Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310176/2/Le/La

Linz, 18.10.1999

VwSen-310176/2/Le/La Linz, am 18. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Wilhelm, N, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.7.1999, GZ 101-3330061998, wegen Übertretung des Abfallwirtschafts-

gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 19.7.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z4 iVm § 12 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 2.6. 1997 (Behördenkontrolle) und zumindest bis 19.2.1999 (letzte Nachkontrolle) bei Nichtentsprechung eines behördlichen Entfernungsauftrages unter Strafandrohung in L, P, L, entgegen § 12 Abs. 3 des AWG folgende Problemstoffe (gefährliche Abfälle) verbotener Weise gelagert bzw. abgelagert:

2 Autowracks

a) VW-Käfer, weiß

b) Skoda, grün

mit jeweils Restbeständen an Öl- und Schmierstoffen, Bremsflüssigkeit, etc.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte mündlich erhobene Berufung vom 12.8.1999, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, näher bezeichnete Problemstoffe (gefährliche Abfälle) verbotener Weise gelagert bzw. abgelagert zu haben.

Die (im Übrigen im Spruch nicht näher konkretisierten) "Autowracks" wurden - wie auch aus der übertretenen Rechtsvorschrift des § 12 hervorgeht - unter den Begriff "Problemstoffe" subsumiert.

Diese Subsumtion ist jedoch nicht zulässig:

Schon aus den Erläuterungen zum AWG (siehe GP XVII RV 1274 der Beilagen, Seite 32) geht hervor, dass Autowracks, die noch gefährliche Substanzen enthalten, als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

In diesem Sinne äußern sich auch Kind-List-Schmelz in: AWG Abfallwirtschaftsgesetz, Verlag Österreich 1999, Seite 93, wonach Altautos nicht in privaten Haushalten anfallen, geschweige denn nicht "üblicher Weise".

Daraus folgt, dass Autowracks (Altautos) gefährliche Abfälle sind und damit die Verhaltensnorm des § 17 AWG sowie die Strafnorm des § 39 Abs.1 lit.a Z2 AWG zur Anwendung zu kommen hat.

4.3. Das Straferkenntnis ist aber auch deshalb nicht ausreichend konkretisiert, weil die Begriffe "gelagert" und "abgelagert" in unzulässiger Weise vermischt verwendet wurden: Während "Ablagern" eine Form der Abfallbehandlung darstellt und somit ein endgültiger Zustand, nämlich die Deponierung, erreicht werden soll, ist das "Lagern" eine Zwischenstufe zwischen Abfallanfall und der (endgültigen) Behandlung.

Der Klärung der Frage, ob eine Lagerung oder eine Ablagerung vorliegt, kommt somit vor allem zur korrekten Bestimmung des Delikttyps mit den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen besondere Bedeutung zu.

4.4. Schließlich ist der Tatvorwurf auch insofern unzureichend, weil dem nunmehrigen Berufungswerber nebenbei auch vorgeworfen wurde, "bei Nichtentsprechung eines behördlichen Entfernungsauftrages unter Strafandrohung" gehandelt zu haben: Die Nichtbefolgung eines behördlichen Beseitigungsauftrages (iSd § 32 AWG) fällt unter die Strafbestimmung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG). Diese Übertretung wurde dem Beschuldigten jedoch nicht näher konkret vorgeworfen (es fehlte die Bezeichnung dieses behördlichen Auftrages) und es fehlte auch an der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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