Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310253/2/Ga/Ri

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-310253/2/Ga/Ri Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn F R in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Jänner 2004, UR96-43-2003, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 180 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 18 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 20, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 21. Jänner 2004 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen § 79 Abs.2 Z21 AWG i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Juni 2003, UR01-5-2003 für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm vorgeworfen:
"Sie haben vom 15.08.2003 bis zumindest 21.10.2003 einen Auftrag gemäß § 73 Abs.1 AWG nicht befolgt, indem Sie dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 05.06.2003, UR01-5.2003, nicht entsprochen haben, wonach Sie folgende, im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens , an der Rückseite des Anwesens auf einer Fläche von ca. 200 m
2 gelagerten Abfälle und zwar einen verrosteten und beschädigten landwirtschaftlichen Anhänger und einen PKW mit der Marke Mazda 626, grün, mit verrostetem und ölverschmiertem Motor und Getriebe samt Betriebsmittel bis längstens 15.08.2003 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt vorlegen hätten müssen".
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gem. § 79 Abs.2 Z21 AWG eine Geldstrafe von 360 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bekämpft nicht den Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses. Er wendet sich gegen die Höhe der Geldstrafe und trägt begründend vor:
"Wir, mein Bruder und ich, haben einen Teil der Gerätschaft um das Haus vor Weihnachten entfernt. Der restliche Teil kann dann im Frühjahr entsorgt werden. Ich bin aber nicht in der Lage die Strafverfügungen zu zahlen. Ich erhalte ein minimales Milchgeld, (drei Kühe), mein Bruder arbeitet in Braunau (auch minimaler Gehalt), fährt täglich, auch im Winter, mit dem Fahrrad die Strecke Altheim-Braunau. Er hat eine Lohnpfändung monatlich v. ca. 220,-. Weiters ist eine Kreditrückzahlung v. ca. 515,- € vierteljährlich zu leisten. Die Landwirtschaft ist mit Einheitswert v. 95.000 öS eingeschätzt worden, doch wissen die Damen und Herren selber, was eine Landwirtschaft mit drei Kühen trägt.
Aus diesen mir unmöglichen Gründen, die Strafverfügung zu zahlen, bitte ich um Stornierung und um eine angemessene Frist im Frühjahr, die Gerätschaft zu entfernen."
 

Zufolge dieses, auf die Strafe eingeschränkten Rechtsmittels ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Im Wege ergänzender Erhebungen (§ 66 Abs.1 AVG) bei der belangten Behörde, konnte der UVS die Glaubwürdigkeit der vom Berufungswerber eingewendeten tristen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse feststellen.
Vorliegend hat die Strafverfolgungsbehörde aus zutreffenden Gründen die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) in diesem Fall ausgeschlossen und die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe als tat- und tätergerecht zu verhängen befunden. Sie hat die ihr aufgetragene Ermessensübung anhand der Kriterien des § 19 VStG nachvollziehbar dargestellt. Ein Erschwerungsgrund war nicht anzurechnen. Was jedoch die Milderungsgründe anbelangt, ist es nach Auffassung des UVS vertretbar - aus der Aktenlage sind ungetilgte Vortaten nicht ersichtlich -, Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Z2 StGB als mildernd zu werten und in gleicher Weise zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber im Sinne des § 34 Z10 StGB durch eine drückende (nicht jedoch auf Arbeitsscheu zurückzuführende) Notlage zur Tat bestimmt worden ist.
Ausgehend davon aber war - in gewogener Betrachtung - die tatbestandliche Voraussetzung für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG ("beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe") als erfüllt zu beurteilen und befindet das Tribunalgericht im Berufungsfall die volle Ausnutzung des Milderungsrechtes, somit die Verhängung bloß der halben Mindestgeldstrafe, als noch vertretbar, wobei - praeter legem - die missliche Gesamtsituation des (unter sehr beengenden Einkommensverhältnissen seinen Hof bewirtschaftenden) Berufungswerbers in die Abwägung mit einbezogen wurde.
 
Dieses Verfahrensergebnis hatte sich auch in der Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und des strafbehördlichen Kostenbeitrages niederzuschlagen. Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der UVS noch fest:

Dem Berufungswerber muss trotz des Teilerfolges seines Rechtsmittels jedoch bewusst sein, dass a) die Strafverfolgungsbehörde die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß den gesetzlichen Vorgaben dann zu vollziehen haben wird (§ 54b Abs.2 VStG), wenn er außer Stande sein sollte, die ihm auferlegte (geminderte) Geldstrafe, auch nicht allenfalls in Raten, zu bezahlen, und b) weitere einschlägige Verwaltungsstrafverfahren (mit voraussichtlich immer höheren Strafen) auf ihn zukommen werden, wenn und so lange er den im Schuldspruch genannten, rechtskräftigen Behandlungsauftrag nicht vollständig erfüllt haben wird.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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