Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310216/2/Le/La

Linz, 03.12.2001

VwSen-310216/2/Le/La Linz, am 3. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F M, H 3, 4 B I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.9.2001, Zl. UR96-10-2001, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.9.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 Z2 lit.k Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: Oö. AWG) iVm dem Auflagenpunkt 4. des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 1.8.2000, UR-710185/38-2000 Fe/Za eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als Betreiber der Kompostierungsanlage auf einem (näher bezeichneten) Grundstück zu verantworten, dass bei einem am 10.1.2001 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass südlich der Maschinenhalle Fertigkompost auf unbefestigtem Untergrund lagerte und nicht vor Vernässung geschützt war, obwohl laut Auflagepunkt 4. des obigen Bescheides (Anmerkung: oben war jedoch kein Bescheid zitiert!), das Schreddermaterial entweder auf befestigter Fläche zu lagern oder bei Lagerung auf unbefestigter Fläche zur Gänze mittels eines Kompostvlieses abzudecken ist.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.9.2001, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung verwies der Berufungswerber darauf, dass am Kompostplatz ständig Bewegungen durchgeführt würden. Als am 10.1.2001 Herr U von der Umweltrechtsbehörde kontrolliert hätte, wäre um 06.00 Uhr Früh die erste Fuhre Komposterde nach St. P verladen worden (er verwies dazu auf beiliegende Lieferscheine). Aus diesem Grunde wäre der Komposthaufen nicht mehr abgedeckt gewesen. Es sei unzumutbar, nach jeder Verladung den Haufen zwischenzeitig abzudecken.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Amtssachverständige G U von der Unterabteilung Wasserwirtschaft und Hydrographie bei einem Lokalaugenschein am 10.1.2001 Folgendes feststellte:

"Zu den auf der Anlage lagernden Materialien ist anzuführen, dass südlich der Maschinenhalle auf unbefestigtem Untergrund Fertigkompost lagert und vor Vernässung nicht geschützt wird (Foto Nr. 3). Kompostmaterial wird auf nicht abgedichteten Flächen gelagert bzw. bearbeitet ...".

Im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1.8.2000, UR-710185/38-2000 Fe/Za wurden Herrn F M als Betreiber der Kompostierungsanlage nachträgliche Auflagen vorgeschrieben. In der Auflage 4. wurde Folgendes angeordnet:

"4. Das Schreddermaterial ist entweder auf befestigter Fläche zu lagern oder bei Lagerung auf unbefestigter Fläche zur Gänze mittels Kompostvliesen abzudecken".

4.3. Die behördliche Anordnung, die im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1.8.2000 enthalten ist, bezieht sich somit auf "Schreddermaterial", während sich die Feststellung des Amtssachverständigen vom 10.1.2001 sowie der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis auf "Fertigkompost" beziehen.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob "Schreddermaterial" mit "Fertigkompost" gleichzusetzen ist. Anzumerken ist, dass beide Begriffe weder im Oö. AWG noch in der Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 109/1998, definiert sind.

In § 2 Abs.4 Z2 lit.b Oö. AWG ist der Begriff "Kompostierung" definiert als Verwertung durch Umwandlung von biogenen Abfällen in humusähnliche Stoffe.

Daraus ist zu schließen, dass "Fertigkompost" das Ergebnis der Kompostierung ist (sein soll).

"Schreddermaterial" ist nach der grammatikalischen Interpretation des Wortes dagegen ein Material, das durch physikalische Behandlung (schreddern) entstanden ist.

Schon von der Wortbedeutung her kann somit "schreddern" nicht mit "kompostieren" gleichgesetzt werden, zumal auch Metalle, Kunststoffe und dergleichen geschreddert werden kann. Das Schreddern von (biogenen) Materialien stellt vielmehr eine Art der Vorbehandlung dar, nach deren Abschluss erst das eigentliche Kompostieren sinnvoll beginnen kann.

Daraus ist zu folgern, dass die vom Amtssachverständigen am 10.1.2001 festgestellte Lagerung des Fertigkompostes ohne Abdeckung keine Verletzung des Auflagenpunktes 4 des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 1.8.2000 darstellt, weil die Begriffe "Fertigkompost" und "Schreddermaterial" nicht gleichgesetzt werden können.

Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Spruchkonkretisierung; Kompostierungsanlage

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