Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102356/5/Br

Linz, 21.11.1994

VwSen - 102356/5/Br Linz, am 21. November 1994 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. K R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.9.1994, Zl. VerkR96-6524-1994 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.9.1994, Zl. VerkR96-6524-1994 wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 500 S und im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde für den Berufungswerber - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 3. Oktober 1994 beim Postamt A hinterlegt.

2.1. Per FAX hat der Berufungswerber am 19. Oktober 1994 um 14.22 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Berufung erhoben. Der Berufungswerber wurde im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör mit h. Schreiben vom 8. November darauf hingewiesen, daß die Berufung voraussichtlich als verspätet eingebracht anzusehen sein wird. 2.2. Auf diesen Verspätungsvorhalt äußert sich der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 14.11.1994 dahingehend, daß er seinen Wohnsitz in B, habe und er nicht jeden Tag in sein A Büro komme. In der Zeit um den 3.10.1994 sei es ihm wegen seiner gesundheitlichen Probleme überhaupt nicht möglich gewesen nach Attnang zu kommen. Aus diesem Grunde habe er das hinterlegte Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft (gemeint: die Berufung) erst viel später von der Post beheben können, sodaß er vom Straferkenntnis eben erst viel später Kenntnis erlangt habe. Er ersuche daher seiner verspäteten Berufung stattzugeben.

3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner durch Einholung einer Auskunft vom Postamt A hinsichtlich des Zeitpunktes der Behebung des am 3. Oktober 1994 für den Berufungswerber hinterlegten Schriftstückes und der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme des Berufungswerbers.

3.1.1. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber das für ihn am 3.Oktober 1994 hinterlegte Schriftstück - das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. September 1994 - bereits am 4. Oktober 1994 persönlich behoben hat. Seine Angaben in der Stellungnahme vom 14.11.1994 erweisen sich sohin als objektiv unrichtig. Diese Tatsache konnte über Rückfrage beim Postamt A, wo der Zeitpunkt der Behebung eines Schriftstückes festgehalten wird, in Erfahrung gebracht werden. An diesen Angaben besteht kein Grund für Zweifel. 4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 17. Oktober 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Montag der 3. Oktober 1994). Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 19. Oktober 1994 um 14.22 Uhr per FAX der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt.

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber machte diesbezüglich gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat keine den Tatsachen entsprechende Mitteilung, bzw. keine sonstige Mitteilung die den Schluß zuließe, daß der rechtzeitigen Einbringung etwa ein zwingendes Hindernis entgegengestanden wäre. An dieser Stelle sei noch bemerkt, daß dem Schreiben des Berufungswerbers auch nichts zu entnehmen ist, welches auf ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis hindeuten könnte, sodaß auch einem allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Voraussicht nach ein Erfolg versagt bleiben müßte. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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