Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102348/4/Br

Linz, 21.11.1994

VwSen - 102348/4/Br Linz, am 21. November 1994 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20.9.1994, Zl. VerkR96/2440-1994-Sö, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, mit der Strafverfügung vom 30.8.1994, Zl. VerkR96/2440-1994, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfrei-heitsstrafe verhängt, weil sie am 8.4.1994 um 09.15 Uhr in W, den Pkw mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden habe können, abgestellt habe.

2. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 2. September 1994 durch Hinterlegung beim Postamt Kirchdorf/Krems zugestellt.

2.1. In dem Strafverfügungsformular verfaßte die Berufungswerberin ihren Einspruch, wo sie sich eingangs gegen das Ausmaß der verhängten Strafe ausspricht, jedoch die Übertretung auch inhaltlich bestreitet. Dieser Einspruch wurde am 19. September 1994 der Post zur Beförderung übergeben. Er langte am 20. September bei der Erstbehörde ein.

2.1.1. Bereits am 20. September 1994 erließ die Erstbehörde den hier angefochtenen Bescheid, wobei die Behörde darauf hinweist, daß die Einspruchsfrist mit Ablauf des 16. September 1994 geendet hätte.

2.2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung (fälschlich bezeichnet als Einspruch und abermals auf dem ihr zugestellten Bescheidformular erstellt) führt die Berufungswerberin im wesentlichen aus, daß sie immer erst abends nach Hause komme und deshalb den Brief nicht am selben Tag abholen habe können. Den Einspruch gegen die Strafverfügung habe sie am 16. September 1994 in den Postkasten geworfen. Wahrscheinlich sei der Brief erst am Montag den 19. September 1994 ausgehoben worden. Weiter macht die Berufungswerberin Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und ersucht abermals um Herabsetzung der Strafe.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung im Ergebnis inhaltlich nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 8. November 1994 zur Kenntnis gebracht, daß der Einspruch offenbar verspätet erhoben worden ist. Ferner wurde ihr mitgeteilt, daß laut Auskunft der Post die Postkästen an diesem Ort täglich geleert und die Schriftstücke mit dem Datumsstempel des Tages der Entleerung des Postkastens versehen werden. Ihr wurde eine Frist von sieben Tagen zur Äußerung eingeräumt, wobei ihr auch ein Termin zur unmittelbaren Vorsprache beim unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet worden ist. Obwohl ihr dieses Schreiben am 11. November 1994 zugestellt worden ist, hat sie sich bislang dazu nicht geäußert. 5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 16. September 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war Freitag der 2. September 1994. 4.2. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 19. September 1993 der Post zur Beförderung übergeben (siehe Pkt. 2.1.) Sie wurde daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

4.2.1. Wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, ihrer Berufung den Erfolg zu versagen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig gewesen.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Wie oben schon dargelegt, äußerte sich die Berufungswerberin dazu jedoch nicht. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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