Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310179/2/Le/La

Linz, 28.03.2000

VwSen-310179/2/Le/La Linz, am 28. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Margit L, S 7, O, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Klaus H, S 12, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.1.2000, Zl. UR96-31-10-1999/Brof, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.1.2000 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 7 Abs.1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG) iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.b Oö AWG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 14.6.1999 bis zum 22.6.1999 am Containerstandplatz L/K in der Gemeinde O Müll, und zwar zwei Säcke (Papier, Kunststoff, Spraydosen, Nylonstrümpfe, Scheuerschwämme) unsachgemäß neben den Sammelcontainern abgelagert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.2.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte die Berufungswerberin vor, die ihr zur Last gelegte Tat ausdrücklich zu bestreiten. Die Erstbehörde habe ihr die Begehung der angelasteten Tat nicht nachgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Umstand, dass die Erstbehörde den Tatvorwurf betreffend der Ablagerung von Glasbausteinen, Scherben, Beleuchtungskörpern usw. zurückgenommen hat und weiters darauf, dass nach Ansicht der Marktgemeinde O der Inhalt der Schachteln und Säcke nahezu identisch gewesen wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass die Abfälle nicht von ihr stammten. In den letzten Jahren sei sie nicht Besitzerin derartiger Überbleibsel von Elektroinstallations- oder Bauarbeiten gewesen. Für derartige Aufgaben hätte sie jedenfalls einen Professionisten beauftragt, zumal weder sie noch ihr Lebensgefährte die nötige handwerkliche Geschicklichkeit dazu besitzen würden. Ein Professionist hätte aber sicherlich die bei seinen Arbeiten anfallenden Rückstände ordnungsgemäß entsorgt.

Den Umstand, dass sich beim Inhalt der Abfallsäcke eine Telefonrechnung und ein Briefkuvert mit ihrem Namen befunden hätte, könne sie sich nur so erklären, dass jemand diese Schriftstücke absichtlich in die Müllsäcke und Schachteln gegeben hätte, um entweder ihr zu schaden oder die Herkunft der Abfälle zu verschleiern und so von sich selbst abzulenken. Es gäbe einen unmittelbaren Nachbarn im Simonweg, mit dem sie schon mehrmals verbale Auseinandersetzungen gehabt hätte; diese Person wollte sie jedoch nicht nennen.

Das Straferkenntnis sei aber auch schon deshalb rechtswidrig, weil die ihr zur Last gelegte Tat hinsichtlich der Tatzeit keinesfalls ausreichend konkretisiert sei, weil der Tatzeitraum vom 14.6. bis zum 22.6.1999 reiche. In Anbetracht des angegebenen Tatzeitraumes von mehr als einer Woche sei sie nicht in die Lage versetzt, entsprechende Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf widerlegen zu können.

Da in der einzigen Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung der BH Urfahr-Umgebung vom 14.7.1999 keine dem § 44a VStG entsprechende Tatzeit angegeben worden sei, wäre auch die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen und wäre daher bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Überdies sei in der Strafverfügung ihr vorgeworfen worden, zwei Säcke mit Müll-Glasbaustein, Scherben, Styropor, Beleuchtungskörper, Lichtschalter, Kabel, einem Staubsaugerteil und Beutel, Holzleiste mit Aluminiumblech unsachgemäß abgelagert zu haben. Die Ablagerung der Abfälle Papier, Kunststoff, Spraydosen, Nylonstrümpfe, Scheuerschwämme wäre erst im angefochtenen Straferkenntnis erhoben worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Bei der Überprüfung des Verwaltungsgeschehens daraufhin, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, musste festgestellt werden, dass die Berufungswerberin bereits mit ihrem Hinweis auf die eingetretene Verfolgungsverjährung im Recht ist:

Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32 Abs.2 VStG definiert den Begriff der Verfolgungshandlung als jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung ..., Strafverfügung, udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes der Übertretung des § 7 Abs.1 iVm § 43 Abs.1 Z2 lit.b Oö. AWG gehört zwingend die Angabe und Aufzählung der vorgefundenen Abfälle. Nur dadurch ist es der Beschuldigten möglich, entsprechende Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu entkräften. Die Bezeichnung der zu Unrecht gelagerten oder abgelagerten Abfälle ist somit ein essentielles Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 43 Abs.1 Z2 lit.b Oö. AWG.

In der Strafverfügung der Erstbehörde vom 14.7.1999 wurden die Abfälle wie folgt bezeichnet: "Glasbaustein, Scherben, Styropor, Beleuchtungskörper, Lichtschalter, Kabel, Staubsaugerteil und Beutel, Holzleiste mit Aluminiumblech".

Dagegen wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Ablagerung dieser Abfälle nicht mehr vorgeworfen, jedoch die Ablagerung folgender Abfälle: "Papier, Kunststoff, Spraydosen, Nylonstrümpfe, Scheuerschwämme".

Der Vorwurf der unsachgemäßen Ablagerung der im Straferkenntnis bezeichneten Abfälle wurde erstmals in diesem Straferkenntnis erhoben und fehlt in der einzigen Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 14.7.1999, vollständig.

Damit aber wurde dieser Tatvorwurf erst nach Ablauf der in § 31 Abs.2 VStG bezeichneten Verfolgungsverjährungsfrist von einem halben Jahr erhoben, weshalb diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Da der Eintritt der Verjährung in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die Sache näher eingegangen werden konnte.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG der Berufungswerberin nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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