Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310244/3/Ga/Ke

Linz, 06.06.2003

 

 

 VwSen-310244/3/Ga/Ke Linz, am 6. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte (durch Schriftsatz vom 4. Juni 2003) - Berufung des H M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Inn vom 6. Mai 2003, Zl. UR96-6-2003, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben: Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen. Gleichzeitig wird dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:
Ein verschmutztes Papiertaschentuch (nebst leerer Verpackungshülle), dessen sich jemand entledigt, ist, wovon der im Berufungsfall rechtskräftig (dh unangreifbar) gewordene Schuldspruch zutreffend ausgegangen ist, Abfall iSd AWG 2002, BGBl. I Nr. 102. Das - mit dem rechtlich geregelten Entsorgungsregime für (auch ungefährliche) Abfälle nicht übereinstimmende - bloß gedankenlose, gleichwohl verpönte Wegwerfen eines solchen Abfalls im öffentlichen Raum verwirklicht als ungesetzlicher Akt der Abfallbeseitigung (vgl § 2 Abs.5 Z1 iVm §15 Abs.3 Z2 AWG iVm Anhang 2 Z2 Subzahl D1 zum AWG) den Straftatbestand nach § 79 Abs.2 Z3 AWG. Die für diese Verwaltungsübertretung im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe (360 €) wurde hier verhängt. Der in dieser Höhe als "exzessiv" empfundenen Geldsanktion für ein Bagatelldelikt tritt der Berufungswerber entgegen.
 
Von der Mindestgeldstrafe bzw. von einer Strafe überhaupt, könnte nur, wie die belangte Behörde richtig erkannt hatte, unter den Voraussetzungen des § 20 bzw. § 21 VStG abgegangen bzw. abgesehen werden.
Zutreffend verneinte die belangte Behörde die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) in diesem Fall, weil die tatbestandlichen Merkmale (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind. Tatsächlich wäre nach der Aktenlage immerhin der besondere Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit (iSd § 34 Z2 StGB) zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen gewesen. Dieser Milderungsgrund allein lässt jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall (um einen solchen handelt es sich nach der Aktenlage) die ao Strafmilderung (noch) nicht zu.
 
Hingegen sind im Berufungsfall nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Anwendungsmerkmale des § 21 VStG (geringfügiges Verschulden; Tatfolgen unbedeutend) verwirklicht. Die von der belangten Behörde nach den Eigenarten des Tathergangs zu Recht erwähnte Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers wertet das Tribunal als leicht fahrlässige Gedankenlosigkeit, verbunden mit einer gewissen Verärgerung über das - vom Berufungswerber offenbar als schikanös empfundene - Vorgehen des Straßenaufsichtsorgans. Es war daher die Annahme eines nur geringfügigen Verschuldens gerechtfertigt. Da nach der Aktenlage auch keine anderen als bloß unbedeutende Folgen der Tat hervor gekommen sind (jedenfalls enthält die diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegene Anzeige keine gegenteiligen Hinweise), war von der Erfüllung der Merkmale für das Absehen von der Strafe auszugehen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.
Allerdings spricht die schon erwähnte gewisse Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers für die Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Ermahnung.
 
Dieses Verfahrenergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 

 

 

 
 

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