Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310178/10/Ga/Km

Linz, 03.08.2000

 

VwSen-310178/10/Ga/Km Linz, am 3. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des F Fgegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. November 1999, Zl. UR96-19-1999, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, nach Maßgabe des am 14. Juli 2000 zugestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2000, G 312/97, G 6/00 uwZ, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefoch-

tene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) , die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 200 S (entspricht 14,53 Euro) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1 und 7 zweiter Satz, § 51c, § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 11. November 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe vom 16. April 1997 bis 18. April 1999 laut den der Oö. Landesregierung vorgelegenen Begleitscheinen für gefährlichen Abfall und Altöl unter Verwendung seiner Abfallerzeugernummer insgesamt 39 Altautos übernommen und damit das Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle durchgeführt, obwohl er keine hiefür erforderliche Erlaubnis (des Landeshauptmannes von Oberösterreich) gemäß § 15 Abs.1 AWG erlangt gehabt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG die gesetzliche Mindeststrafe von 50 000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenpflichtig verhängt.

Der Beschuldigte erhob Berufung im wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er seinen Betrieb auf Grund seiner Ausbildung und gewerblicher Berechtigungen stets gewissenhaft und ohne Anstand geführt habe; er begehrte die Erlassung der gesamten Geldstrafe, um seinen Betrieb wenigstens bis 2001 weiterführen zu können.

Über Antrag des h. Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall (protokolliert zu G 6/00) in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 16. März 2000 hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfallwirkung gilt die Aufhebung auch für den Berufungsfall. Dh, der Oö. Verwaltungssenat hat bei seiner Kognition - unbeschadet der Schuldfrage in diesem Fall - für die Prüfung der gemäß den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen gewesenen Strafbemessung nunmehr von einem bei "null" (statt bisher bei "50 000 S") beginnenden Strafrahmen für die hier als verwirklicht angenommene Verwaltungsübertretung auszugehen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den bezughabenden Strafver-

fahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Wie schon im Verfahren vor der Strafbehörde bestreitet der Berufungswerber die spruchgemäß inkriminierte Sammler- und Behandlertätigkeit in tatseitiger Hinsicht nicht.

Nur schuldseitig bringt er vor, er sei eigentlich noch immer der Rechtsauffassung, dass er auf Grund seiner Ausbildung zum geprüften und gewerberechtlichen befugten Kfz-Mechaniker und der jahrzehntelangen klaglosen Berufstätigkeit - ua auch als gewerblich befugter Autoverwerter -, in deren Rahmen in seinem Betrieb zahlreiche Kfz auch im Auftrag der Gendarmerie Perg und der Bezirkshauptmannschaft Perg entsorgt worden seien, eine gesonderte Erlaubnis nach § 15 Abs.1 AWG für das Entgegennehmen und Behandeln von gefährlichen Abfällen, nämlich von Altautos, nicht bedurft habe, weil ihm dies so "von Fachleuten der Wirtschaftskammer Wien und des Umweltministeriums" bestätigt worden sei.

Mit diesen Ausführungen gelang es dem Berufungswerber nicht, seine Schuld-

losigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG begründet darzutun. Eine in ausdrücklicher Weise auf den konkreten Fall bezogene Rechtsauskunft der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde, die ihn hätte entlasten können, hat er weder behauptet noch bescheinigt. Andererseits war ihm auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen aus seiner langjährigen Berufungsausübung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigungen die Kenntnis der spezifischen Vorschriften über die Erlaubnispflichtigkeit seiner in Rede stehenden Tätigkeiten (auch) nach dem AWG zuzumuten. Dass er sich künftig jedoch rechtskonform verhalten wolle, vermochte ihn spruchbezogen gleichfalls nicht zu entlasten, sodass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit angenommen hat und der Schuldspruch daher zu bestätigen war.

Die Strafbemessung betreffend war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie nach den Umständen dieses Falles im Grunde des § 19 Abs.2 VStG grobe Fahrlässigkeit zugrunde gelegt hat. Darin allerdings, dass sie die im "umfassenden Geständnis" des Beschuldigten "zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit .... zusätzlich als ein bewusst schuldhaftes Verhalten zu unterstellen" Anlass gefunden hat, vermag ihr der Oö. Verwaltungssenat nicht zu folgen, weil für die in dieser Weise erklärte Verdoppelung der Bedachtnahme auf das Schuldkriterium - ohne dass jedoch ausdrücklich das Vorliegen eines besonderen Erschwerungsgrundes gewertet worden wäre - die Rechtsgrundlage fehlt.

Anders als die belangte Behörde, die mildernd keine Umstände aufgegriffen hat, berücksichtigt der Oö. Verwaltungssenat die langjährige und glaubwürdig als dem öffentlichen Interesse (vgl. § 1 Abs.3 AWG) nicht zuwiderlaufend beschriebene Entsorgungstätigkeit als besonderen Milderungsgrund (im Zuge der Berufungsvorlage ließ die belangte Behörde diese Darstellung gänzlich unwidersprochen). Zuletzt fand der Oö. Verwaltungssenat in gewogener Sicht, dass der spezialpräventive Strafzweck in diesem Fall keiner Betonung bedarf, weil der Berufungswerber - glaubhaft - im Hinblick auf sein Alter den Betrieb schon in naher Zukunft auf seinen Sohn als Betriebsnachfolger zu übergeben beabsichtigt. Erschwerungsgründe waren auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen.

Einer noch stärkeren Strafminderung oder gar der Anwendung des § 21 VStG stand allerdings der beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat (= längere Zeitdauer der unbefugten Sammlung/Behandlung) entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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