Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310219/7/Le/Ni

Linz, 25.06.2002

VwSen-310219/7/Le/Ni Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des N vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.1.2002, Zl. UR96-42-2001-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. a) Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch und in der Rechtsgrundlage die Verweise auf "Punkt III." des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.7.2001, UR01-7-2001-RE, richtig gestellt werden auf "Punkt II." des genannten Bescheides.

b) Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 80 Euro.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.1.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) iVm mit "Punkt III." (gemeint: Punkt II.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.7.2001, UR01-7-2001, eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.
  2. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es vom 1.10.2001 (Ablauf der Frist zur fachgerechten Entfernung und Entsorgung der gefährlichen Abfälle) bis zum 8.11.2001 unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einwandfreie Nachweise über die ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung der auf der Liegenschaft in L gelagerten gefährlichen Abfälle (die im Folgenden detailliert aufgezählt wurden) sowie der Werkstättenabfälle und augenscheinlich ölkontaminierten Bereiche der Schotterfläche (im Einzelnen näher bezeichnet) vorzulegen, obwohl ihm dies unter Punkt III. des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.7.2001, UR01-7-2001-RE aufgetragen worden wäre.

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.1.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  4. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er weder von der Verhandlung vom 5.4.2001 noch vom Bescheid UR01-7-2001-RE vom 30.7.2001 Kenntnis erlangt hätte. Auch die beiden Aufforderungen im gegenständlichen Strafverfahren vom 8.11.2001 bzw. 7.12.2001 hätten sich bisher seiner Kenntnis entzogen.

    Er führte dazu aus, dass er die Verständigungen über die Hinterlegungen der einzelnen Schriftstücke nie erhalten oder gesehen hätte, wobei er davon ausgehe, dass diese Verständigungen seine geschiedene Gattin, welche ebenfalls in F wohne, in Empfang genommen und entsorgt habe, ohne sie ihm zu zeigen. Seine Exgattin leide teilweise an geistiger Verwirrung.

    Da er den Auftrag zur Entfernung nicht gekannt habe, hätte er diesen auch nicht befolgen können.

    Er werde gegen diese Bescheide die Wiedereinsetzung des Verfahrens beantragen.

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
  6. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teilte mit, dass der nunmehrige Berufungswerber um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verhandlung vom 5.4.2001 und hinsichtlich des Bescheides vom 30.7.2001, UR01-7-2001-RE, angesucht habe. Beide Ansuchen wären jedoch abschlägig beschieden worden.

    Der Berufungswerber wandte sich dagegen an den Landeshauptmann von Oberösterreich, der mit seinem Bescheid vom 13.6.2002, UR-180095/5-2002, die Berufung in beiden Punkten abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.

    Daher ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Bescheid vom 30.7.2001 rechtskräftig ist und die Wiederaufnahme nicht genehmigt wurde.

    Da es sich bei diesem Punkt um die tragende Begründung der Berufung handelte, dieser aber nun von der zuständigen Behörde rechtskräftig entschieden worden war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen.

  7. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Der Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG bestraft, weil er Aufträge gemäß § 32 AWG nicht befolgt hatte. Die Erstbehörde hatte den nunmehrigen Berufungswerber mit dem Bescheid vom 30.7. 2001, UR01-7-2001-RE verpflichtet, näher bezeichnete gefährliche Abfälle von der Liegenschaft F zu entfernen; im Spruchpunkt II. war vorgeschrieben worden, der Behörde unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, vorzulegen.

Es steht fest, dass der Berufungswerber diese Entsorgungsnachweise nicht erbracht hat.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die geringfügige Spruchkorrektur lediglich der Richtigstellung eines offensichtlichen Schreibfehlers diente, weil die Verpflichtung zur Vorlage der Entsorgungsnachweise tatsächlich in Spruchabschnitt II. des Behandlungsauftrages enthalten ist und nicht, wie im angefochtenen Straferkenntnis irrtümlich angegeben, im Punkt III.

