Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310220/2/Le/Ni

Linz, 11.04.2002

VwSen-310220/2/Le/Ni Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.1.2002, Zl. UR96, wegen Übertretungen des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 8,80 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.1.2002 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

  1. § 8 Abs.7 Z1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (im Folgenden kurz: OÖAWG) und
  2. § 7 Abs.1 OÖAWG

Geldstrafen in Höhe von je 22 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je einer Stunde) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 9.8.2001 gegen 16.54 Uhr beim Containerstandplatz gegenüber dem Freizeitzentrum,

1. Tetra-Packungen und Plastiksäcke in den dort befindlichen Altpapiercontainer (Sammelbehälter) eingeworfen und somit diese Altstoffe entgegen § 8 Abs.7 OÖAWG nicht in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter (Container für Kunststoffe bzw. Container für Tetrapack) eingebracht und

2. eine kleinere Menge Restmüll in den dort befindlichen Altpapiercontainer (Sammelbehälter) eingeworfen und somit diesen Abfall entgegen § 7 Abs.1 OÖAWG außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen abgelagert.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.2.2002, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, keinen Restmüll entsorgt zu haben. Es wären falsche Aussagen gegen seine Person behauptet worden und es sei belegt (Zeugenaussage und Zeitangabe), dass es gar nicht möglich wäre, dass er an diesem Platz gewesen wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus diesem Verwaltungsakt geht hervor, dass der nunmehrige Berufungswerber zur Tatzeit mit einer Videokamera gefilmt worden war, als er Abfälle in die Sammelcontainer einwarf.

Weiters wurde der Berufungswerber von den beiden Zeugen, die die Video-überwachung des Container-Standplatzes zur Tatzeit durchgeführt hatten, auch persönlich erkannt.

Zur Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich zur Tatzeit im Büro seines Arbeitgebers befunden, wurden von der Erstbehörde durch Befragung des Arbeitgebers und Einsichtnahme in die Stechkartenaufzeichnung Ermittlungen angestellt, die ergaben, dass er sich am Tattag von 06.45 bis 8.00 Uhr, von 10.23 bis 12.00 Uhr und von 12.59 bis 16.39 Uhr im Betrieb befunden hat; zur Tatzeit 16.54 Uhr war der nunmehrige Berufungswerber jedenfalls nicht im Betrieb.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 726 Euro bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die Erstbehörde hat aufgrund einer Anzeige des Wach- und Sicherheitsdienstes, der auch zwei Ausdrucke aus der Videoüberwachung beigelegt waren, die sowohl den Verdächtigen als auch das von ihm verwendete Kraftfahrzeug zeigen, ein Strafverfahren eingeleitet. Der Berufungswerber hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten und behauptet, zu dieser Zeit an seinem Arbeitsplatz gewesen zu sein.

Die Erhebung zur Dienstzeit des Berufungswerbers ergab, dass dieser an diesem Tage um 16.39 Uhr den Betrieb verlassen hatte. Die Verantwortung des Beschuldigten hatte sich somit als falsch herausgestellt.

Weitere Beweisanträge, die seine Täterschaft in Zweifel ziehen könnten, hat der Berufungswerber nicht vorgebracht.

Die im Strafverfahren geltende Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten (siehe etwa VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099; 12.12.1980, 895/78u.a.).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangte daher der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass aufgrund der angefertigten Videoaufnahmen und der Aussagen der beiden von der Erstbehörde vernommenen Zeugen des Wachdienstes sowie des Umstandes, dass die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei am Arbeitsplatz gewesen, unrichtig ist, die Täterschaft des Berufungswerbers feststeht.

Damit aber hat er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Da sich die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich bewegen, konnten diese aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht weiter herabgesetzt werden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 44 Euro verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 8,80 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Sammelcontainer; Trennungsverpflichtung; Abfälle

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