Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310249/5/Ga/Da

Linz, 10.03.2004

 

 

 VwSen-310249/5/Ga/Da Linz, am 10. März 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S


 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn J L in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. August 2003, Zl. UR96-9/1-2003, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. August 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z3 erster Fall iVm § 15 Abs.1 Z2 AWG für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 360 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Bescheides einzubringen. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt das nun angefochtene Straferkenntnis.
Zugestellt ist eine Sendung (der Strafbescheid) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, durch Hinterlegung des Schriftstückes - im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt. In zulässiger Weise (gem. § 17 ZustellG) hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Abholungsfrist - deren Beginn und Dauer in der Hinterlegungsanzeige anzugeben sind - als zugestellt.
 
Das bezeichnete Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis hervorgeht, am Mittwoch, dem 13. August 2003 durch Hinterlegung beim Postamt 4910 Ried im Innkreis zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Mittwoch der 27. August 2003. Die hinterlegte Sendung wurde vom Berufungswerber jedoch nicht behoben; sie wurde am 2. September 2003 vom Hinterlegungspostamt an die belangte Behörde zurückgestellt.
 
Die als Berufung gewertete Eingabe vom 1. November 2003 ist am 3. November 2003 bei der Strafbehörde eingelangt. Zu der daher anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte die belangte Behörde dem Berufungswerber mit Schriftsatz vom 4. November 2003 rechtliches Gehör und führte aus:
"Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Sollten Umstände vorliegen, welche die Zustellung mangelhaft machen bzw. sich auf den Zeitpunkt der bewirkten Zustellung auswirken, werden Sie ersucht, entsprechende Nachweise beizubringen.
Hinweis:

Das Straferkenntnis wurde lt. RSb-Rückschein am 13.8.2003 hinterlegt. Da es von Ihnen nicht behoben wurde, wurde der Rückscheinbrief am 2.9.2003 der Behörde zurückgesandt. Besonders hingewiesen werden Sie auch auf den Umstand, dass die von Ihnen im Schreiben vom 1.11.2003 angeführte Vorsprache bei Herrn M im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.7.2003 und somit vor Erlassung des Straferkenntnisses erfolgt ist. Nach Erlassung des Straferkenntnisses haben Sie jedenfalls nicht mehr bei der Behörde vorgesprochen."

 
In der Folge erschien der Berufungswerber am 24. November 2003 bei der belangten Behörde und gab - niederschriftlich festgehalten - Folgendes an:
"Ich bin zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 13.8.2003 in Ungarn gewesen. Ich besitze in Ungarn ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft mit Rindern und verfüge über ein Jahresvisum. Ich kann daher zum Nachweis meines Ungarnaufenthaltes keine Hotelrechnung oder Einreisestempel im Reisepass vorzeigen. Auch sonstige Aufzeichnungen wie Kalender aus denen sich der Zeitpunkt meines Ungarnaufenthaltes ergibt, habe ich nicht. Ich kann ungarische Staatsbürger als Zeugen namhaft machen. Ich weiß aber noch, dass am 10.8.2003 die 2. Plattenseeüberquerung und am 17.8.2003 die Theiss-Stauseeüberquerung stattgefunden haben, an denen ich als Schwimmer teilgenommen habe. Ich bin vermutlich Ende August Anfang September 2003 nach Österreich zurückgekehrt. 3 Wochen bin ich bestimmt in Ungarn gewesen.
Ich werde in meinen Aufzeichnungen noch nachsehen ob ich genauere Zeitangaben machen kann bzw. bekanntgeben, wann ich nach meiner Rückkehr nach Österreich allenfalls wieder nach Ungarn gefahren bin. Dies werde ich der BH. Ried bis 28.11.2003 vorlegen. Ansonsten ergeht von der Behörde die Entscheidung über meinen Einspruch."


Die Vorlage der vom Berufungswerber in Aussicht gestellten Bescheinigungsmittel über seinen Aufenthalt in Ungarn fand jedoch, trotz nochmaliger Aufforderung und neuerlicher Fristsetzung durch die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003, nicht statt. Daraufhin legte die belangte Behörde den Strafverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

Dieser gewährte dem Berufungswerber zum Umstand der aus der Aktenlage ersichtlichen Verspätung der Berufung rechtliches Gehör. Mit h. Schreiben vom 5. Februar 2004 wurde der Berufungswerber unter Fristsetzung zur Stellungnahme und zur Bekanntgabe von Beweismittel für die Rechtzeitigkeit seiner Berufung aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass er, wenn er Zustellmängel einwenden wolle, diese begründen und hiefür selbst den Beweis führen müsse.
 
Zu der zit. h. Aufforderung des Tribunals verschwieg sich der Berufungswerber jedoch. Schon wie im Verfahren vor der belangten Behörde legte er keinerlei Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Aufenthaltes in Ungarn zur fraglichen Zeit vor. Die h. Aufforderung - mit angeordneter Zustellung zu eigenen Händen - wurde am 12. Februar 2004 ordnungsgemäß beim Postamt 4925 Pramet hinterlegt und dort laut vom Tribunal eingeholter (§ 66 Abs.1 AVG) Mitteilung durch dieses Postamt am Montag, dem 23. Februar 2004 dem Berufungswerber persönlich ausgefolgt. Bis heute, Mittwoch, 10. März 2004, 13.30 Uhr, erfolgte keine Äußerung des Berufungswerbers.
Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nicht nachgekommen. Die vom Berufungswerber nur behaupteten Umstände eines zu der hier fraglichen Zeit nicht regelmäßigen Aufenthaltes an seiner Abgabestelle wären von ihm selbst zu beweisen, zumindest aber zu bescheinigen gewesen. Ohne diese - verweigerte - Mitwirkung bei der Feststellung des hier maßgebenden Sachverhaltes musste sein schlichtes Behauptungsvorbringen unglaubwürdig bleiben.

Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 13. August 2003 durch Hinterlegung beim Postamt 4910 Ried im Innkreis rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 3. November 2003 durch Abgabe bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum