Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310237/2/Ga/Pe

Linz, 30.01.2003

 

 

 VwSen-310237/2/Ga/Pe Linz, am 30. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau RR gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Dezember 2002, UR96-37-2002, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö. AWG), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben am Donnerstag, dem 29. August 2002 um 19.00 Uhr durch ihren noch unmündigen Sohn (10 J.) Restmüll (Hausabfall) in einen Sammelbehälter der Müllsammelinsel am Puchnerplatz in Schwanenstadt deponiert, obwohl solche Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden dürfen."
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen, die Berufungswerberin wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Dezember 2002 wurde die Berufungswerberin eines Verstoßes gegen den Anlagenvorbehalt des § 7 Abs.1 Oö. AWG für schuldig befunden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe von 70 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die dagegen erhobene, erkennbar Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
In der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht ist der belangten Behörde - auf die mit der Aktenlage übereinstimmende Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens und die darauf bezogenen, zutreffenden rechtlichen Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - nicht entgegenzutreten.
Die Berufungswerberin selbst bestätigt die Tatbestandsverwirklichung, indem sie vorbringt, es sei (durch ihren Sohn) der Abfall ("eine Plastikflasche und ein Winderl und angeblich Zigarettenkippen") in einen "Sammelbehälter" geleert worden. Auch in ihrer Rechtfertigung vom 23. September 2002 vor der Strafbehörde gab die Berufungswerberin an, dass sich der Sohn des Abfalls "entledigt" und er "alles in den Container für Papier" geleert hätte. Schon dadurch aber ist die (im Grunde des § 2 Abs.1 Z1 Oö.AWG subjektive) Abfalleigenschaft der entsorgten Sachen, nämlich als Hausmüll, und davon ausgehend die gesetzwidrige Entsorgungsweise unstrittig und somit erwiesen. In subjektiver Hinsicht hat die Berufungswerberin nichts vorgebracht, was im Sinne des § 5 Abs.1 VStG hätte glaubhaft machen können, dass gerade ihr in diesem Fall die Kenntnis und Beachtung der hier maßgeblichen (im allgemeinen Interesse an einer geordneten, nachhaltigen und ökonomischen Abfallentsorgung erlassenen) Gesetzesvorschrift nicht zuzumuten gewesen wäre.
Wenn die Berufungswerberin schon ihren (zur Tatzeit erst 10-jährigen, daher strafunmündigen) Sohn mit der Verbringung von Abfällen zur Abfallinsel beauftragte, so hätte sie dies nur unter verantwortungsvoller Vergewisserung einer gesetzestreuen Vorgangsweise tun dürfen. Sie hätte weiters wissen müssen, dass das Handeln des Kindes, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, in diesem Fall zu Gänze ihr als Mutter (bzw. Elternteil) und somit als gesetzliche Vertreterin zugerechnet wird. Die die subjektive Tatseite betreffende Verantwortung der Berufungswerberin, es sei die verpönte Deponierung "nicht mit Absicht", sondern aus Versehen geschehen, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates unter Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles zwar nicht widerlegbar. Allerdings ist damit der schuldseitig hier genügende, als Fahrlässigkeit zu wertende Sorgfaltsmangel, für den die Berufungswerberin, wie dargelegt, im Hinblick auf die Strafunmündigkeit ihres Sohnes einzustehen hat, nicht aus der Welt geschafft.
 
Das in diesem Sorgfaltsmangel gelegene persönliche Verschulden der Berufungswerberin überschreitet jedoch, alles in allem, nicht die Geringfügigkeit iS des Tatbestandsmerkmals des § 21 Abs.1 VStG. Weil auch in Anbetracht der bloß marginalen Menge der unbefugt deponierten Hausabfälle das weitere Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs.1 VStG (unbedeutender Tatunwert) erfüllt ist, war wie im Spruch zu erkennen.
Die Erforderlichkeit der Ermahnung liegt darin begründet, dass aus der Verantwortung der Berufungswerberin eine nicht zu übersehende Uneinsichtigkeit hervorgeht.
 
Die Neuformulierung des Schuldspruchs dient der bloßen Präzisierung der Anlastung; die Identität der Tatseite bleibt dabei gewahrt. Weil weder Tatbestandsmerkmal noch sonst erforderlich, hatte die Namensangabe des Sohnes, mit der eine gewisse Prangerwirkung verbunden ist, zu entfallen.
 
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird noch bemerkt: Die von der Berufungswerberin gerügte Verwendung des Ausdrucks "Werkzeug" (im Zusammenhang mit dem Sohn der Berufungswerberin) in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat zweifellos nur einen rein rechtlichen Hintergrund, ist doch damit die direkte Zurechnung des verpönten Vorgangs in die Verantwortungssphäre der Berufungswerberin bildhaft-abstrakt umschrieben worden. Eine gegenüber der Berufungswerberin unhöfliche oder gar beleidigende Schreibweise sollte darin nicht erblickt werden.
 
Dieses Verfahrensergebnis befreit die Berufungswerberin auch aus ihrer Kostenpflicht.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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