Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310163/6/Le/Fb

Linz, 12.01.1999

VwSen-310163/6/Le/Fb Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des W S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.10.1998, UR96-11-1998, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.10.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.a Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Recycling- und Verwertung Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in S, zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 28.10.1997 790 kg gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 35322 (Bleiakkumulatoren-Starterbatterien) ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 15 AWG gesammelt und weitergegeben wurde (Begleitscheinnummer 4353588).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.11.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Gegenstand des Unternehmens der Firma Recycling- und Verwertung GesmbH der Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen sei. Diese Firma veräußere im Rahmen des Geschäftsbetriebes Batterien, sodaß die Ausnahme des § 15 Abs.2 Z2 AWG hier vorliege. Wenn in der Stellungnahme vom 2.6.1998 angegeben worden sei, daß Herr Schachinger Starterbatterien gesammelt und weitergegeben habe, so sei diese Aussage nicht als Anerkenntnis im Sinne von "Sammeln" gemäß § 15 AWG zu werten, sondern habe Herr S damit nur ausgesagt, daß er nicht jede einzelne Batterie gleich "an die Firma G nach L" schicke, sondern immer erst dann, wenn eine gewisse Anzahl von Batterien vorhanden sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht insbesonders hervor, daß für die Firma R GmbH im Jahre 1993 die Sammlernummer 17089624 reserviert wurde, daß jedoch am 8.5.1996 der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 15 Abs.1 AWG abgewiesen und daraufhin die reservierte Nummer stillgelegt worden sei.

Dem Verwaltungsakt ist weiters eine Kopie des Begleitscheines Nr. 4353588 über die Übergabe von 790 kg Starterbatterien (Akku) der Schlüsselnummer 35322 von der R GmbH in P, S, an die G G GesmbH in E, zu entnehmen. Dieser Begleitschein wurde am 28.10.1997 ausgestellt und er dokumentiert, daß der gefährliche Abfall, nämlich 790 kg Starterbatterien (Akku) mit der Schlüsselnummer 35322 am selben Tag von der Firma G als Transporteur abgeholt und von dieser als Sammler übernommen wurde; er wurde auch ordnungsgemäß unterzeichnet.

Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Firma "R Gesellschaft m.b.H." am 28.10.1997 790 kg Bleiakkumulatoren-Starterbatterien, sei es auch in verschiedenen Tranchen, übernommen hätte, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Auch eine Anfrage beim Amt der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, ergab, daß weder für diesen Tag noch für davorliegende Tage Hinweise auf eine Sammlertätigkeit dieser Gesellschaft aktenkundig sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. § 15 Abs.1 AWG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. 434/1996, bestimmt, daß der, der gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ... hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. Dem Abs.1 unterliegen gemäß § 15 Abs.2 AWG unter anderem nicht 2. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler.

Wer die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, begeht gemäß § 39 Abs.1 lit.a Z1 AWG eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

4.3. Ein Vergleich des mit diesen Bestimmungen gebotenen Verhaltens zeigt in der Zusammenschau mit der Strafnorm des § 39 Abs.1 lit.a Z1 AWG, daß gefährliche Abfälle nur dann gesammelt werden dürfen, wenn der Sammler dazu eine Erlaubnis (des Landeshauptmanns) hat. Nur dann, wenn er selbst erwerbsmäßig Waren abgibt, darf er Abfälle von diesen Waren sammeln, um sie seinerseits an befugte Sammler oder Behandler weiterzugeben. Wenn man nun den Tatvorwurf der Erstbehörde einer näheren Prüfung unterzieht, so ist festzustellen, daß dem Berufungswerber zweierlei vorgeworfen wurde: Zum einen, daß er am 28.10.1997 790 kg gefährliche Abfälle ohne Erlaubnis gesammelt hätte und zum anderen, daß er am 28.10.1997 790 kg gefährliche Abfälle weitergegeben hätte, wobei im Spruch jedoch nur die Nummer des für die Weitergabe verwendeten Begleitscheines angeführt ist.

Zur ersten Alternative hat der Berufungswerber vorgebracht, daß bei ihm immer wieder Starterbatterien anfallen und er diese sammle, ordnungsgemäß zwischenlagere und später dann erst gesammelt an die Firma G in L weitergebe. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht ersichtlich, wann der Berufungswerber diese Sammeltätigkeit durchführte; diesbezüglich fehlen Ermittlungen über die Tatzeit. Es wurden auch keine Feststellungen getroffen, ob die Verantwortung des Berufungswerbers richtig ist, nämlich daß er selbst mit Starterbatterien handle und daher als erlaubnisfreier Sammler tätig sein könne. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß am 28.10.1997 bezüglich der verfahrensgegenständlichen Starterbatterien eine Sammlertätigkeit durchgeführt wurde. Vielmehr ist die Verantwortung des Berufungswerbers nicht zu widerlegen, daß sich die Starterbatterien im Laufe der Zeit angesammelt haben und im Betrieb des Berufungswerbers zwischengelagert wurden. Diese erste Alternative des Tatvorwurfes ist somit hinsichtlich des einzigen Tattages, nämlich des 28.10.1997, überhaupt nicht erwiesen.

In der zweiten Alternative wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 28.10.1997 790 kg gefährliche Abfälle weitergegeben zu haben; die Nummer des dafür ausgestellten Begleitscheines wurde zitiert. Die Weitergabe von gefährlichen Abfällen an einen befugten Sammler ist jedoch nicht strafbar, sondern geradezu vom Gesetz gefordert (§ 17 Abs.3 AWG)! Damit erweisen sich die Tatvorwürfe als nicht zutreffend, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Tatvorwurf ungenau

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum