Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310227/19/Le/Be

Linz, 23.12.2002

VwSen-310227/19/Le/Be Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Dkfm. Dr. P, 7, 4061 Pasching, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, 49, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Oö. Landesregierung vom 1. Juli 2002, Zl. UR-190003/8-2002-Wi/Hu, wegen Übertretung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober und 19. Dezember 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 27 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 300 Euro.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Oö. Landesregierung vom 1. Juli 2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 3 Abs.1, 3a Abs.3 in Verbindung mit Anhang 1 Z.19 gemäß § 45 Z.1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden kurz: UVP-G 2000) eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen und zwei Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. der Kommanditgesellschaft P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co.KG mit Sitz in Pasching zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft zumindest vom 17.4.2002 ab 12.20 Uhr bis 22.4.2002, 9.05 Uhr ein UVP- pflichtiges Vorhaben, nämlich das oberirdische Parkdeck und der Verbindungsbau zwischen dem Parkdeck und der PC nordwestlich des Einkaufszentrums der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG am Standort Pasching, 7, Grundstück Nr. 1667/1, 1667/12 und 1668/12, je KG Pasching, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, indem Kunden des Einkaufszentrums im gegenständlichen oberirdischen Parkdeck parkten, ihre Einkäufe im Einkaufszentrum erledigten, wobei für die Fußbewegungen auch der Verbindungsbau zwischen dem gegenständlichen oberirdischen Parkdeck und der PC benutzt wurde, die gekauften Waren auch mit Einkaufswägen von der PC zum gegenständlichen oberirdischen Parkdeck transportiert wurden und dort in die abgestellten Fahrzeuge umgeladen wurden.

(Anmerkung: Mit inhaltlich gleichem Straferkenntnis vom 10.4.2002, UR-190002/3-2002-Wi/Hu, wurde auch der handelsrechtliche Geschäftsführer K bestraft.)

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.7.2002, mit der beantragt wird,

1) das Verwaltungsstrafverfahren und das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 23.2.2001, US1/2000/17-18 auszusetzen und

2) der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und der Verteidiger von der erfolgten Einstellung verständigt wird; oder

3) der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafsache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, oder

4) der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen wird, oder

5) der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt wird.

Zur Begründung bestritt der Berufungswerber sein Verschulden an dieser Übertretung, weil er gutgläubig gewesen sei. Wenn er im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkdecks gutgläubig gewesen wäre, dann könne ihm auch ein späterer Betrieb nicht als eigenständiger verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, weil es unzumutbar wäre, ein Vorhaben jedenfalls gutgläubig errichtet zu haben und dieses dann anschließend nicht benützen zu dürfen.

Hier von einem "Vorsatz" auszugehen sei daher völlig verfehlt.

Dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf liege zugrunde, dass die UVP-Änderungsrichtlinie in den einzelnen Behördenverfahren direkt hätte angewendet werden müssen, weil sich Österreich im Umsetzungsverzug befunden habe. Dass dies notwendig gewesen wäre, wäre auch keiner der befassten Behörden bekannt gewesen. Es sei daher völlig unberechtigt, den Beschuldigten im Ergebnis dafür verantwortlich zu machen, dass sich die Republik Österreich in Umsetzungsverzug befunden habe.

Aus wirtschaftlichen Gründen wären zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit auch Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen notwendig gewesen. Zur Verbesserung der Verkehrssituation habe die P-C Betriebsgesellschaft mbH. & Co.KG bei der Gemeinde Pasching am 26.5.1998 eine Baubewilligung beantragt und diese mit Bescheid vom 7.10.1998 auch bekommen.

Mit Änderungsantrag vom 8.4.1999, bewilligt mit Bescheid der Gemeinde Pasching vom 10.5.1999, wäre eine Änderung des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens in der Form beantragt worden, dass vor allem die äußere Erscheinungsform von einem kreisrunden in ein polygones Parkdeck erfolgte. Es hätte sich dabei aber um ein und das selbe Bauvorhaben gehandelt.

