Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310173/2/Le/Ha

Linz, 27.09.1999

VwSen-310173/2/Le/Ha Linz, am 27. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung der Frau Anna L M, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.4.1999, Zl. UR96-44-1998-Pc, wegen Übertretungen des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.4.1999 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z2 lit.f OÖ. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: OÖ. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) und wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z3 lit.a OÖ. AWG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie sei zumindest für den Zeitraum vom 1.7.1998 bis 12.10.1998 ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs.8 OÖ. AWG die auf ihrem Anwesen H, S, anfallenden Hausabfälle für eine geordnete Erfassung an den festgelegten Abfuhrterminen bereitzustellen, nicht nachgekommen.

Sie habe zumindest für den selben Zeitraum ihre Hausabfälle bzw. biogenen Abfälle nicht in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern, sondern auf Freilagerflächen im Umkreis ihres Anwesens in H, S, gelagert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.5.1999, mit der beantragt wird, die Behörde zweiter Instanz möge von einer Bestrafung absehen, ansonsten auf das gesetzliche Minimum herabsenken.

In der Begründung wies sie darauf hin, Pensionistin zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 5.600 S zu haben. Die Bezahlung der vorgeschriebenen Strafe in Höhe von mehr als einem halben Monatseinkommen sei unangemessen und stehe in keinem Zusammenhang zum Unrechtsgehalt der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.

Da ein Teil der Abfälle kompostierfähig gewesen wäre und der andere Teil zumindest keine Gefahr für die Umwelt, insbesondere das Grundwasser darstellte, wären die Folgen ihrer Verwaltungsübertretung als unbedeutend einzuschätzen. Darüber hinaus hätte sie das Unrecht ihres Verhaltens eingesehen und die Abfälle inzwischen ordnungsgemäß entsorgt. Sie ersuchte daher die Behörde, von einer Bestrafung abzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die Berufungswerberin bestreitet in ihrer Berufung die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht, sondern beantragt unter Hinweis auf ihr geringes Einkommen sowie die unbedeutenden Folgen der Tat eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der ausgesprochenen Strafe.

Dies hat zur Folge, dass die Tat- und Schuldfrage unangefochten geblieben und daher rechtskräftig geworden sind.

Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung kann daher nur mehr die Frage sein, ob die Strafbemessung korrekt durchgeführt wurde.

4.3. Für die Bemessung einer Geldstrafe gelten die Grundsätze des § 19 VStG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Höhe der Geldstrafe ist weiters zu bemessen innerhalb des Strafrahmens, den der Materiengesetzgeber vorgesehen hat. In der angewendeten Gesetzesbestimmung des § 43 Abs.1 Z2 OÖ. AWG bewegt sich dieser Strafrahmen von 0 bis 100.000 S, bei der für den zweiten Spruchabschnitt angewendeten Bestimmung des § 43 Abs.1 Z3 OÖ. AWG von 0 bis 50.000 S.

Es ist daher festzustellen, dass die verhängten Geldstrafen von der Erstbehörde jeweils mit 2 % der maximalen Strafhöhen berechnet wurden. So gesehen bewegen sich die verhängten Strafen im untersten Bereich der Strafbemessung. Aus diesem Grunde können unter dem Titel Einkommensverhältnisse diese Strafen nicht mehr herabgesetzt werden.

Aus dem von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ist festzustellen, dass die konsenslosen Abfalllagerungen beim Anwesen der Berufungswerberin ein beträchtliches Ausmaß erreicht haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Taten keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben.

Dieser Umstand ist insbesonders als erschwerend anzusehen, zeigt dieses Erhebungsergebnis doch deutlich, dass die Berufungswerberin beim Umgang mit Abfällen nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legt.

Strafmildernde Umstände wurden nicht bekannt, zumal die Berufungswerberin auch nicht mehr gänzlich unbescholten ist. Straferschwerende Umstände wurden nicht bekannt.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt daher weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen in Betracht.

Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG für das Absehen von der Strafe oder den Ausspruch einer Ermahnung waren nicht gegeben, da weder das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 3.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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