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des Landes Oberösterreich
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VwSen-310160/2/Ga/Fb

Linz, 05.10.1999

VwSen-310160/2/Ga/Fb Linz, am 5. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 1998, GZ: 502-32/Li/33/97h, wegen Übertretung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen - LRG-K, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 10. September 1998 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 15 Abs.1 Z1 iVm § 10 Abs.3 zweite Alternative LRG-K eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage und fünf Stunden) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde angenommen, der Berufungswerber habe "gemäß § 9 VStG" als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der im Standort L in der R (W) befindlichen, näher beschriebenen Dampfkesselanlage entgegen der im § 10 Abs.3 LRG-K niedergelegten Verpflichtung trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen in der Zeit von 20. Juli 1996 bis 16. Juni 1997 der Behörde weder das Original noch eine Kopie des Dampfkesselanlagenbuches vorgelegt habe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und (konkludent) Einstellung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Nicht im Recht ist der Berufungswerber mit dem - sinngemäß so zu verstehenden - Einwand, es komme in diesem Fall nicht ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern dem bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer, wenn überhaupt, die Verantwortlichkeit zu. Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ist jedoch im Grunde des § 370 Abs.2 GewO 1994 Sanktionslast nur für die in der Gewerbeordnung normierten Straftatbestände auferlegt. Für Übertretungen des LRG-K hingegen ergibt sich die Verantwortlichkeit hinsichtlich juristischer Personen aus dem § 9 Abs.1 VStG und somit grundsätzlich für den handelsrechtlichen Geschäftsführer als Außenvertretungsorgan.

Die hier dem Berufungswerber als verletzt angelastete Gebotsnorm des § 10 Abs.3 zweite Alternative LRG-K überbindet - gemäß § 15 Abs.1 Z1 LRG-K unter Strafsanktion - dem Betreiber einer (bestimmten Mindestleistungen genügenden) Dampfkesselanlage zweierlei Gestattungspflichten: Er hat während der Betriebszeit (der Anlage) dem Organ der Dampfkesselbehörde selbst oder dem von ihr beauftragten (iS des § 7 Abs.2 leg.cit. befugten) Sachverständigen a) den Zutritt zur Anlage zu erlauben und b) Einsicht in das Dampfkesselanlagenbuch zu gewähren.

Eine Pflicht des Betreibers, das Dampfkesselanlagenbuch - im Original oder Kopie - der Behörde vorzulegen, ist nicht normiert (anders hingegen die ausdrücklich angeordnete Vorlagepflicht im § 11a Abs.1 leg.cit.). Vor diesem Hintergrund gehen schon, wie aus der Aktenlage ersichtlich, die im Schuldspruch erwähnten anlagenbehördlichen Aufforderungsschreiben vom 16. Juni 1996, 29. August 1996 und 20. Jänner 1997 rechtsirrig von einer Vorlagepflicht "beim Bauamt" aus. Damit aber wurden die dem Betreiber hier auferlegten Hoheitspflichten unzulässig erweitert.

Vorliegend wäre nur ein Verhalten objektiv tatbildlich gewesen, das dem Behördenorgan bzw dem beauftragten Sachverständigen im Zuge eines am Standort der Anlage während der Betriebszeit stattgefundenen Kontrollganges die Einsicht in das Dampfkesselanlagenbuch verweigert hätte. Ein solches Verweigerungsverhalten jedoch ist dem Berufungswerber zu keiner Zeit angelastet worden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war, ohne dass noch auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen gewesen wäre.

Dieses Verfahrensergebnis entläßt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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