Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310201/3/Ga/Mm

Linz, 12.12.2000

VwSen-310201/3/Ga/Mm Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön aus Anlass der Berufung des K F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. September 2000, Zl. UR96-21-3-2000/Do, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. September 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie durch eine Kontrolle von Beamten der Bezirkshauptmannschaft und des Amtes der Oö. Landesregierung am 10. Jänner 2000 festgestellt worden sei, auf einem näher angegebenen Grundstück gefährlichen Abfall (ein bestimmtes Pkw-Wrack) bis 28. September 2000 abgelagert. Über ihn wurde gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG (id Fassung vor der Kundmachung BGBl.I Nr. 99/2000) die Mindeststrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nach Ausweis der Aktenlage über strafbehördlichen Auftrag durch Organe des GP am 18. November 2000 persönlich ausgehändigt. Aus Anlass der am 27. November 2000 - und somit rechtzeitig - der Post übergebenen Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Formulierung des angefochtenen Schuldspruches und dem Strafverfahrensakt insgesamt ist zu entnehmen, dass dem Berufungswerber der Vorwurf eines durch unbefugte Ablagerung gefährlichen Abfalles begangenen Verstoßes gegen den im § 17 Abs.1 AWG niedergelegten Anlagenvorbehalt gemacht werden sollte. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen das gleichfalls in dieser Vorschrift angeordnete Beeinträchtigungvermeidungsgebot erhoben werden sollte. In dem einen wie dem anderen Fall wäre jedoch der Schuldspruch mit erheblichen Tatbestandsmängeln behaftet.

Davon abgesehen ging die belangte Behörde hinsichtlich des verpönten Verhaltens der Ablagerung in Verkennung der Rechtslage erschließbar von einem Dauerdelikt (= Aufrechterhaltungsdelikt) aus (arg: "am 10. Jänner 2000 ......... bis 28. September 2000"; diese Erstreckung der Tatzeit auf einen Zeitraum enthielt die erste Verfolgungshandlung, siehe unten, noch nicht). Nach der Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates, von der abzugehen der Berufungsfall keinen Anlass gibt, ist die deliktische Ablagerung jedoch ein Begehungsdelikt (= Herbeiführungsdelikt) und, im Gegensatz zur unbefugten Lagerung als Dauerdelikt, mit dem Abschluss der Handlung, das ist die im Wissen um bzw in der (auch bloß bedingten) Absicht auf Endgültigkeit vorgenommene Weggabe der beweglichen Sache als Abfall, im Sinne der objektiven Tatbestandsmäßigkeit verwirklicht und zugleich auch abgeschlossen, sodass schon mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt (vgl. die h Erkenntnisse vom 21.12.1994, VwSen-210194/3/Ga/La; 27.6.1995, VwSen-310006/6/ Le/La; 6.7.1995, VwSen-210162/Ga/La; 30.9. 1995, VwSen-310029/13/Ga/La; ua).

Dem entsprach grundsätzlich zwar die am 23. August 2000 hinausgegebene Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR) als hier erste Verfolgungshandlung, indem sie immerhin einen bestimmten Zeitpunkt, den Feststellungstag '10. Jänner 2000' als Tatzeit anlastete (wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser Tag nach den Umständen dieses Falles so ohne weiteres [vgl wiederum das h Erk vom 6.7.1995, VwSen-210162/3/Ga/La] mit dem Tattag überhaupt gleichgesetzt werden durfte). Hingegen kam dem Brief vom 28. März 2000 (Oz 5) an den späteren Beschuldigten, hinausgegeben am 30. März 2000 unter einem zum gegenständlichen Strafverfahren unterschiedlichen Aktenzeichen, mit der schlichten Einladung zur bloßen Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, keine Qualität als Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs.2 VStG zu.

Damit aber steht auf Grund der Aktenlage fest, dass die erste Verfolgungshandlung im Berufungsfall bereits außerhalb der Verjährungsfrist (§ 39a Abs.1 AWG id Fassung der Novelle BGBl.I Nr. 151/1989 war hier nicht anzuwenden) gesetzt wurde; das angefochtene Straferkenntnis hätte somit nicht mehr gefällt werden dürfen. Aus diesen Gründen war wie im Spruch - unter gleichzeitigem Entfall der Kostenfolgen - zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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