Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310231/7/Le/Be

Linz, 16.12.2002

VwSen-310231/7/Le/Be Linz, am 16. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Dr. K und Mag. P OEG, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.2002, Zl. Wi96-6-2001/Ew, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2002 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchabschnitte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2. Hinsichtlich des Spruchabschnittes 1. wird der Berufung hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Zahl "319,5" durch die Zahl "152" und die Zahl "979,1" durch die Zahl "686" ersetzt werden.

    Hinsichtlich des Spruchabschnittes 3. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

    Die zu Spruchabschnitt 1. verhängte Geldstrafe wird auf 100 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 30 Euro.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.2002 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

1. § 39 Abs.1 lit.c Z7 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden kurz: AWG) iVm § 3 Abs.4 Z2 Verpackungsverordnung 1996 (im Folgenden kurz: VerpackVO),

2. § 39 Abs.1 lit.c Z7 AWG iVm § 3 Abs.6 VerpackVO,

3. § 39 Abs.1 lit.c Z7 AWG iVm § 3 Abs.9 VerpackVO und

4. § 39 Abs.1 lit.c Z7 iVm § 13 Z1 VerpackVO

Geldstrafen in Höhe von je 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der "the f c Handels GesmbH & Co KG" in Traun, , zu vertreten, dass

1. der Meldepflicht gemäß § 3 Abs.4 VerpackVO nicht nachgekommen worden sei,

2. die Nachweise gemäß § 3 Abs.6 VerpackVO bis 31.3.2000 nicht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt worden seien,

3. entgegen § 3 Abs.9 VerpackVO dem Bundesminister bis 31.3.2000 nicht die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldet und auch nicht rückwirkend an einem solchen System teilgenommen worden sei, und

4. als Eigenimporteur von Gütern der Verpflichtung gemäß § 13 Z1 VerpackVO nicht nachgekommen sei.

(Zur Erläuterung wird angemerkt, dass die einzelnen Tatvorwürfe im Straferkenntnis detailliert ausformuliert wurden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das Straferkenntnis verwiesen.)

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.10.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

In der Begründung wurden Verfolgungsverjährung sowie verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel des Straferkenntnisses behauptet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 10.12.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Berufungswerber war durch seinen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. K, vertreten; der Berufungswerber selbst sowie die belangte Behörde hatten sich entschuldigt.

3.2. Als Ergebnis dieser Verhandlung steht in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 6.10.2000 führte die ARGE Technisches Büro Dipl.-Ing. K & H & R Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GesmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bei der Firma F& F W KG, eine Überprüfung gemäß § 33 AWG betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung sowie auf Einhaltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten gemäß § 3 Abfallnachweisverordnung für das Kalenderjahr 1999 durch.

Im dazu erstellten Prüfbericht wurde unter anderem der Verpackungsstrom des Unternehmens dargestellt.

Unter Punkt 5.1. wurde das im Unternehmen anfallende Verpackungsmaterial aufgelistet. Dieses setzte sich zusammen aus:

5.1.1.: Verpackungen ausländischer Lieferanten: rund 580 kg Karton, 34 kg Folien sowie 696 kg Holz.

5.1.2.: Verpackungen inländischer Lieferanten: rund 2540 kg Karton, 174 kg Folien und 3048 kg Holz.

Unter der Überschrift "5.2. Einkauf von Verpackungen" wurde festgestellt, dass im Jahr 1999 Wickelfolie, Faltkartons und Versandtaschen aus Karton und Kunststoff zugekauft wurden:

5.2.1. Erstmals in Verkehr gesetzte Packungen: rund 152 kg Kunststoff, 175,50 kg Karton sowie 510,50 kg Karton in Form von Faltkartons.

5.2.2. Import von verpackten Waren und Gütern: Durch den Verkauf von Textilien wurden rund 293,10 kg Karton und 167,50 kg Kunststoff nicht lizenziert in Verkehr gesetzt.

5.2.3. Weiterverkauf von im Inland zugekauften verpackten Waren/Gütern: Durch den Verkauf von Sportnahrung wurden rund 2590 kg Metall, 738 kg Kunststoff und 517 kg Transportverpackung Karton in Verkehr gesetzt.

5.2.4. Rücknahme von Verpackungen: Es wurden auch Verpackungen aus Karton und Kunststoff von den Monteuren ins Unternehmen zu gebracht, worüber keine gesonderten Aufzeichnungen geführt wurden.

Festgestellt wird, dass das Unternehmen F & F W KG nunmehr "the f c Handels GesmbH & CO KG" heißt; der Berufungswerber ist nach seiner schriftlichen Erklärung vom 10.11.1998 alleiniger Verantwortlicher dafür, dass alle Verpflichtungen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Verpackungsverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz zu erfüllen hat, eingehalten werden und alle Meldungen und Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wies der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf hin, dass die von den Monteuren zurückgenommenen Verpackungsmaterialien ordnungsgemäß entsorgt wurden:

Die Karton- und Kunststoffabfälle wären immer an die ASA nach Asten geliefert oder von der ASA abgeholt worden, die Holzmaterialien wären von einem Nachbarn abgeholt und von diesem für Heizzwecke verwendet worden. Das Unternehmen habe nie Abfälle verschwinden lassen, was auf Grund der Lage des Betriebes mitten im verbauten Betrieb von Traun gar nicht möglich gewesen wäre. Auch ein Verbrennen der Abfälle im Ofen wäre nicht möglich gewesen, da dieser mit Gas betrieben werde.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung wäre nicht mit böser Absicht erfolgt, sondern aus reinem Nichtwissen, wobei auf die äußerst unübersichtliche Rechtssituation durch die Verpackungsverordnung hingewiesen wurde.

Zur Strafbemessung gab der Rechtsvertreter des Berufungswerbers an, dass der Berufungswerber lediglich 1.500 Euro verdiene und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zum Tatvorwurf 1.:

Mit diesem Tatvorwurf wurde der Berufungswerber als "Abpacker" bestraft.

Nach § 1 Abs.1 Z.3 VerpackVO ist "Abpacker", wer Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.

In der Eigenschaft als Abpacker hat der Berufungswerber die im Prüfbericht unter Punkt 5.2.1 genannten Verpackungen, nämlich 152 kg Kunststoff und Kartons in Mengen von 175,50 und 510,50 kg (insgesamt also 686 kg) durch das Versenden eines Kataloges und Verschicken von Textilien und Sportnahrung in Verkehr gesetzt, ohne der in § 3 Abs.4 VerpackVo treffenden Verpflichtung zu entsprechen.

Der Tatvorwurf wurde in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Es war jedoch die Menge der eingesetzten Verpackungsstoffe entsprechend den Ergebnissen des Prüfberichtes zu reduzieren und diesbezüglich eine Änderung des Spruches vorzunehmen.

4.3. Zum Tatvorwurf 2.:

4.3.1. Dieser Tatvorwurf entspricht nicht dem Tatbestand des § 3 Abs.6 VerpackVO:

Dem Tatvorwurf ist insbesonders nicht zu entnehmen, in welcher Eigenschaft dem Berufungswerber die Übertretung der aus § 3 Abs.6 VerpackVO resultierenden Verpflichtung vorgeworfen wurde, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum ihn die Verpflichtung des § 3 Abs.6 VerpackVO treffen sollte.

Der Einleitungssatz des § 3 Abs.6 verweist auf Abs.4, wo die Verpflichteten genannt sind.

In Abgrenzung zum Tatvorwurf 1. könnte nach den Ermittlungen des Prüfberichts zwar § 3 Abs.4 Z.3 leg.cit. angesprochen sein, was aber hinsichtlich der vorgehaltenen Zahlen nicht mit den im Prüfbericht festgestellten Abfallmengen übereinstimmt.

4.3.2. Zudem ist der Tatvorwurf insofern nicht ausreichend konkretisiert, weil der formulierte Satz schon grammatikalisch keinen Sinn ergibt:

Vorgeworfen wurde, dass die "Nachweise gemäß § 3 Abs.6.... bis 31.3.2000 nicht übermittelt wurden".

In § 3 Abs. 6 VerpackVo ist aber verlangt, dass nachweislich

1. (bestimmte) Maßnahmen zu treffen sind,

2. (bestimmte) Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten sind und

3. durch geeignete Maßnahmen die Letztverbraucher über die Rückgabemöglich-keiten informiert werden.

Derartige Übertretungen wurden dem Berufungswerber im Tatvorwurf 2. jedoch nicht vorgeworfen, sodass dieser Tatvorwurf aufzuheben war.