Aufgrund der Baubewilligung und der damals vom zuständigen Leiter der Gewerbeabteilung der BH Linz-Land erteilten Auskünfte, dass für dieses Parkdeck keine Betriebsanlagenbewilligung erforderlich sei, wäre dieses dann nach Vorliegen der übrigen Bewilligungen (wasserrechtlich, verkehrsrechtlich) bescheidkonform errichtet worden.

Im Zuge von gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren hätte die BH Linz-Land als Gewerbebehörde mit Schreiben vom 21.9.2000 hinsichtlich nachstehender gewerberechtlicher Genehmigungsverfahren den Antrag an die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz gestellt festzustellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz vom 29.11.2000 sei festgestellt worden, dass für die Vorhaben (unter anderem) der Errichtung eines oberirdischen Parkdecks und eines Verbindungsbaues zwischen der PC und der Hochgarage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Die dagegen erhobene Berufung der PC wäre vom Umweltsenat abgewiesen worden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei bisher nicht entschieden worden.

Im Ergebnis bekämpfe der Berufungswerber die Anwendung des UVP-Gesetzes 2000. Der Umsetzungsstichtag für die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 1997/11/EG wäre der 14.3.1999 gewesen und hätte sich Österreich seither im Umsetzungsverzug befunden und wäre daher die Richtlinie unmittelbar anwendbar gewesen.

Der Bescheid des Umweltsenates wäre daher beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden. Der Inhalt dieser Beschwerde wurde sodann im Einzelnen ausgeführt.

Der Berufungswerber leitete daraus für sich ab, die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, jedenfalls aber gutgläubig gewesen zu sein und eine vertretbare Rechtsauffassung eingenommen zu haben. Ihn treffe daher kein Verschulden.

3. Die Oö. Landesregierung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes und der anzuwendenden Rechtslage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und diese am 8.10.2002 sowie am 19.12.2002 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde über die Berufungen der Herren Dkfm. Dr. P und K gegen die Straferkenntnisse der Oö. Landesregierung vom 10.4.2002, UR-190002/3-2002-Wi/Hu, UR-190002/4-Wi/Hu und vom 1.7.2002,
UR-190003/7-2002-Wi/Hu und UR-190003/8-2002-Wi/Hu, gemeinsam verhandelt.

An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber K sowie Rechtsanwalt Dr. M als Rechtsvertreter von K und Dkfm. Dr. P teil; die Erstbehörde war durch Herrn Hofrat
Dr. W vertreten.

Bei der Verhandlung am 8.10.2002 wurde Herr Mag. A als Zeuge gehört, bei der mündlichen Verhandlung am 19.12.2002 wurden Herr Hofrat
Dr. V und Herr ROBR. Dipl.Ing. P als Zeugen gehört.

3.2. Daraus steht in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und den vom Berufungswerber ergänzend vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.2.1. Mit Antrag vom 26.5.1998 begehrte die P-C Betriebsgesellschaft mbH & Co.KG (im Folgenden kurz: PC) bei der Gemeinde Pasching die Baubewilligung zur Errichtung eines oberirdischen Parkdeckes mit sechs Geschossen, 1524 Stellplätzen und kreisrunder Außenwand (Grundrissform) auf Grundstück 1667/1. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7.10.1998 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.

Mit Antrag vom 8.4.1999 an die Gemeinde Pasching wurde eine Änderung dieses Parkdecks beantragt. Es sollten nunmehr acht Vollgeschosse auf polygonem Grundriss mit 1909 Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. 1667/1, 1667/12 und 1668/12 errichtet werden. Anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 7.5.1999 wurde eine neuerliche Abänderung beantragt und dabei auf das oberste Geschoss verzichtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1999 wurde die begehrte Baubewilligung erteilt.

