberin in der im Schuldspruch beschriebenen Weise rechtswidrig und schuldhaft nicht erfolgt sei. Zur Bereitstellung sei sie jedoch verpflichtet gewesen, weil aus der Tatsache, daß - wie von der Berufungswerberin angegeben - eine Mülltrennung durchgeführt werde, nicht abgeleitet werden könne, daß bei ihr keine Hausabfälle anfielen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nämlich davon auszugehen, daß in einem Fünf-Personen-Haushalt auch nach erfolgter Mülltrennung durchaus Abfälle (Hausabfälle) übrig blieben, die nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen, sondern durch die Gemeinde abzuholen und zu entsorgen seien. Es gehe somit die Rechtfertigung der Berufungswerberin, daß bei ihr aufgrund der gründlichen Mülltrennung keine Hausabfälle mehr anfallen würden, ins Leere, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen gewesen sei.

Die Berufungswerberin bestritt tatseitig und bekämpfte auch die Rechtsbeurteilung der belangten Behörde. Hiezu brachte sie im wesentlichen vor, die Strafbehörde habe ohne Sachgrundlage einfach angenommen, daß in ihrem Fünf-Personen-Haushalt bereitzustellende Hausabfälle anzufallen hätten. Für diese jedoch unzulässige Annahme sei nur die "allgemeine Lebenserfahrung" ins Treffen geführt worden. Ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung ihres von Anbeginn an begründet vorgetragenen Einwandes, daß nämlich solche Hausabfälle, die sie zur Abholung durch die Gemeinde bereitzustellen gehabt hätte, bei ihr (in ihrem Haushalt) nicht anfallen würden, weil sie schon seit 1989 mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt eine sehr gründliche Mülltrennung durchführe und zufolge der darauf ausgerichteten Lebensweise Hausmüll nicht mehr übrig bleibe, daß weiters die Familie A daher auch über keine Mülltonne verfüge, weshalb im Ergebnis die Bereitstellung von Hausabfällen schon faktisch nicht möglich gewesen sei, habe die Strafbehörde gänzlich unterlassen.

Die Berufungswerberin beantragte Aufhebung und Einstellung.

Zur Klärung der Tatfrage wurde für den 3. September 1999 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag - wegen des sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit der öffentlichen Verhandlung zur gleichgelagerten Berufungssache VwSen-310158 (den Ehemann der Berufungswerberin betreffend) - durchgeführt. Geladen wurden und teilgenommen haben die Ehegatten A und deren gemeinsamer Rechtsfreund. Die gleichfalls geladen gewesene belangte Behörde war nicht erschienen.

Im Beweisverfahren wurden die vorgelegten Verwaltungsakten der Erörterung unterzogen und die Beschuldigtenparteien vernommen. Konkrete Beweisanträge lagen weder vor noch wurden solche in der Verhandlung gestellt. Aufgrund der öffentlichen Verhandlung war als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die gemeinsam den Haushalt (mit drei minderjährigen Kindern) führenden Ehegatten A sind zugleich Grundeigentümer iSd § 34 Abs.1 Oö. AWG 1997. Ihnen wurde und wird von der Gemeinde W regelmäßig die gemäß Abfallordnung festgelegte Grundgebühr in der Höhe von vierteljährlich 77 öS vorgeschrieben; der Betrag wurde und wird von den Ehegatten A regelmäßig bezahlt, so auch für den Tatzeitraum; die als "Abfallabfuhr/Grundgebühr" ausgewiesene Vorschreibung deckt ua die Benützung des vom Bezirksabfallverband in Schärding errichteten und betriebenen Altstoffsammelzentrums (ASZ) ab; nicht vorgeschrieben wurde und wird ihnen der Gebührenteil (dzt. 1.000 öS/Jahr) für die Abholung der Hausabfälle.