4.4. Zum Tatvorwurf 3:

Dieser Tatvorwurf trifft zu. Wie die telefonischen Erhebungen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergeben haben, hat der Berufungswerber nicht nur im angelasteten Tatzeitraum bis 31.3.2000 nicht an einem solchen Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen, sondern auch nicht bis zum heutigen Tage. Daher konnte er auch keine entsprechende Meldung an den Bundesminister erstatten.

Der objektive Tatbestand dieser angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit erfüllt.

4.5. Zum Tatvorwurf 4.:

Dieser Tatvorwurf trifft den Berufungswerber als "Eigenimporteur":

Gemäß § 13 VerpackVo sind Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,....

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesonders dem Prüfbericht und der mündlichen Verhandlung ergibt, handelt das Unternehmen des Berufungswerbers mit verschiedenen Sportartikeln. Das heißt, es werden Waren importiert und weiterverkauft. Keinesfalls werden die Artikel erworben "für den Betrieb des Unternehmens", wie dies in § 13 VerpackVo tatbestandsmäßig verlangt wird.

Daher ist das Unternehmen des Berufungswerbers kein "Eigenimporteur", sodass bereits aus diesem Grunde der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht wurde. Der Tatvorwurf war daher aufzuheben.

.

4.6. Zum Verschulden:

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschriften (die solche Ungehorsamsdelikte darstellen) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Zum Tatzeitpunkt war die VerpackVO bereits mehrere Jahre in Kraft. Ihre Aufgabe ist es, die Menge der Verpackungsabfälle zu verringern und daher wurde unter anderem und vor allem in den Mitteilungen der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft die Zielsetzungen und Einzelheiten der Verpackungsverordung bekannt gemacht.

Es wäre daher die Verpflichtung des Berufungswerbers gegeben gewesen, sich auch um die abfallwirtschaftliche Seite seines Betriebes zu kümmern, insbesondere deshalb, weil er sich schriftlich gegenüber der Firmenleitung mit seiner Erklärung vom 10.11.1998 dazu verpflichtet hat. Dieser Verpflichtung ist er jedoch bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen.

4.7. Zur Einrede der Verjährung:

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung behauptet, dass die angelasteten Übertretungen bereits verfolgungsverjährt wären.

Dies ist unrichtig: § 39a Abs.1 AWG bestimmt im letzten Satz, dass, sofern Meldungen zu erstatten sind, die (Verjährungs)Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde beginnt.

Es wurde im vorliegenden Fall jedoch keine der erforderlichen Meldungen erstattet, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

Der Einwand ist somit unberechtigt.

4.8. Zur Strafbemessung:

Die Erstbehörde hat in ihrem Straferkenntnis auf das Vorhandensein von (einschlägigen) Vorstrafen nicht hingewiesen, sodass der Darstellung des Berufungswerbers, er sei unbescholten, nicht entgegengetreten werden kann. Bei der Strafbemessung war daher vom Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit auszugehen.

Als mildernd war auch zu berücksichtigen, dass die vom Betrieb zurückgenommenen Abfälle (zumindest hinsichtlich der Kunststoff- und Kartonabfälle) ordnungsgemäß an die ASA entsorgt wurden.

Das angesprochene geringe Einkommen von 1.500 Euro ist für einen Angestellten in der Position des Berufungswerbers nicht glaubwürdig, weshalb von der Annahme der Erstbehörde auszugehen war.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes 1. waren die Verpackungsmengen entsprechend den Feststellungen im Prüfbericht zu reduzieren, weshalb auch die dafür verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren war.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes 3. war im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber kein Wohlverhalten seit der Tat durch Abschluss einer entsprechenden Entsorgungslizenz gesetzt hat, keine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen.

Die verhängten Strafen scheinen auszureichen, den Berufungswerber auf die Strafbarkeit seines Verhalten hinzuweisen und ihn künftig zur Einhaltung der Verpflichtungen der VerpackVO zu bewegen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da mit der vorliegenden Berufungsentscheidung die Spruchabschnitte 2. und 4. aufgehoben wurden sowie im Tatvorwurf 1. die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz diesbezüglich anzupassen.

Weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde, entfallen gemäß § 65 VStG die Kosten des Berufungsverfahrens

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagworung:

Meldepflichten aus Verpackungsverordnung

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