4.3. Der Einwand des Berufungswerbers, er habe diesen Bescheid der BH Wels-Land vom 30.7.2001 nicht bekommen, weil wahrscheinlich seine geistig verwirrte Exgattin die Verständigung beseitigt hätte, kann im vorliegenden Strafverfahren nicht mehr geprüft werden:

4.3.1. Da es sich bei dem zu Grunde liegenden Verfahren um ein Administrativverfahren nach § 32 AWG handelte, war zur Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als bescheiderlassende Behörde und als Berufungsbehörde gegen deren Versagung der Landeshauptmann von Oberösterreich zuständig.

Dieser hat mit dem Bescheid vom 13.6.2002 den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen; in Ermangelung eines ordentlichen Rechtsmittels dagegen ist diese Entscheidung rechtskräftig.

An diese rechtkräftige Entscheidung ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat gebunden, weshalb im vorliegenden Strafverfahren davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die ihm bescheidmäßig aufgetragene Verpflichtung hätte erfüllen müssen bzw. dass er für die Nichterfüllung verantwortlich ist.

4.3.2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite ist im Sinne des § 5 Abs.1 VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen:

Der Einwand, die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 30.7.2001 wäre von seiner Ex-Gattin "wahrscheinlich entsorgt" worden, kann dieses Verschulden nicht beseitigen, sondern zeigt (wie schon in einigen Strafverfahren davor) auch in diesem Fall die allzu nachlässige Einstellung des Berufungswerbers zu den durch das AWG rechtlich geschützten Werten der Umwelt und dem notwendigen behördlichen Vorgehen. Dem Berufungswerber war schon aus einer Reihe von früheren Verfahren bekannt, dass er die gefährlichen Abfälle auf seinem Grundstück entfernen muss. Er hatte daher jederzeit mit behördlichen Aufträgen zu rechnen. Wenn er keine geeigneten Vorkehrungen dafür traf, dass ihm seine angeblich geistig verwirrte Exgattin Verständigungen oder behördliche Schriftstücke nicht vorenthalten konnte, so ist ihm dies als Verschulden, zumindest in Form der Fahrlässigkeit, anzulasten.

4.3.3. Der Einwand, der Berufungswerber hätte auch die beiden Aufforderungen im Strafverfahren nicht erhalten, ist unbeachtlich, da durch die Aufforderungen zur Rechtfertigung das Strafverfahren eingeleitet wurde, wobei es gemäß § 32 Abs.2 VStG unbeachtlich ist, ob der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt hat.

4.4. Bei der Überprüfung der Strafbemessung unter Beachtung der Grundsätze des § 19 VStG gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch zur Ansicht, dass die Strafe für die Nichtvorlage der Entsorgungsnachweise zu hoch bemessen wurde.

Es war daher eine Herabsetzung vorzunehmen, wobei bei der Neufestsetzung der Strafbemessung die Grundsätze des § 19 VStG sowie der Strafrahmen des § 39 Abs.1 lit.b AWG zu berücksichtigen war, der im Einleitungssatz Strafen von 360 Euro bis 7.270 Euro vorsieht. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber zahlreiche Vorstrafen, auch einige wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes aufzuweisen hat, konnte mit der Mindeststrafe nicht das Auslagen gefunden werden.

In Anbetracht der mit 30.000 S geschätzten Einkommenssituation, die aufgrund des kürzlich eingeleiteten Konkursverfahrens zu hoch gegriffen sein dürfte, war die Strafe demgemäss deutlich herabzusetzen. Da die Strafminderung zu einem beträchtlichen Teil auf die wesentlich schlechtere Einkommenssituation zurückzuführen war, konnte die Ersatzfreiheitsstrafe nicht im selben Ausmaß reduziert werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beschlagwortung:

Strafbemessung; Wiedereinsetzung

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