3.2.2. Am 1.8.2000 stellte die PC an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag auf gewerbebehördliche Bewilligung (unter anderem) eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage) "für ca. 1.600 Stellplätze" und eines Verbindungsbaues zwischen der PC und der Hochgarage. In den lüftungstechnischen Unterlagen vom 29.8.2000 (Beilage zu diesem Antrag) wurde die Anzahl der Stellplätze mit 1.551 angegeben.

Mit Schreiben vom 21.9.2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Feststellungsantrag an die Oö. Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz zur Klärung der Frage, ob für dieses Bauvorhaben eine Bewilligung nach dem UVP-Gesetz erforderlich ist.

3.2.3. Die Oö. Landesregierung stellte mit Bescheid vom 29.11.2000 (unter anderem) für die Projekte "Errichtung eines oberirdischen Parkdecks (Hochgarage)" und "Errichtung eines Verbindungsbaues zwischen der PC und der Hochgarage" eine UVP-Pflicht fest.

Der nunmehrige Berufungswerber bekämpfte diesen Feststellungsbescheid, doch wies der Umweltsenat mit Bescheid vom 23.2.2001 diese Berufung ab und bestätigte dem Grunde nach den angefochtenen Bescheid sowie die Feststellung einer UVP-Pflicht im Grunde der Ziffer 19 des Anhanges des UVP-Gesetzes 2000.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom Dezember 2002 abgelehnt und die Angelegenheit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Dessen Entscheidung steht noch aus.

3.3.1. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 8.10.2002 gab der Berufungswerber an, dass um die UVP-Bewilligung nachträglich angesucht worden sei. Bei der Verhandlung am 19.12.2002 wurde festgestellt, dass mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 17.12.2002 die beantragte UVP-Bewilligung erteilt worden war.

3.3.2. Der Berufungswerber brachte vor, dass im Frühjahr 1998 zum Projekt der Errichtung eines oberirdischen Parkdecks eine Besprechung stattgefunden habe, an der er selbst, sein Prokurist Mag. A und sein Projektant Architekt Dipl.Ing. K einerseits und Herr Hofrat Dr. V und Herr ROBR Dipl.Ing. P andererseits teilgenommen hätten. Dabei habe Herr Hofrat Dr. V die Meinung vertreten, dass für das Parkdeck keine Betriebsanlagenbewilligung erforderlich sei.

Untermauert wurde diese Aussage durch eidesstättige Erklärungen des Herrn Dipl.Ing. K, des Herrn Ernst K und des Herrn Mag. A, alle vom 1.2.2001.

Bei der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2002 gab Herr Dipl.Ing. P als Zeuge an, sich an das Gespräch noch erinnern zu können. Allerdings stellte er dieses Gespräch so dar, dass damals verschiedene Varianten eines Parkdecks geprüft und technische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den einzelnen Varianten erörtert wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf eine dezidierte Aussage des Herrn Dr. V im vom Berufungswerber behaupteten Sinne zur Bewilligungspflicht oder -freiheit einzelner Varianten erinnern.

Bei dieser Verhandlung vom 19.12.2002 wurde auch der Leiter der Gewerbebehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Herr Hofrat Dr. V, zur Behauptung des Berufungswerbers, er habe im Frühjahr 1998 von ihm die Auskunft erhalten, dass eine gewerbebehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei, zeugenschaftlich befragt. Der Zeuge stellte dazu fest, dass diese Behauptung in dieser Form nicht richtig sei. Es wäre damals über verschiedene Varianten eines Parkdecks gesprochen worden, er habe aber immer die Ansicht vertreten, dass im Falle einer baulichen Anbindung des Parkdecks an das Einkaufzentrum wegen des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage eine gesonderte Betriebsanlagen-genehmigung erforderlich sei.

