Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310238/9/Ga/He

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-310238/9/Ga/He Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Dkfm. Dr. F P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in, gegen das (berichtigte) Straferkenntnis der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2003, UR-190004/8-2002-Wi, in der berichtigten Fassung vom 9. Februar 2003, UR-190004/10-2003-Wi/Lr, betreffend Übertretung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 300 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem (durch Bescheid berichtigten) Straferkenntnis vom 8. Jänner 2003 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen §§ 3 Abs.1, 3a Abs.3 iVm Anhang 1 Z19 iVm § 45 Z1 UVP-G 2000 für schuldig befunden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 45 Z1 UVP-G 2000 eine Geldstrafe von 4.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.
Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe in seiner Eigenschaft als außenvertretungsbefugtes Organ iS des § 9 Abs.1 VStG, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K P Betriebsgesellschaft m.b.H. der K P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG mit Sitz in dafür einzustehen, dass
"von dieser Gesellschaft vom 23.7.2002 ab 16.00 Uhr bis 7.8.2002, 13.20 Uhr, ein UVP-pflichtiges Vorhaben, nämlich das oberirdische Parkdeck und der Verbindungsbau zwischen dem Parkdeck und der P nordwestlich des Einkaufzentrums der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co.KG am Standort , Gst.Nr.1667/1, 1667/12 und 1668/12, je KG. Pasching, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, indem Kunden des Einkaufszentrums im gegenständlichen oberirdischen Parkdeck parkten, ihre Einkäufe im Einkaufszentrum erledigten, wobei für die Fußbewegungen auch der Verbindungsbau zwischen dem gegenständlichen oberirdischen Parkdeck und der P benutzt wurde, die gekauften Waren auch mit Einkaufswägen von der P zum gegenständlichen oberirdischen Parkdeck transportiert wurden und dort in die abgestellten Fahrzeuge umgeladen wurden."


(Anmerkung: Wegen dieses Verstoßes wurde gleichlautend mit Straferkenntnis vom 8.1.2003 derselben Strafbehörde auch der weitere hr. Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft bestraft).
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Hauptsache die "Aussetzung" bzw. Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG, hilfsweise eine angemessene Strafminderung begehrende Berufung, hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bekämpft den Schuldspruch objektiv tatseitig zwar nicht in der Sachverhaltsannahme, jedoch rechtlichen Beurteilung. Und er bestreitet die Annahme der subjektiven Tatseite, indem er ausführlich - unter Wiedergabe jener Beschwerdebegründung, mit der er die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit für das hier in Rede stehende Parkdeck etc. durch den Umweltsenat beim Verfassungsgerichtshof (bzw. nach dessen Abtretung der Behandlung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof) angefochten hatte - auf seine Gutgläubigkeit und dahin plädiert, dass er sich auf eine vertretbare Rechtsauffassung (betreffend das Betreiben der Anlage ohne UVP-Bewilligung) habe stützen können.
 
Vorweg ist auf die in der Berufung unter P.II. vertretene Auffassung einzugehen:
Zum Einwand, es genüge für die Annahme seiner Verantwortlichkeit nicht das bloße Zitat des § 9 Abs.1 VStG, weil die belangte Behörde den konkreten Verschuldensgrad, der auch für die Strafhöhe bestimmend sei, nicht ausreichend ermittelt habe, ist dem Berufungswerber die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 3) entgegen zu halten. Daraus geht nachvollziehbar und mit vom Tribunal geteiltem Ergebnis hervor, dass und warum die belangte Behörde - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt angelastet - nicht bloß Fahrlässigkeit iS des § 5 Abs.1 VStG angenommen, sondern eine vorsätzliche Begehungsweise als erwiesen erachtet hatte.
Festzuhalten ist weiters, dass die UVP-Bewilligung für das sprucherfasste Parkdeck etc. allseits unstrittig erst seit dem Bescheid vom 17. Dezember 2002, UR-380090/92-2002, der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde vorliegt. Ausgehend davon aber war das auch vom Berufungswerber nicht bestrittene Betreiben des Parkdecks etc. ohne UVP-Bewilligung für die vorliegend angelastete Tatzeit (23.7. bis 7.8.2002) als daher rechtswidrig festzustellen.
 
