Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310177/8/Le/La

Linz, 09.11.1999

VwSen-310177/8/Le/La Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11.  Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Robert M., geb. 1950, zuletzt J W, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.9.1998, Ge96-126-1996, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.9.1998 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 15 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) mit einer Geldstrafe in Höhe von 55.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein dem Beschuldigten am 23.11.1998 an seine damalige Adresse J W, H, W persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 5.12.1998, zur Post gegeben am 14.12.1998, hat der Beschuldigte dagegen Berufung erhoben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Schreiben vom 2.9.1999 diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Postaufgabe der Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit dem h Schreiben vom 23.9.1999 mitgeteilt.

Allerdings konnte dieses Schreiben nicht zugestellt werden, da der Berufungswerber seinen Aufenthalt nicht mehr unter der Adresse H in W hatte. Auch die Zustellversuche an seine frühere Adresse in M sowie eine von der Post bekannt gegebene Adresse in Leonding blieben erfolglos. Schließlich kam auch ein diesbezügliches Schreiben an den Berufungswerber mit der Adresse P in E als nicht behoben wieder zurück.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der postalischen Beförderung gilt das Datum des Poststempels als Tag der Einbringung.

4.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber seine Berufung im Wege der Post aufgegeben. Der Poststempel trägt das Datum "14.12.98".

Da die Zustellung des Straferkenntnisses laut dem eigenhändig unterschriebenen Rückschein bereits am 23.11.1998 erfolgte, endete die Berufungsfrist somit am 7.12.1998.

Tatsächlich wurde jedoch die Berufung erst am 14.12.1998 zur Post gegeben, und somit außerhalb der Berufungsfrist eingebracht. Diese Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist somit am 8.12.1998 rechtskräftig geworden ist und somit nicht mehr abgeändert werden kann.

4.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet stets das Parteiengehör zu wahren. Dies wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat versucht, doch konnte der Berufungswerber einfach nicht gefunden werden, weil er es unterlassen hatte, seine Adressänderung(en) bekannt zu geben.

Nach der Bestimmung des § 8 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Nach Abs.2 leg.cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, nach seiner Haftentlassung umgehend seine neue Adresse bzw im Falle deren Änderung wiederum seine neue Anschrift der Behörde mitzuteilen. Dies hat er jedoch unterlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat umfangreiche Erhebungen angestellt, um den Wohnort bzw den Aufenthalt des Berufungswerbers festzustellen. Auch eine polizeiliche Meldeanfrage bei der Gemeinde E hat keinen Erfolg gezeigt.

Der Berufungswerber hat daher die Konsequenzen zu tragen. Die zitierten gesetzlichen Vorschriften sollen verhindern, dass Strafverfahren ihr Ziel schon deshalb verfehlen, weil der Empfänger die für ihn bestimmten Schriftstücke einfach nicht annimmt bzw seine Adresse nicht bekannt gibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Weiß

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