Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310203/2/Ga/La

Linz, 31.01.2001

 

VwSen-310203/2/Ga/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J E in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. November 2000, Zl. UR96-34/3-2000/Ka, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö. AWG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z1 VStG) wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 10. Juli 2000 verschiedene bewegliche Sachen (Milchpackungen, Plastik, Altpapier, Kunststoffwindeln), deren Sie sich entledigen wollten und somit Abfall iS des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 darstellen, auf dem Grundstück Nr. 60, KG S, Gemeinde S, und somit außerhalb einer für die Ablagerung solcher Abfälle bestimmten Abfallbehandlungsanlage abgelagert."

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. November 2000 wurde der Berufungswerber eines - näherhin unter Anführung aller wesentlichen Tatmerkmale angelasteten - Verstoßes gegen den "Anlagenvorbehalt" des § 7 Abs.1 Oö. AWG schuldig erkannt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung unter Bedachtnahme auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat einerseits und den besonderen Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB (bei gleichzeitigem Fehlen von Erschwerungsgründen) andererseits eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber weder die Abfalleigenschaft der sprucherfassten beweglichen Sachen noch Tatzeit und Tatort des inkriminierten Verhaltens. Diese Tatumstände werden als erwiesen festgestellt. Hingegen bestreitet der Berufungswerber in rechtlicher Hinsicht und bringt, auf den Punkt gebracht, vor, es habe sich nicht um eine Ablagerung, sondern vielmehr um eine "Zwischenlagerung" gehandelt; zu keiner Zeit sei beabsichtigt gewesen, diesen Unrat auf dem bezeichneten Grundstück zu entsorgen, vielmehr hätte er, weil die Mülltonne bereits überfüllt gewesen sei, die Abfälle nur solange in der beschriebenen Weise ausgebreitet und mit Erde beschwert (um das Verwehen zu verhindern), bis die Mülltonne wieder leer ist und er in korrekter Weise die Abfälle dann hätte beseitigen lassen können.

Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung sprechen die Aktenlage und auch die Lebensferne des Vorbringens. Schon aus dem von der Strafbehörde geführten Feststellungsverfahren ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Weggabe der in Rede stehenden beweglichen Sachen als Abfälle nicht bloß als Zwischenlagerung vorgenommen worden war. Zutreffend nämlich durfte die belangte Behörde in der Rechtsbeurteilung von der durch den kontrollierenden Gendarmeriebeamten vorgefundenen, in der Anzeige vom 14. Juli 2000 beschriebenen und durch Lichtbilder untermauerten Augenfälligkeit des Lebenssachverhaltes - es kamen über Aufforderung und in Gegenwart des Gendarmen im Zuge des Aushebens des Erdreichs große Mengen an Plastik und sonstigem Unrat zu Tage - auf eine nicht bloß vorübergehende, sondern vielmehr schon auf Dauer angelegte Ablagerung der Abfälle schließen (vgl die h Judikatur zum indirekten Nachweis der Entledigungsabsicht auf Grund Offensichtlichkeit der Ablagerung, VwSen-210163/Ga/La vom 6.7.1995, ua).

Andererseits ist die Behauptung des Berufungswerbers, er habe sich zu dieser Art "Zwischenlagerung" nur deswegen veranlasst gesehen, weil seine Mülltonne bereits überfüllt gewesen sei und er diese Windeln etc nicht neben dem Haus habe liegen lassen wollen, wegen ihrer Lebensferne nicht glaubhaft. So hat er nicht dargetan, aus welchen Gründen er nicht über das jedem durchschnittlich befähigten und gebildeten (mit der Vielfalt kommunaler Serviceleistungen daher vertrauten) Bürger zusinnbare Wissen verfügt haben soll, wonach für die Aufnahme und Verwahrung einer Übermenge von Hausabfällen bis zum nächsten Abfuhrtermin jederzeit Müllsäcke beim Wohnsitz-Gemeindeamt um geringes Entgelt gekauft werden können (vgl § 9 Abs.1 Oö. AWG und die bzgl. Gemeinde-Abfallordnung). Dass der Berufungswerber die Änderung der für sein Grundstück festgelegten Müllabfuhrtermine bei der Gemeinde - vergeblich - beantragt hätte, hat er gleichfalls nicht vorgebracht. Im Verhältnis zu der Mühe, die mit dem rechtzeitigen Ankauf der ausreichenden Zahl von zusätzlichen Müllsäcken und deren Befüllung verbunden ist, muss das Vergraben und Ausgraben der Abfälle und die dann erst folgende Verfüllung in Müllsäcke als ungleich aufwendiger beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass es sich bei den inkriminierten Abfällen nicht um eine nur geringe Menge gehandelt hatte (immerhin wurden - unstrittig - insgesamt fünf zusätzliche Müllsäcke befüllt).

Im Ergebnis war das Behauptungsvorbringen des Berufungswerbers zum Nachweis einer (nur vorübergehenden) "Zwischenlagerung" der spruchverfangenen Abfälle ungeeignet. Bei dieser Sach- und Rechtslage war jedoch der Vorwurf einer gesetzesverletzenden Deponierung zu bestätigen. Die gleichzeitig verfügte Präzisierung des Schuldspruchs war erforderlich, um die Tatbestandsmäßigkeit der gegen den Anlagenvorbehalt verstoßenden Ablagerung herauszustreichen. Diese Neufassung des Schuldspruches verstößt nicht gegen die Sachbindung des Tribunals, weil insgesamt aus dem angefochtenen Straferkenntnis und der gesamten Aktenlage nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Tatvorwurf in der Anlastung einer Ablagerung bestanden hat (letztere kann aus Rechtsgründen niemals zugleich eine Lagerung sein; vgl hiezu sowie zum Charakter der Ablagerung als Begehungsdelikt die mit h Erk vom 21.12.1994, VwSen-210194/3/Ga/La begonnene Judikaturlinie des Oö. Verwaltungssenates; vor diesem Hintergrund ist es nach den Fallumständen aber vertretbar, den Feststellungstag als Tattag der insofern an diesem Tag auch abgeschlossenen unbefugten Ablagerung zu bestimmen).

Die Höhe der verhängten Strafe und die nachvollziehbar anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Auch von sich aus hatte der Oö. Verwaltungssenat einen Ermessensfehler der belangten Behörde bei der Straffestsetzung nicht aufzugreifen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beschlagwortung:

Ablagerung als endgültige Deformierung; Herbeiführungsdelikt vor Aufenthaltsdelikt; indirekter Beweis durch Offensichtlichkeit

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