Wie der Berufungswerber dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2004 mitteilte, zog die von ihm vertretene Gesellschaft, veranlasst durch die schließliche Erteilung der UVP-Bewilligung, die vorerwähnte VwGH-Beschwerde gegen die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit zurück. Nach der Aktenlage liegt alles in allem für das sprucherfasste Parkdeck etc. aus UVP-Sicht eine nunmehr befriedete Rechtsordnung vor.
 
In der Sache selbst:
Wegen des in allen maßgeblichen Umständen gleichen, unbefugten Betreibens des Parkdecks etc. sind gegen den Berufungswerber zwei Vortaten (mit Tatzeiten im Jahr 2001 und in der ersten Jahreshälfte 2002) aktenkundig. Über die gegen die bezügl. Straferkenntnisse erhobenen Berufungen wurde durch die beiden h. Erkenntnisse vom 23. Dezember 2002, VwSen-310224/20/Le/Be und VwSen-310227/19/ Le/Be, entschieden (jeweils mit Bestätigung in der Schuldfrage; die Geldstrafen hingegen wurden auf 1.000 € bzw. 3.000 € herabgesetzt).
Beide diese h. Erkenntnisse, je mit einlässlicher Rechtsbeurteilung zur Tatbestandsannahme in objektiver und subjektiver Hinsicht, blieben vom Berufungswerber unangefochten.
Dieselbe Sach- und Rechtslage, mit Ausnahme nur der Tatzeit, liegt dem nunmehrigen Berufungsfall zugrunde, sodass diesbezüglich dieselben Feststellungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu treffen und dieselbe Rechtsbeurteilung anzulegen waren. Die Entscheidungsgründe der zit. h. Erkenntnisse, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, auch hier zugrunde legend, war die Berufung in der Schuldfrage daher abzuweisen.
 
Was hingegen die Strafbemessung anbelangt, war auch diesfalls die vom Berufungswerber begehrte Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) wegen Nichtvorliegens der Tatbestandvoraussetzung ("Verschulden geringfügig") ausgeschlossen. Hingegen war dem Hilfsantrag auf angemessene Herabsetzung der Strafe zu entsprechen. Für das vorliegend inkriminierte Verhalten kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates aus objektivem und subjektiven Blickwinkel, was also den Unrechtsgehalt der Tat und ihre Vorwerfbarkeit betrifft, kein größeres Gewicht der Strafwürdigkeit als bei jener Vortat, die dem zit. h. Erkenntnis VwSen-310227/19/ Le/Be vom 23. Dezember 2002 zugrunde gelegen hatte, angenommen werden, zumal der von der belangten Behörde gesehene Erschwerungsgrund iS des § 33 Z2 StGB vorliegend nicht hätte gewertet werden dürfen (die als erschwerend berücksichtigten beiden Vortaten waren zur hier maßgeblichen Tatzeit noch nicht rechtskräftig), weshalb auch, worauf der Berufungswerber im Schriftsatz vom 27. Jänner 2004 zu Recht hinweist, diesfalls die Spezialprävention bei der Strafbemessung in den Hintergrund zu treten hatte. Der mit gleicher Post als mildernd eingewendete Umstand des mittlerweiligen Abschlusses des UVP-Verfahrens war hingegen als besonderer Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB nicht anzuerkennen.
Aus dem im vorzitierten h. Erkenntnis zutreffenden Erwägungen war daher die Strafe auf dasselbe Ausmaß herabzusetzen.
Bei diesem Ergebnis war die Minderung des strafbehördlich auferlegten Kostenbeitrages zu verfügen und kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Tribunalgericht vorzuschreiben.

Auf den Antrag des Berufungswerbers, das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bis zur Entscheidung über seine VwGH-Beschwerde "auszusetzen", war wegen der Zurückziehung dieser Beschwerde und der daher verfügten Einstellung des VwGH-Verfahrens nicht mehr einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 
 

Dr. Langeder
 

 
 

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