Der den Haushalten in der Gemeinde W ebenso wie in den übrigen Gemeinden des Bezirkes Schärding jährlich in ausreichender Zahl (als Rolle) zur Verfügung gestellte 'Gelbe Sack' dient zur Aufnahme sämtlicher Plastikabfälle, die in den verbandsangehörigen Haushalten anfallen. Haushalte, die ihn benützen, können ihn gemäß Abfallordnung gefüllt zu den Abholterminen bereitstellen oder ihn selber direkt zum ASZ bringen; es dürfen aber im Haushalt anfallende Plastikabfälle auch in anderen Behältern zum ASZ gebracht werden. Derzeit ist die Beteilung der Haushalte mit diesem 'Gelben Sack' in der vierteljährlich vorgeschriebenen Grundgebühr enthalten. Im Haushalt der Berufungswerberin wird der 'Gelbe Sack' jedoch nicht benützt, sondern es werden die anfallenden Plastikabfälle schon seit jeher getrennt, in eigenen Behältern (Schachteln, Körbe uä) gesammelt und so im ASZ abgegeben.

In der Abfallvermeidung nützt die Familie A konsequent auch die unter dem Begriff 'Grüner Punkt' für die Bedürfnisse des täglichen Lebens geschaffene Möglichkeit, Verpackungsmaterial der heute gängigen Art in den Handelsgeschäften zurückzulassen und erst gar nicht in den Haushalt mitzunehmen.

Seit etwa zehn Jahren schon wird im Haushalt der Berufungswerberin ein Art eigenes Sammelzentrum gehandhabt, um so - im Sinne der Intention des Gesetzes - die verwertbaren Abfälle für die Verbringung zum ASZ laufend genau trennen zu können. Dadurch gelingt es, das weitgefächerte Verwertungsangebot des ASZ Schärding zweckerfüllend zu nützen. Dort können die Haushalte ua auch Keramikscherben (zB zerborstene Blumentöpfe, von Blumenerde befreit; andere Haushalts-Scherben), Stoffreste, Alttextilien, Reste von Teppichböden, Gummiabfälle, Speiseöle und -fette, jeweils getrennt, abgeben. Die Palette der als verwertbar abzugebenden Abfälle wird derzeit in Oberösterreich von den Bezirksabfallverbänden nicht einheitlich gehandhabt.

Beispielsweise auch Zahnpastatuben werden im Haushalt der Ehegatten A der Trennung und Verwertung zugeführt; diese werden vollständig ausgedrückt, aufgeschnitten und ausgewaschen und sodann mit dem Plastikabfall via ASZ entsorgt. Sinngemäß in vergleichbarer Weise wird etwa mit Metalltuben und den dazugehörigen Schraubverschlüssen verfahren.

Im Ergebnis sind im Haushalt der Ehegatten E und A A im spruchgemäßen Tatzeitraum keine Hausabfälle (die weder sperrige Abfälle noch einer getrennten Sammlung zuzuführenden Altstoffe noch biogene Abfälle sind) angefallen; mangels Faktizität konnten Hausabfälle daher für die Abholung durch die Gemeinde zu den Abholterminen des Tatzeitraumes auch nicht bereitgestellt werden.

Wesentlich für die Beweiswürdigung des Oö. Verwaltungssenates in diesem Fall war der in der Verhandlung gewonnene unmittelbare Eindruck aus der Vernehmung der Berufungswerber. Ihre Schilderungen der Strategie zur Abfallvermeidung/-trennung in ihrem Haushalt und der praktischen Umsetzung sowie des konkreten abfallwirtschaftlichen Umfeldes in der Gemeinde W erfolgte sicher, ohne Ereiferung gegen Personen oder Institutionen und war von Plausibilität und überdurchschnittlichem Detailwissen in der Sache geprägt. Dieses erklärte sich aus der jahrelangen Erfahrung mit der Vermeidungs- und Trennungspraxis im Haushaltsalltag, aber auch daraus, daß der Ehegatte der Berufungswerberin, wie hervorkam, Mitglied des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes und zugleich einer der in § 16 Oö. AWG 1997 näher geregelten Vertreter in der Verbandsversammlung des Bezirksabfallverbandes ist. Aus der Art und Weise der Berufungswerberin, sich zu verantworten, war deutlich herauszuspüren, daß ihr/ihrem Haushalt die bewußt auf Abfallvermeidung und Abfalltrennung gerichtete Lebensführung ein Herzensanliegen ist. Weder verwickelte sie sich in Widersprüche noch traten solche zu seinem bisherigen Vorbringen laut Aktenlage auf. Auch zu den Aussagen ihres Ehemannes kamen Widersprüche nicht hervor.