Zum Beweis dafür legte der Zeuge den Aktenvermerk vom 11.1.2000 vor, den er selbst angefertigt hatte, über ein Gespräch mit dem Prokuristen der PC, Herrn Mag. A. Demnach wurde Herrn Mag. A an diesem Tage von Herrn
Dr. V die Rechtsansicht der Gewerbebehörde mitgeteilt, wonach für den Fall, dass eine direkte bauliche Anbindung vom Parkdeck zum ggst. Einkaufzentrum errichtet werden sollte, im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage auf jeden Fall dieses Parkdeck als gewerblich genutzter Bestandteil der Gesamtanlage anzusehen ist und daher der gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO bedarf.

In einem weiteren Aktenvermerk, den der Zeuge vorlegte und der vom 24.7.2000 datiert ist, ist ein Gespräch zwischen Herrn Dr. V, Herrn Dipl.Ing. P (als Sachverständiger des Bezirksbauamtes Linz) und Herrn Dipl.Ing. P als Projektant der PC dokumentiert: Im Zuge dieses Gespräches wurde Dipl.Ing. P darauf hingewiesen, dass die derzeit in Bau befindliche Hochgarage weder im Genehmigungsverfahren Ge20-8597-25 noch im Genehmigungsverfahren Ge20-8597-31 zur gewerbebehördlichen Genehmigung beantragt sei und werde erneut darauf hingewiesen, dass, sollte eine Verbindung mit dem Einkaufszentrum hergestellt werden, diesbezüglich die gewerbebehördliche Genehmigung zu erwirken sei, widrigenfalls von einer konsenslosen Errichtung bzw. ggf. Betrieb der Parkgarage aus gewerberechtlicher Sicht auszugehen wäre.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers meinte dazu, dass im Frühjahr 1998 eben eine andere Rechtsansicht vertreten worden wäre.

3.3.3. Aus den vom Zeugen Mag. A bei der Verhandlung am 8.10.2002 vorgelegten zwei Plänen ist ersichtlich, dass ursprünglich ein Parkdeck mit kreisrundem Grundriss (Plan vom 28.1.1998) geplant war. Aus diesem Plan ist kein Verbindungsbau, sondern lediglich eine geringfügige Verbindung zum Einkaufszentrum (möglicherweise in Form einer "Brücke"?) ersichtlich.

Im zweiten Plan (bezeichnet mit "Bestand 6.4.2001") ist jedoch ein Parkdeck mit polygonem Grundriss und ein Verbindungsbau zwischen diesem Parkdeck und der PC eingezeichnet.

Aus den vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 18.10.2002 vorgelegten (und bei der Verhandlung am 19.12.2002 erörterten) ergänzenden Unterlagen ist ersichtlich, dass laut Teilungsplan des Dipl.Ing. L vom 8.6.1998 ein kreisrunder Grundriss vorgesehen war, dass auf dem Bauplatzansuchen mit Teilungsplan vom 1.10.1998 jedoch ein polygoner Grundriss, aber kein Verbindungsbau, eingezeichnet war.

3.3.4. Zur Benützung des Parkdecks erklärte der Berufungswerber, dass dieses Parkdeck auch von Kunden und Mitarbeitern anderer Firmen in der Umgebung benutzt werde. Allein das M habe im Jahr zwei Millionen Besucher, die zum größten Teil in diesem Parkdeck parken würden.

Der Berufungswerber führte weiters aus, dass bei der Besprechung im Frühjahr 1998 die UVP-Pflicht dieses Vorhabens noch gar nicht im Raum gestanden wäre. Wenn man dies geahnt hätte, hätte man gleich um die gewerbebehördliche Bewilligung angesucht und alles wäre ordnungsgemäß bewilligt worden und wäre somit die UVP-Pflicht entfallen. Das Parkdeck sei sozusagen auf Vorrat gebaut worden in Hinblick auf eine geplante Erweiterung und einen Neubau des Lebensmittelmarktes, um im Hinblick auf die Anforderungen der Abstellplatzverordnung gleich genügend Parkplätze zu haben. Im August 2000, als um die gewerbebehördliche Bewilligung angesucht wurde, war das Vorhaben Parkdeck und Verbindungsbau bereits im Rohbau fertig.

