Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310167/3/Le/Km

Linz, 27.01.1999

VwSen-310167/3/Le/Km Linz, am 27. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des A S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 7.12.1998, GZ: 502-32/Sta/199/98c, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 4.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 7.12.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z1 lit.d iVm § 19 Abs.1 Z1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im folgenden kurz: Oö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Transport Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß von dieser Gesellschaft in der Zeit vom 1.1.1998 bis 1.10.1998 in Linz auf näher bezeichneten Grundstücken eine gemäß § 19 Abs.1 Z1 Oö. AWG bewilligungspflichtige Anlage zur Ablagerung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen von weniger als 100.000 m³ ohne abfallrechtliche Bewilligung betrieben wurde. Auf diesen Grundstücken wurden Abfälle aus dem Bauwesen, wie Betonabbruch, Asphaltschollen, Asphaltfräsgut und Bodenaushub seit mehr als einem Jahr gelagert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.12.1998, in der der Berufungswerber ausführte, daß die gegen ihn verhängte Strafe seines Erachtens zu hoch angesetzt worden sei. Er ersuchte um nochmalige Errechnung des Strafausmaßes.

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Die erhobene Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe; das bedeutet, daß die Schuld an der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bestritten wurde und dieser Teil des Straferkenntnisses somit rechtskräftig geworden ist.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe hat der Berufungswerber nähere Angaben dazu unterlassen, aus welchen Gründen ihm die verhängte Strafe als zu hoch erscheint.

Bei einer amtswegigen Überprüfung der Strafbemessung nach den Grundsätzen des § 19 VStG in Verbindung mit dem für derartige Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen des § 43 Abs.1 Z1 Oö. AWG von bis zu 500.000 S ergab sich für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Veranlassung, die festgesetzte Strafe herabzusetzen. Die verhängte Strafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (sie beträgt lediglich 4 %) und ist in Anbetracht der Schwere der Verwaltungsübertretung eher als gering anzusehen; auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde berücksichtigt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Frage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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