Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310171/2/Le/Fb

Linz, 23.08.1999

VwSen-310171/2/Le/Fb Linz, am 23. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. März 1999, UR96-33-1-1997, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.3.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 42 Abs.1 Z2 lit.b Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (im folgenden kurz: Oö. AWG 1990) iVm § 46 Abs.14 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im folgenden kurz: Oö. AWG 1997) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zumindest am 16.7.1997 auf dem Grundstück zwei näher bezeichnete KFZ-Wracks (ohne Betriebsmittel) gelagert und somit entgegen § 7 Abs.1 Abfälle (Autowracks) außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen gelagert, obwohl Abfälle (Autowracks) nur in Abfallbehandlungsanlagen vorübergehend gelagert werden dürfen.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt und auf drei Lokalaugenscheine, nämlich am 16.6. und 16.7.1997 sowie am 7.12.1998 verwiesen. Beim ersten Lokalaugenschein waren die Betriebsflüssigkeiten noch in den verfahrensgegenständlichen Autowracks enthalten, beim zweiten jedoch nicht mehr; beim dritten Lokalaugenschein waren die Autowracks bereits entsorgt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.3.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß ihn Herr S ersucht hätte, diese beiden Fahrzeuge, die bei ihm widerrechtlich abgestellt worden seien, zu entsorgen. Da er die geeigneten Fahrzeuge dafür habe und aufgrund der gutnachbarlichen Beziehungen sei er diesem Ersuchen nachgekommen; sein Sohn G S hätte die Wracks zu einem befugten Entsorgungsbetrieb, nämlich zur Firma G in E bei L gebracht. Es entziehe sich jedoch seiner Kenntnis und es sei auch von ihm niemals angeordnet worden, daß diese Wracks jemals auf seinem Grundstück abgestellt wurden. Im übrigen handelte es sich bei diesem Grundstück um Betriebsbaugebiet und befestigten Untergrund, sodaß diese Verbringung nicht gegen die Bestimmungen des Oö. AWG 1997 verstoßen hätte.

Mit dem Abtransport der Wracks hätte er eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse übernommen. Er ersuchte daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Tatvorwurf wurde auf § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 Oö. AWG 1990 gestützt. Diese mittlerweile außer Kraft getretenen, im gegenständlichen Strafverfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs.14 Oö. AWG 1997 jedoch anwendbare Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:

Nach § 42 Abs.1 Z2 lit.b Oö. AWG 1990 ist mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw ablagert.

§ 7 enthielt die allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen. § 1 leg.cit. bestimmte folgendes:

"(1) Abfälle dürfen nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs.1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden."

"Lagern" bedeutet dabei die bloß vorübergehende Lagerung, während "Ablagerung" die Deponierung auf Dauer bedeutet (siehe § 2 Abs.3 Z2 lit.b Oö. AWG 1990).

Abfälle dürfen somit gemäß § 7 Abs.1 Oö. AWG 1990 nur gelagert werden

a) in Abfallbehältern iSd § 11 Abs.1, ds Abfallbehälter für Hausabfälle,

b) in Abfallbehältern iSd § 14, nämlich solchen, die die Gemeinde in Erfüllung dieser Verpflichtung auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien aufzustellen hat oder

c) in Abfallbehandlungsanlagen iSd § 20 Abs.1, ds insbesonders Anlagen zur Sammlung (Sammelstellen), vorübergehenden Lagerung (Zwischenlager), Aufbereitung (zB Sortierung, Zerkleinerung) sowie zur sonstigen Behandlung von Abfällen ... (die übrigen Anlagen dieser Bestimmung haben für den Anlaßfall keine Bedeutung).

Für die Lagerung von Autowracks scheiden die beiden erstgenannten Abfallbehälter von vornherein aus, nicht aber die dritte Möglichkeit:

Es ist unbestritten, daß das Grundstück .36/4 der KG Aschet, welches im Eigentum des Berufungswerbers steht, keine derartige Abfallbehandlungsanlage (Sammelstelle) iSd § 20 Abs.1 Oö. AWG 1990 ist und hiefür auch keine abfallrechtliche Bewilligung erteilt wurde.

Somit scheint vordergründig die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 Oö. AWG 1990 erfüllt, weil die Lagerung der Autowracks nicht in einer Abfallbehandlungsanlage erfolgte.

Der "Anlagenvorbehalt" (siehe Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses) ist jedoch im Gegensatz zur Rechtsansicht der Erstbehörde nicht lückenlos:

In Fällen wie dem gegenständlichen sind nämlich zusätzlich noch die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 Oö. AWG 1990 zu prüfen. Diese Bestimmung regelt folgendes:

"(2) Abs.1 gilt nicht für

1. Abfälle, die für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt werden, ...

3. Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als iSd Abs.1 gelagert oder abgelagert werden, ... "

(die übrigen Ziffern haben für den Anlaßfall keine Bedeutung).

Ob eine dieser Ausnahmebestimmungen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen mußte, hat die Erstbehörde nicht geprüft. Sie hat allerdings bei einem neuerlichen Lokalaugenschein, den sie allerdings erst am 7.12.1998 durchführte, festgestellt, daß die verfahrensgegenständlichen Autowracks nicht mehr vorhanden waren.

Es ist daher nicht von der Hand zu weisen (und kann im nachhinein auch nicht mehr festgestellt werden), daß die Verantwortung des Berufungswerbers, die beiden Autowracks seien nur zur Entsorgung bereitgestellt gewesen, zutrifft. Wenn aber die Autowracks lediglich zur Abholung bereitgestellt waren, ist die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs.2 Z1 Oö. AWG 1990 erfüllt, weshalb § 7 Abs.1 Oö. AWG 1990 nicht anzuwenden ist.

Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, sodaß zumindest im Zweifel der Tatvorwurf aufzuheben ist.

Ob durch die Lagerung dieser beiden Autowracks Grundsätze des § 8 Oö. AWG 1990 verletzt wurden, wurde von der Erstbehörde dagegen nicht überprüft und auch nicht vorgeworfen.

Damit aber war der Tatvorwurf aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Lagerung von Autowracks - kein Anlagenvorbehalt

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