Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310168/2/Le/Km

Linz, 26.02.1999

VwSen-310168/2/Le/Km Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.11.1998, GZ: 502-32/Kn/We/202/97d, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.11.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z6 iVm § 14 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der mittlerweile im Handelsregister L gelöschten H M Gesellschaft m.b.H., welche im Standort L, einen Malerei- und Anstreicherbetrieb, bei dem Abfälle oder Altöle anfielen, betrieben hat, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (zu verantworten) daß in der Zeit vom 3.10.1997 bis dato der Verpflichtung zur Vorlage der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle trotz Aufforderungsschreiben der Behörde vom 15.9.1997 nicht nachgekommen sei. Gemeint waren jene Abfälle, welche beim von der o.a. Firma betriebenen Lagerplatz beim Bahnhof in T, Grundstück Nr. anfielen und Anfang 1996 entfernt worden waren. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.12.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber an, daß die H M Gesellschaft m.b.H. & Co. KG mit dem Sitz in L am 16.7.1997 gelöscht wurde. Das Aufforderungsschreiben, dem der Berufungswerber nicht nachgekommen sei, stamme vom 15.9.1997. Dadurch, daß die Gesellschaft am 16.7.1997 gelöscht wurde, habe sie zum Zeitpunkt der Aufforderung rechtlich zu existieren aufgehört. Folglich hätte das Schreiben der Behörde vom 15.9.1997 an den Berufungswerber keine Rechtswirkungen mehr entfalten können, da die Gesellschaft als vormalige Betreiberin des gegenständlichen Grundstückes als Lagerplatz gar nicht mehr existiert habe.

Zu den im angefochtenen Straferkenntnis genannten nicht gestellten Beweisanträgen wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber nicht verpflichtet gewesen wäre, solche zu stellen. Es wäre Sache der Behörde gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Schließlich wurde auch noch Unzuständigkeit der Erstbehörde eingewandt.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich im Zusammenhalt mit den Auszügen aus dem Firmenbuch ein für die Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich war.

3.2. Somit steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Schreiben vom 26.2.1997 zeigte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz an, daß von der H M Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. auf dem Grundstück Nr. beim Bahnhof T eine größere Menge von Abfällen gelagert worden sei, die nach wiederholten Aufforderungen zu Beginn des Jahres 1996 entfernt wurden. Diese Gesellschaft habe trotz mehrerer behördlicher Aufforderungen keine Entsorgungsnachweise vorgelegt. Es wurde daher ersucht, der Magistrat Linz als örtlich zuständige Behörde möge derartige Nachweise verlangen und gegebenenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen.

Nach mehreren Recherchen des Magistrates Linz wurde mit Schreiben vom 15.9.1997 Herr H M, p.A. S, aufgefordert, der Behörde seine Abfallaufzeichnungen betreffend die erfolgte Räumung des Lagerplatzes beim Bahnhof in T, Grundstück Nr. vorzulegen. (Ein Hinweis darauf, daß mit diesen Abfällen Abfälle der H M GesmbH & Co.KG. oder der H M GesmbH. gemeint sind, findet sich in diesem Schreiben nicht.) Da Herr M keine Aufzeichnungen vorlegte und auch sonst keine Äußerungen abgab, wurde von der Erstbehörde am 14.11.1997 deshalb eine Strafverfügung (im Spruch im wesentlichen wortgleich mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis) erlassen.

Dagegen erhob Herr H M rechtzeitig Einspruch, ohne eine Begründung dafür anzugeben.

Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hat sich der Beschuldigte damit gerechtfertigt, daß er auf dem Lagerplatz beim Bahnhof in T, Grundstück Nr. keine Abfälle besessen habe. Auch die H M Gesellschaft m.b.H. habe an diesem Lagerplatz keine Abfälle besessen. Überdies wurde örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde eingewendet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.11.1998 wurde über den Beschuldigten eine Strafe (in gleicher Höhe wie in der Strafverfügung) ausgesprochen. 3.3. Die Einsicht in das Firmenbuch hat ergeben, daß die H M Gesellschaft m.b.H. - im Gegensatz zur Darstellung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - nicht gelöscht ist, sondern weiterhin besteht und in L, ihre Geschäftsanschrift hat. Dagegen wurde die "H M Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" am 16.7.1997 gelöscht. Zuvor war mangels Vermögens der Konkurs abgewiesen worden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 14 Abs.1 AWG bestimmt, daß der, der eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen ... getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat. ... Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Eine ausdrückliche Regelung dazu, wer im Fall der Auflösung einer Gesellschaft diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, findet sich im AWG nicht.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Aufforderung der Erstbehörde vom 15.9.1997 zur Vorlage von Abfallaufzeichnungen an den Berufungswerber persönlich an seine Privatadresse ergangen ist. Ein Hinweis darauf, daß es sich dabei um die Nachweise betreffend die Beseitigung von Abfällen durch die H M Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. handelte, fehlte jedoch. Damit aber war bereits die Aufforderung vom 15.9.1997 mangelhaft, weshalb die Bestrafung des Berufungswerbers keine taugliche Rechtsgrundlage hat. 4.3. Dazu kommt, daß der Berufungswerber nunmehr als "handelsrechtlicher Geschäftsführer der mittlerweile im Handelsregister Linz gelöschten H M Gesellschaft m.b.H." bestraft wurde: Abgesehen davon, daß die H M Gesellschaft m.b.H. im Firmenbuch (früher: Handelsregister) nicht gelöscht ist, gibt es keinen Hinweis darauf, daß die Gesellschaft m.b.H. jemals Besitzerin der Abfälle auf dem Grundstück Nr. beim Bahnhof in T war. Aktenkundig ist vielmehr, daß diese Abfälle der H M Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. gehörten. Diese hatte zum Zeitpunkt der Aufforderung am 15.9.1997 jedoch nicht mehr existiert.

4.4. Damit aber entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Abfallaufzeichnungen; Auftrag an natürliche Person kann keine Auswirkung auf Vertragspflicht einer GmbH & Co.KG. haben.

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