3.3.5. Der Zeuge Mag. A erklärte zur Lage des Parkdecks, dass dieses genau an der selben Stelle errichtet wurde, wie bereits das kreisrunde Parkdeck geplant war. Durch die Umlegung der waren in der Zwischenzeit Grundteilungen erforderlich geworden, sodass das ursprüngliche Grundstück in mehrere kleinere Grundstücke geteilt werden musste. Zum Beweis dafür legte der Rechtsvertreter die entsprechenden Teilungspläne des Zivilgeometers Dipl.Ing. L vom 8. Juni 1998 sowie vom 1.10.1998 vor, woraus sich die Richtigkeit dieser Aussage ergibt (siehe 3.3.3.).

3.3.6. Zur Errichtung des Parkdecks sowie des Verbindungsbaues führte der Berufungswerber aus, dass diese in Übereinstimmung mit den damals geltenden Genehmigungsvorschriften errichtet worden wären. Jedenfalls wären er sowie der Berufungswerber Dr. P gutgläubig gewesen. Das Parkdeck kostete 240 Millionen Schilling und könne von einem Staatsbürger nicht erwartet werden, angesichts einer derart hohen Investition dieses Vorhaben dann nicht zu betreiben. Noch dazu, wenn das UVP-Verfahren ohnedies anhängig sei. Nach der rechtskräftigen Feststellung der UVP-Pflicht wäre sofort um die UVP-Bewilligung angesucht worden, weshalb man sich diesbezüglich wohl verhalten habe. Es würde für die P-C einen immensen Imageschaden bedeuten, wenn das Parkdeck geschlossen würde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten:

"§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen."

Anhang 1 enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. Bei der Ziffer 19 findet sich in der Spalte 2 Folgendes:

"Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha oder mit mehr als 1000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge."

In der Fußnote 4 ist dazu Folgendes erläutert:

"Einkaufzentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

In § 45 sind die Strafbestimmungen festgelegt: Demnach begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer Geldstrafe

1. bis zu 29.070 Euro, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt; ............

4.3. Zur Anwendbarkeit des UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben:

4.3.1. Die Errichtung dieses Bauwerkes erfolgte im Sommer und Herbst 2000. Zu dieser Zeit lag zwar eine baurechtliche, jedoch keine gewerberechtliche Bewilligung dafür vor. Eine gewerbebehördliche Genehmigung wäre jedoch erforderlich gewesen, da durch den Verbindungsbau zwischen dem (bestehenden) Einkaufzentrum und dem (neuen) Parkdeck eine bauliche Verbindung in Form eines Gebäudes geschaffen wurde, sodass diese beiden Bauwerke - Parkdeck und Verbindungsbau - eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nämlich des Einkaufszentrums, im Sinne des § 81 Gewerbeordnung 1994 darstellten.

Auf diese gewerbebehördliche Genehmigungspflicht hatte nach dem Aktenvermerk der BH Linz-Land (Verfasser Dr. V) die Gewerbebehörde den Prokuristen der PC spätestens am 11.1.2000 hingewiesen. Dennoch wurden nach diesem Zeitpunkt die beiden Gebäude ohne der erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung errichtet.

Erst nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.7.2000 an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde von der PC am 1.8.2000 um die gewerbebehördliche Bewilligung für die bereits in Bau befindlichen Gebäude angesucht.

4.3.2. Am 11.8.2000 trat jedoch das UVP-G 2000 in Kraft. Dieses sah (neu) eine Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Einkaufszentren vor. Dieses Gesetz war auf das gegenständliche Projekt anzuwenden, weil es ohne der erforderlichen rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigung errichtet wurde und daher als konsensloses Vorhaben (ohne rechtskräftiger Bewilligung) den Änderungen der Rechtsordnung unterworfen war.