Dieser uneingeschränkt überzeugende Eindruck von Glaubwürdigkeit mußte zugunsten der Richtigkeit der Angaben der Berufungswerberin daher entscheidend schwerer wiegen als die von der belangten Behörde allein herangezogene "allgemeine Lebenserfahrung", welche sie jedoch - trotz wiederholten Sacheinwandes der Beschuldigten in ihren schriftlichen Rechtfertigungen - durch eigene Festellungen nicht erhärtet hatte. Beweiskräftig zugunsten der Berufungswerberin waren weiters die in der Verhandlung von ihr vorgelegten Originalbelege über Vorschreibung und Einzahlung der Abfallgebühr/Grundgebühr.

Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Aus der dem Tribunal vorgelegten Aktenlage insgesamt leuchtet die Auffassung der belangten Behörde hervor, wonach schon der Landesgesetzgeber (des neuen Oö. AWG 1997) in den hier berührten Rechtsvorschriften grundgelegt habe, daß der Anfall von Hausabfällen (§ 2 Abs.4 Z3 leg.cit.) in Privat-Haushalten ein stetiger und ausnahmsloser Lebensumstand sei und, dies voraussetzend, daher ausnahmslos und stetig auch die Bereitstellung zur Abholung zu erfolgen habe.

Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage kann jedoch keine Rede davon sein, daß, wie die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 4. September 1998 noch ausdrücklich betonte, "im Haushalt A Hausabfälle anfallen müssen". Eine entsprechende Positivierung, auf welche die belangte Behörde ihre Ansicht stützen könnte, ist dem Gesetz weder direkt noch im systematischen Zusammenhang zu entnehmen.

Zufolge ihres Wortlautes bestimmt die hier in den Mittelpunkt der Rechtsbeurteilung gerückte Gesetzesvorschrift gemäß § 8 Abs.8 Oö. AWG 1997 (".... ist derjenige, bei dem diese Abfälle anfallen, verpflichtet ....") zweierlei: Zunächst ist damit klargestellt, daß nur der Abfallverursacher (hiezu näher s. unten), nicht etwa der Grundeigentümer, als Adressat der Bereitstellungspflicht im Holsystem für Hausabfälle in Frage kommt. Zugleich aber ist auch der Tatbestand für das Wirksamwerden der Bereitstellungspflicht festgelegt. Danach muß erfüllt sein, daß Hausabfälle faktisch (sachverhaltsbezogen) anfallen. Abgestellt darauf läßt der Wortlaut der Vorschrift den Umkehrschluß mit ebenso eindeutigem Ergebnis zu, wonach immer dann, wenn - und solange - "diese Abfälle" nicht anfallen, die Bereitstellungsverpflichtung eben nicht entstehen kann (weil der voraussetzungsgemäße Tatbestand konkret nicht erfüllt ist).

Daß der Abfallwirtschaftsgesetzgeber zu Recht (und stillschweigend; in den Gesetzesmaterialien [Ausschußbericht Blg 1033/1997 oöLT, XXIV. GP] sind einschlägige Erläuterungen nicht enthalten) Lebenssachverhalte mitbedacht hat, die sich darin auszeichnen (und insofern vom Regelfall abweichen), daß - eine entsprechend aufmerksame, zweifellos mit überdurchschnittlichem Sorgfaltsaufwand verbundene und nachhaltige Lebensführung vorausgesetzt - die in Rede stehenden Hausabfälle nicht (mehr) anfallen, wird gerade durch die Umstände des Berufungsfalles bestätigt, war doch als erwiesen festzustellen, daß in diesem Haushalt als - gewollte - Konsequenz einer zielstrebigen und eingeübten, auch von den Kindern als weitere Haushaltsangehörige mitgetragenen Abfallvermeidung/-trennung solche Hausabfälle, die dem in der Gemeinde W eingerichteten Holsystem unterliegen, vermieden wurden, hingegen die biogenen Abfälle kompostiert und die gleichfalls getrennt gesammelten verwertbaren Abfälle der Entsorgung via ASZ zugeführt wurden.

