Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310242/2/Ga/Pe

Linz, 08.04.2003

 

 

 VwSen-310242/2/Ga/Pe Linz, am 8. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn SF in gegen Spruchabschnitt A. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Jänner 2003, UR96-17-2002, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das im Spruchabschnitt A. angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben. Die zu A. verhängte Geldstrafe wird auf 900 €, der auferlegte Kostenbeitrag auf 90 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit Spruchabschnitt A. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 9. Jänner 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe durch ungesetzliche Lagerung bestimmter, mit den Ziffern 1. bis 8. im Einzelnen aufgezählter gefährlicher Abfälle im Freien auf unbefestigtem Grund gegen den im § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 niedergelegten Anlagenvorbehalt verstoßen; über ihn wurde eine Geldstrafe von 1.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
 
Über die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zunächst war festzuhalten, dass der Berufungswerber Spruchabschnitt B. des bezeichneten Straferkenntnisses gänzlich unbekämpft gelassen hat. Dieser Teil des Straferkenntnisses ist daher rechtskräftig und vollstreckbar geworden (betreffend den Tatvorwurf: Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt durch bestimmte nicht gefährliche Abfälle; soweit der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel "100 Bahnschwellen" erwähnt, war klarzustellen, dass diese Position zwar in dem mit gleichen Datum wie das Straferkenntnis gefällten "Beseitigungsauftrag" [der in Kopie dem Strafakt einliegt] unter Abschnitt B. Z11 aufscheint, nicht jedoch im Abschnitt B. des angefochtenen Straferkenntnisses).
 
Zu Spruchabschnitt A. des Straferkenntnisses, betreffend die gefährlichen Abfälle, vermochte der Berufungswerber die Bestätigung des Schuldspruchs nicht abzuwenden. Als Beschuldigter wurde er von der belangten Behörde unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte in das Ermittlungsverfahren eingebunden. Schon der Anlastung der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.12.2002) lag das im Strafakt dokumentierte Ergebnis des sachverständigen Augenscheinbeweises an der Tatörtlichkeit am 28. November 2002 zugrunde. Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Befundes und der Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen, das im Wesentlichen auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben wurde, ergaben sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht. Auch der Berufungswerber hat die Feststellungen des Sachverständigen aus der Augenscheinnahme konkret nicht bestritten.
Abgesichert durch diese Beweislage hat die Strafbehörde in rechtlicher Hinsicht die im Spruchabschnitt A. im Einzelnen angeführten beweglichen Sachen mit einlässlicher Begründung zutreffend als gefährliche Abfälle gewertet und die objektive Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes gegen den Anlagenvorbehalt für die Lagerung solcher Abfälle gemäß § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 ebenso zutreffend verwirklicht gesehen wie die im Grunde des hier vorliegenden Ungehorsamsdeliktes dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs.1 VStG zugesonnene persönliche Verantwortung durch Fahrlässigkeitsschuld.
Mit seinem behauptungsmäßigen Vorbringen, es gehöre der Ford Escort blau seiner Schwester, es sei dieses Fahrzeug noch fahrbereit und sie werde es aber erst im Sommer anmelden, und weiters, es sei der Ford Transit rot von der Landesregierung typisiert und es sei dieses Fahrzeug sein Flohmarkt-Fahrzeug und auch mit Flohmarktware beladen gewesen, vermochte der Berufungswerber die Einordnung dieser beiden Fahrzeuge (Z3 und Z5 gemäß Abschnitt A.) als Abfälle nicht in Frage zu stellen. Der Berufungswerber hat seine Behauptung mit keinerlei Bescheinigungsmitteln untermauert. Aus dem vorgelegten Strafakt ist ersichtlich (durch AV vom 24. 1.2003 festgehalten), dass der Berufungswerber sein Rechtsmittel bei der Strafbehörde persönlich abgegeben und dabei zugesagt habe, er werde binnen zwei Wochen die Typisierungsunterlagen vom roten Ford Transit und eine Kfz-Überprüfungsbestätigung (§ 15a KFG) für den Ford Escort vorlegen. Aus dem Strafakt ist jedoch auch erweislich, dass der Berufungswerber diese seine Zusage nicht eingehalten hat, sodass die belangte Behörde sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst gesehen hatte und die Berufung samt Strafakt dem Tribunal vorlegte.
Dass der Peugeot 405, schwarz, mittlerweile (Zeitpunkt der Nachschau: 12.3.2003) vom Grundstück der unbefugten Lagerung entfernt wurde, hat auf die Richtigkeit des auf den Tattag 28. November 2002 bezogenen Tatvorwurfs ebenso wenig Einfluss wie die Angabe des Berufungswerbers, er habe die "beiden nichtfahrbaren Fahrzeuge Ford Transit blau und Renault 25 V6" bei der Autowracksammlung der Gemeinde A ordnungsgemäß entsorgen wollen. Das selbe gilt für die Erklärung der Entsorgungsabsicht hinsichtlich der "anderen Sachen".
Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch zu Spruchabschnitt A. zu bestätigen.
 
Was die Strafbemessung angeht, ist die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG für die im Spruch dargestellte unbefugte Lagerung gefährlicher Abfälle auf unbefestigtem, den Witterungseinflüssen frei ausgesetzten Boden sowie im Hinblick auf die Massivität des konkreten Störeffektes gegenüber dem Landschaftsbild zutreffend von einem bereits als erheblich ins Gewicht fallenden Unrechtsgehalt ausgegangen. Der Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten; solche Gründe waren auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufzugreifen.
Die dennoch verfügte Herabsetzung der Geldstrafe (zu A.) ist nach Ansicht des Tribunals durch eine doch stärkere Berücksichtigung der Familienverhältnisse des Berufungswerbers bzw. der ihm auferlegten fünffachen Sorgepflicht begründet. Ein Anlass, zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden herabzusetzen, lag nicht vor.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens nicht aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

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