In Kenntnis der Rechtslage des UVP-G 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht, worauf von der Oö. Landesregierung ein entsprechender Feststellungsbescheid erging, der letztlich auch vom Umweltsenat bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

4.3.3. Das Parkdeck und der Verbindungsbau wurden somit ohne gewerbebehördlicher Genehmigung und daher konsenslos errichtet. Durch die mittlerweile eingetretene Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des UVP-Gesetzes 2000 wurde das Vorhaben ab dem 11.8.2000 UVP-pflichtig. Es hätte daher der Bau ohne dieser Bewilligung gar nicht mehr errichtet werden dürfen. Bereits dieser Umstand stellte eine Verwaltungsübertretung dar.

Nach § 45 Z.1 UVP-G 2000 stellt aber auch das konsenslose Betreiben eine Verwaltungsübertretung dar. Da die UVP-Bewilligung erst mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 17.12.2002 erteilt worden ist, ist das Vorhaben seit seiner Eröffnung konsenslos betrieben worden.

Der Berufungswerber hat nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständlichen Bauvorhaben zu den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkten betrieben wurden.

Damit aber ist der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.4. Zur subjektiven Tatseite:

4.4.1. Aus den Firmenbuchauszügen geht hervor, dass der Berufungswerber im Tatzeitraum (und auch jetzt noch) handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. war und ist, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der P-C Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co.KG war und ist. In dieser Eigenschaft ist er im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufen und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

4.4.2. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht bloß von fahrlässiger, sondern vielmehr von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen:

Durch die Bescheide der Oö. Landesregierung und des Umweltsenates, die zeitlich vor den gegenständlich angelasteten Tatzeiträumen erlassen worden waren, musste dem Berufungswerber bewusst sein, dass er das Parkdeck und den Verbindungsbau nicht benutzen durfte. Er tat es dennoch, weil es nach seiner Aussage einen immensen Imageschaden bedeutet hätte, das Parkdeck zu schließen. Um diesem Schaden zu entgehen, nahm er es in Kauf, das Parkdeck eben konsenslos zu betreiben.

Damit aber hat er die angelastete Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen.

4.4.3. Der Berufungswerber beruft sich auf Gutgläubigkeit und verweist dazu auf die angebliche Rechtsauskunft des Behördenleiters Hofrat Dr. V vom Frühjahr 1998, es wäre keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.

Dem ist entgegen zu halten, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass Herr Hofrat Dr. V tatsächlich eine solche Rechtsauskunft gegeben hätte.

Dr. V war im Frühjahr 1998 schon viele Jahre Leiter der Gewerbeabteilung bei der BH Linz-Land und daher mit dem Gewerberecht bestens vertraut. Eine Auskunft in der Form, dass ein Parkdeck mit einem Verbindungsbau zu einem Einkaufszentrum (so wie dies tatsächlich errichtet wurde) keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfte, wäre in Hinblick auf die Regelung des § 81 GewO eine so krasse Fehlinterpretation der Gewerbeordnung, dass diese einem langjährigen Gewerbejuristen nicht unterstellt werden kann.

Dr. V sagte als Zeuge vor dem Oö. Verwaltungssenat aus, dass im Frühjahr 1998 einfach verschiedene Alternativen diskutiert wurden, was auch Herr Dipl.Ing. P bestätigte. Dabei wurden verschiedene Varianten eines Parkdecks geprüft, zum Beispiel auch eine, dass darin nicht nur Kunden der PC parken können, sondern auch andere. Auch eine bauliche Verbindung zum Einkaufszentrum wurde überlegt, war aber noch nicht konkret. Auch Dipl.Ing. P konnte sich auf eine dezidierte Aussage von Dr. V über die Bewilligungsfreiheit einer bestimmten Variante nicht erinnern.

In diesem Zusammenhang kommt den vom Berufungswerber vorgelegten Plänen sehr große Bedeutung zu:

Weder im Teilungsplan Nr. 2586 vom 8.6.1998 noch im Bauplatzansuchen Nr. 2586A vom 1.10.1998 war der Verbindungsbau vorgesehen! Dieser Umstand ist deshalb sehr wichtig, weil das Parkdeck in beiden Plänen sehr wohl eingezeichnet ist: Im Plan vom 8.6.1998 mit dem kreisrunden und im Plan vom 1.10.1998 mit dem polygonen Grundriss.

