Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310232/2/Le/Be

Linz, 16.12.2002

VwSen-310232/2/Le/Be Linz, am 16. Dezember 2002

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W vertreten durch den Verein für S und P, dieser vertreten durch Frau Mag. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.7.2002, Ur96-36-1-1996/TM, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG iVm. § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit Berufung vom 24.10.2002 begehrte Herr W, vertreten durch den Verein für S und P, dieser vertreten durch Frau Mag. P, die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.7.2000, angeblich zugestellt am 11.10.2002. Begründend führte der Berufungswerber aus, dass über ihn im April 1999 beim Bezirksgericht Wels ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet worden wäre. Aus dem Gutachten von Herrn Univ.Prof. Dr. D vom 25.10.2000 gehe hervor, dass beim Berufungswerber eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege, wahrscheinlich aber sogar eine anhaltende wahnhafte Störung.

Aufgrund dieser diagnostizierten Krankheit sei davon auszugehen, dass der Berufungswerber zur Zeit der Tat wegen seiner Krankheit weder dispositions- noch diskretionsfähig war und daher die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 VStG vorliegen würden.

Es wird daher beantragt, der UVS des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

2. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis vom 7.7.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 17 Abs.1 und § 1 Abs.3 iVm. § 39 Abs.1 lit.a Z.2 Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 Schilling verhängt. Dem Straferkenntnis war eine Verwaltungsübertretung, begangen zumindest am 15.4.1999, zugrundegelegen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt; er erhob dagegen innerhalb offener Frist Berufung, der vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, wobei die zweite mit einem Lokalaugenschein verbunden war, mit Erkenntnis vom 3.4.2001, VwSen-310188/13/Le/La kostenpflichtig keine Folge gegeben wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25.6.2001, Zl. 2001/07/0081, 0082-5, zurückgewiesen.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 2.10.2001 nicht stattgegeben. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde mit Bescheid vom 2.10.2001 als unbegründet abgewiesen.

3.1. Mit Schreiben vom 19.8.2002 beantragte der Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, vertreten durch Frau Mag. P, "die Straferkenntnisse vom 3. April 2001 als nichtig aufzuheben". Der Antrag wurde unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht.

3.2. Der UVS nahm dazu mit Schreiben vom 2.9.2002 Stellung und verwies darauf, dass der Antragsteller bei den mündlichen Verhandlungen durchaus logische und passende Antworten auf die an ihn gestellten Fragen gegeben hatte. Er hatte bei den Verhandlungen nichts von Giftgasangriffen oder dergleichen erwähnt, sodass sich für die erkennende Kammer kein Hinweis darauf ergeben hatte, dass Herr W nicht in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten selbst zu vertreten.

Um den Antrag auf Aufhebung der Berufungserkenntnisse vom 3. April 2002 näher prüfen zu können, wurde der einschreitende Verein ersucht bekannt zu geben, ob Herrn W auch die Deliktsfähigkeit gemangelt hätte und ab wann dies allenfalls eingetreten sei.

3.3. Zu diesem Schreiben teilte der Verein mit Schriftsatz vom 22.10.2002 mit, dass die Einholung eines Gutachtens zur Deliktsfähigkeit beantragt werde, welches nach Vorliegen an den UVS weitergeleitet würde.

4. Über die nunmehr vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Festgestellt wird, dass das Straferkenntnis vom 7.7.2000 Herrn W durch Hinterlegung zugestellt wurde und dieser dagegen fristgerecht Berufung erhoben hat, über die von der zuständigen Berufungsbehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an zwei verschiedenen Tagen und auch an Ort und Stelle rechtskräftig mit Erkenntnis vom 3.4.2001, VwSen-310188/13/Le/La entschieden wurde.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen.

Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates bewirkte, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Zusendung einer Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 7.7.2000 durch die Erstbehörde an Frau Mag. P bewirkte keine Neuzustellung dieses Straferkenntnisses, weshalb die Berufungsfrist auch nicht neu zu laufen begann.

Die dennoch mit Schriftsatz vom 24.10.2002 erhobene Berufung ist daher im Sinne des § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Zur Erläuterung wird festgehalten, dass die Vertreterin des Berufungswerbers mit ihrem Antrag vom 19.8.2002 bereits die Behebung des Berufungserkenntnisses des UVS vom 3.4.2001 begehrt hat. Über diesen Antrag wird nach Vorliegen des geforderten Gutachtens entschieden. Eine Entscheidung im nunmehr begehrten Sinne würde die h Berufungsentscheidung vom 3.4.2001 nicht außer Kraft setzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung:

Entschiedene Sache

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