Dieses Ergebnis steht, entgegen der Auffassung der belangten Behörde, dem Telos des Holsystems nicht entgegen. Zum einen behält das Gesetzesziel der Abfallvermeidung auch bei Installierung eines Holsystems seine Bindungswirkung als Verhaltenskodex für den einzelnen Bürger. Zum anderen verknüpft gerade das Holsystem die damit einhergehenden Inpflichtnahmen absichtsvoll mit dem Verursacherprinzip (vgl GesMat, wie vorhin, 8ff). Demgemäß unterliegt auch dem Holsystem der Gemeinde W nur der Verursacher von Hausabfällen, insofern er eben tatsächlich solche Abfälle verursacht. Für den daher systemfremden Nichtverursacher werden Bereitstellungspflichten nicht wirksam. Ein gegenteiliges Ergebnis wäre - unter den Kautelen des Verwaltungsstrafrechtes - dem Vorwurf mangelnder Sachlichkeit und damit verfassungsrechtlicher Bedenklichkeit ausgesetzt.

Durfte aber bei dieser Sach- und Rechtslage für den spruchgemäßen Tatzeitraum eine Bereitstellungspflicht für die Berufungswerberin nicht angenommen werden, so erwies sich die dennoch erfolgte Bestrafung als rechtswidrig.

Aus abfallgebührenrechtlichem Blickwinkel allerdings bedeutet dieser Befund keineswegs, daß damit die Gemeinde nicht mehr grundsätzlich berechtigt und verpflichtet wäre, (auch) beim Nichtverursacher-Haushalt, soweit er, wie hier, mit dem Grundeigentümer iSd § 34 Abs.1 Oö. AWG 1997 ident ist, eine Abfallgebühr einzuheben. Auf den Berufungsfall angewendet bleiben die Ehegatten A gebührenpflichtig jedenfalls hinsichtlich des umgelegten - in der Gemeinde W als 'Grundgebühr' offenbar pauschalierten - Abfallwirtschaftsbeitrages und Abfallbehandlungsbeitrages, wird doch eine derart konsequente Abfalltrennung wie vorliegend erst durch die regelmäßige Nutzung der vom Bezirksabfallverband bereitgestellten und verwalteten Entsorgungseinrichtungen (für Altstoffe; für sperrige Abfälle) überhaupt ermöglicht. Konsequenterweise schrieb daher die Gemeinde den Ehegatten A vierteljährig nur die Grundgebühr vor, nicht jedoch den Gebührenanteil für die Entsorgung des Hausabfalles. Diese Grundgebühr beglichen die Berufungswerber regelmäßig.

War dies aber zugrunde zu legen, so erweist sich die aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 4) - wenngleich nur indirekt - erkennbare Auffassung der belangten Behörde, wonach der Haushalt der Ehegatten A die "Dienste der Sammeleinrichtungen (Altstoffsammelzentren)" zum Nachteil einer im öffentlichen Interesse gelegenen, funktionierenden Abfallwirtschaft "gänzlich kostenlos in Anspruch nehmen" würden, als haltlos, weil von keinerlei Feststellungsergebnis getragen. Die Auffassung wäre darüber hinaus auch unverständlich, wenn zutrifft, daß es, wie in der Verhandlung glaublich dargelegt wurde, in der Gemeinde offenbar noch rd 140 weitere Haushalte gibt, die ohne Restmülltonne für Hausabfälle (und ohne entsprechende Gebührenvorschreibung) auskommen.

Zusammenfassend war aus allen diesen Gründen der Berufung der Erfolg nicht zu versagen und wie im Spruch - unter Wegfall der Kostenfolgen - zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis kann der vom Berufungswerber zu Recht gerügte Verfahrensfehler auf sich beruhen. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, eine Beweiswürdigung wie im angefochtenen Straferkenntnis auf die "allgemeine Lebenserfahrung" allein zu stützen, sofern freilich auch die für den Einzelfall wesentlichen Parameter der hier als einschlägig herangezogenen allgemeinen Lebenserfahrung angeführt sind. Nicht zulässig jedoch im Sinne eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens ist es, im Falle - wie vorliegend - der Bestreitung des aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen Sachverhaltes begründungslos keine weiteren Feststellungen zu pflegen, die es der Strafbehörde als Anklagebehörde (vgl VwGH 26.4.1999, 97/17/0334, mwN) ermöglichen, den Bestreitungseinwand zu widerlegen oder anzuerkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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