Auch in dem vom Zeugen Mag. A vorgelegten Plan mit der Bezeichnung "Parkdeck Neu + BE2, Vorabzug (Stand: 21.6.1998)" mit dem Korrekturvermerk 28.1.1998 findet sich zwar das Parkdeck (mit dem kreisrunden Grundriss), nicht aber der Verbindungsbau.

Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt des Gespräches im Frühjahr 1998 der Verbindungsbau in der tatsächlich errichteten Form noch gar nicht Gesprächsthema war, weil er in keinem der drei Pläne, die alle aus diesem Jahr stammen, auch nur ansatzweise vorgesehen ist. Gerade dieser Verbindungsbau ist aber wesentlich zur Begründung einer gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht.

Es ist durch den Aktenvermerk des Dr. V vom 11.1.2000 dokumentiert und wird dies auch in der eidesstättigen Erklärung des Mag. A bestätigt, dass an diesem Tag Herr Mag. A von Herrn Dr. V auf die gewerberechtliche Bewilligungspflicht des Projektes angesprochen worden war. Es hat aber dann noch mehr als sechs Monate und das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 24.7.2000 gebraucht, bis tatsächlich darum angesucht wurde.

Von einer gutgläubigen Errichtung des Parkdecks und des Verbindungsbaues im Sommer und Herbst 2000, also nach dem dezidierten Hinweis auf die gewerberechtliche Bewilligungspflicht am 11.1.2000, kann daher keine Rede sein.

4.4.4. Der Berufungswerber beruft sich weiters auf einen Verzug der Republik Österreich bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie der Europäischen Union.

Dem ist entgegen zu halten, dass dieser Verzug und auch die EU-Richtlinie weder für die ursprüngliche gewerberechtliche Bewilligungspflicht des Projektes noch für den gegenständlichen Tatvorwurf irgendeine Bedeutung hat. Wenn der Berufungswerber damals rechtzeitig vor der Errichtung des Vorhabens um die gewerbebehördliche Bewilligung angesucht hätte, wäre die Frage einer allfälligen UVP-Pflicht gar nicht zu erörtern gewesen.

4.4.5. Letztlich ist die Frage des Verschuldens nur in dem Zusammenhang zu prüfen, ob der Berufungswerber zu den angeführten Tatzeitpunkten, die im Bereich vom 17.4.2001 bis zum 22.4.2002 liegen, gutgläubig war oder nicht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29.11.2000 die UVP-Pflicht festgestellt und diese mit dem Bescheid des Umweltsenates vom 23.2.2001 rechtskräftig bestätigt worden war. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hatte keine aufschiebende Wirkung.

Spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides war der Berufungswerber daher hinsichtlich des Betriebes der beiden Bauwerke keinesfalls mehr gutgläubig, sondern musste erhebliche Zweifel an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung haben.

Die Berufungswerber Dr. P und K waren sich der Situation durchaus bewusst, wie der Aussage des Herrn K vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Verhandlung vom 8.10.2002 zu entnehmen ist: Sie hatten 240 Millionen Schilling investiert und wollten daher das Parkdeck und den Verbindungsbau auch betreiben; sie fürchteten den immensen Imageschaden, wenn sie das Parkdeck geschlossen hätten.

Daher schlossen sie das bereits in Betrieb befindliche Parkdeck und den Verbindungsbau nicht, sondern betrieben diese Anlage weiter, und zwar auch im angelasteten Tatzeitraum.

Es ist somit auch die subjektive Tatseite erfüllt; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe lagen nicht vor.

