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VwSen-310186/2/Ga/Fb

Linz, 18.04.2000

 

VwSen-310186/2/Ga/Fb Linz, am 18. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Stefan B in R im T, vertreten durch Dr. Wolfgang B, Dr. Michael B und Mag. Johannes B, Rechtsanwälte in F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9. März 2000, GZ: Abfall-13/99, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. März 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es in seiner Eigenschaft "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma Stefan B GmbH ", nähere Standortadresse in der Stadt S, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft am 3. Dezember 1998 mit einem durch das Kennzeichen bestimmten LKW am angegebenen Ort auf einer bestimmten Bundesstraße näher beschriebene gefährliche Abfälle "transportiert und somit befördert" worden seien, wobei jedoch für diese Abfälle keine Begleitscheine mitgeführt worden seien. Dadurch habe er § 20 Abs.2 Z1 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z14 AWG verletzt. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 5.000 S kostenpflichtig verhängt.

Die Heranziehung des Berufungswerbers als Täter begründete die belangte Behörde mit dem Hinweis auf § 9 Abs.1 VStG. Danach sei dann, wenn juristische Personen etc Verwaltungsvorschriften einzuhalten hätten, grundsätzlich das zur Vertretung der juristischen Person etc nach außen berufene Organ strafrechtlich haftbar, weshalb im vorliegenden Fall eben der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft für die Übertretung einzustehen habe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Aus der Aktenlage geht - unstrittig - hervor, dass ein anderes Unternehmen die gefährlichen Abfälle der schuldsprucherfassten Gesellschaft zum Transport übergeben hatte. Diese wiederum betraute mit der Durchführung der Beförderung der Abfälle einen in der Anzeige namentlich genannten Kraftfahrer, der bei einer Gendarmeriekontrolle die erforderlichen Begleitscheine nicht vorweisen konnte, weil er sie aus Unachtsamkeit nicht mitgeführt hatte.

Der Berufungswerber wendet zunächst ein, dass der hier als verletzt zugrunde gelegte § 20 Abs.2 AWG nicht die juristische Person des Beförderungsunternehmens, sondern die natürliche Person, die den Transport tatsächlich durchführt, als Adressaten im Auge habe. So, wie etwa bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, könne für einen Verstoß gegen § 20 Abs.2 leg.cit. nicht der Geschäftsführer verantwortlich gemacht werden, sondern ausschließlich der Lenker; es handle sich hier um keinen Fall der besonderen Verantwortlichkeit nach § 9 VStG.

Schon dieses Vorbringen führt im Ergebnis die Berufung zum Erfolg. Wenn Täter einer Verwaltungsübertretung derjenige ist, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, so kommt für die Übertretung der hier angesprochenen Gebotsnorm, nämlich: während einer Beförderung von gefährlichen Abfällen die zugehörigen Begleitscheine mitzuführen und bestimmten Organen der Staatsmacht auf deren Verlangen jederzeit vorzuweisen, nur jene physische Person in Frage, die die Beförderung selbst (unmittelbar) durchführt. Der durch den Wortlaut niedergelegte Inhalt der Vorschrift lässt eine Deutung dahin, dass für das Nichtmitführen der Begleitscheine nicht die Person, die die Beförderung - von wem und wie auch immer beauftragt - körperlich durchführt, sondern (vergleichbar der Arbeitgeberverantwortung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) der Auftraggeber des Beförderers strafrechtlich haftbar sein soll, nicht zu und steht einer solchen Deutung jedenfalls entgegen, dass die Gesetzesvorschrift an das Mitführen der Begleitscheine ausdrücklich die weitere Pflicht des Beförderers geknüpft hat, die mitgeführten Begleitpapiere auch "jederzeit vorzuweisen"; die Verletzung der - auf der Hand liegend nur vom Beförderer als natürliche Person selbst erfüllbare - Vorweisungspflicht wurde in gleicher Weise in die Sanktion des Straftatbestandes nach § 39 Abs.1 lit.b Z14 AWG eingebunden.

Die Erläuterungen zur Stammfassung des § 20 Abs.2 AWG (1274 der Beilagen NR 17. GP, Seite 38) bestätigen diese Auslegung, indem sie näherhin darlegen, dass die den Transport real durchführende Person (ua) dann, wenn sie die Papiere nicht mitführt und daher nicht vorweisen kann, nach Abs.2 selbst als verantwortlicher Abfallbesitzer gelte. Die Materialien zur - im hier interessierenden Punkt nicht abweichenden - Neufassung des § 20 Abs.2 durch die Novelle, BGBl. I Nr. 151/1998, sind diesbezüglich unergiebig.

Im Ergebnis scheidet nach den Umständen dieses Falles die involvierte Gesellschaft und der für sie haftbar gemachte handelsrechtliche Geschäftsführer als Täter eines Verstoßes gegen die Begleitschein-Mitführungspflicht/Vorweisungspflicht nach § 20 Abs.2 Z1 AWG aus, weshalb schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war, ohne dass auf die weiteren Berufungsgründe eingegangen werden musste.

Dieses Ergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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