Dabei wird nicht übersehen, dass es für den Berufungswerber sicherlich eine wirtschaftliche Beeinträchtigung gewesen wäre, wenn er das Parkdeck und den Verbindungsbau nicht betrieben hätte. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass diese Beeinträchtigung so schwerwiegend gewesen wäre, dass dadurch die Lebensmöglichkeit der PC unmittelbar bedroht worden wäre. Daher lag Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht vor.

4.5. Bei der Strafbemessung waren die Grundsätze des § 19 VStG sowie der Strafrahmen von bis zu 29.070 Euro zu beachten. Aus der Höhe dieser Strafdrohung ist ersichtlich, welchen Stellenwert der Gesetzgeber den Übertretungen des UVP-Gesetzes eingeräumt hat.

Die Straffestsetzung der Erstbehörde war dennoch nach unten zu korrigieren, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Berufungswerber befand sich im angelasteten Tatzeitraum durch die hohen Investitionskosten und den drohenden Imageverlust und allfällige wirtschaftliche Einbußen im Falle einer Schließung des Parkdecks in einer notstandsähnlichen Situation, die zwar wegen eigenmächtiger Vorgangsweise selbstverschuldet war, aber bei der Strafbemessung als strafmindernd berücksichtigt werden kann, zumal das Motiv für die Inbetriebnahme des Parkdecks aufgrund der massiven wirtschaftlichen Interessen der Kaufleute der PC verständlich erscheint.

Weiters war als mildernd zu werten, dass der Berufungswerber um die erforderliche UVP-Bewilligung angesucht hat und diese nunmehr erteilt wurde, wobei überdies ins Gewicht fällt, dass die Bewilligung ohne einer wesentlichen Änderung der Projekte erteilt werden konnte. Allerdings war dies zu den Tatzeitpunkten noch nicht bekannt.

Strafmindernd musste sich auch auswirken, dass die Erstbehörde dem Berufungswerber nur einen relativ kurzen Tatzeitraum vorgehalten hat, der aber dennoch erheblich länger ist als der im Straferkenntnis vom 10.4.2002.

Schließlich kommt dem spezialpräventiven Aspekt der Strafe, den Täter durch die Strafe davon abzuhalten, weitere derartige Straftaten zu begehen, nur mehr eingeschränkte Bedeutung zu, weil dieses Vorhaben nunmehr bereits bewilligt ist. Allerdings ist der spezialpräventive Aspekt nicht gänzlich zu vernachlässigen, da der Berufungswerber in Hinkunft wohl wiederum Änderungen an diesem Einkaufszentrum vornehmen wird, weshalb die Strafe in der reduzierten Höhe erforderlich ist, um ihn in Hinkunft dazu zu verhalten, bereits vor der Errichtung um die behördliche Bewilligung anzusuchen.

Der Straferschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe lag nicht vor, weil das zitierte Straferkenntnis vom 10.4.2002 zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Straferkenntnisses noch nicht rechtskräftig war.

Die Bestimmung des § 21 VStG konnte nicht zur Anwendung kommen, weil das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig war und auch die Auswirkungen der Übertretung nicht unbedeutend waren. Immerhin wurde ein UVP-pflichtiges Vorhaben ohne der erforderlichen Bewilligung betrieben, sodass im Tatzeitraum die möglichen negativen Umweltauswirkungen nicht abgeschätzt werden konnten.

Es ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, warum die Berufungswerber Dr. P und K verschieden hohe Strafen erhalten hatten. Daher waren die Strafen auf das selbe Ausmaß herabzusetzen.

4.6. Zu den Berufungsanträgen, soweit sie nicht schon durch die obigen Ausführungen entkräftet bzw. erledigt sind:

4.6.1. Der Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren und das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen, ist unzulässig, weil eine Aussetzung im beantragten Sinne in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen ist. Die Aussetzung im Sinne des § 30 Abs.2 VStG kommt mangels mehrerer strafbarer Handlungen nicht in Betracht.

4.6.2. Der Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zielt auf die Anwendung des § 66 Abs.2 AVG, was im Strafverfahren jedoch gemäß § 24 VStG ausgeschlossen ist.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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