Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310255/3/Ga/Da

Linz, 30.11.2004

 

 

 VwSen-310255/3/Ga/Da Linz, am 30. November 2004

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn B S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. März 2004, UR96-29-2003-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 1. März 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie am 20. November 2003 anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, auf einer bestimmten Liegenschaft in der Gemeinde S, dort auf einer befestigten (asphaltierten) Fläche, die jedoch auf Rasenflächen entwässere, ein durch Angabe verschiedener Parameter bestimmtes Autowrack der Marke Toyota Corolla mit Totalschaden vorne und anderen Beschädigungen sowie im Fahrzeug noch vorhandenen Betriebsflüssigkeiten, somit gefährlichen Abfall gelagert, "obwohl dieser außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden" dürfe.
Dadurch habe der Berufungswerber § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 AWG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 7.000 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzstrafe festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Die Wertung des sprucherfassten Toyota Corolla als Altfahrzeug ("Autowrack") hat der Berufungswerber nicht ausdrücklich bestritten. Soweit er die Einordnung dieses Wracks als Abfall - aus dem Blickwinkel des von der belangten Behörde nach den Umständen des Falles zutreffend herangezogenen objektiven Abfallbegriffs - mit dem Einwand in Zweifel ziehen möchte, es käme darauf an, dass die betreffende bewegliche Sache als solche künftig nicht mehr verwendet werden solle, ist er auf die einschlägige Judikatur zu verweisen (zB VwGH 28.10.1997, 94/05/0231), wonach allein die Absicht der künftigen bestimmungsgemäßen Verwendung der Abfalleigenschaft unter Gegebenheiten wie hier nicht entgegenstehe. Dass das nämliche Altfahrzeug objektiv besehen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr fahrtüchtig gemacht (= der bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt) werden könne, durfte die belangte Behörde in vertretbarer Weise auf die im Verfahrensakt dokumentierten Feststellungen des befasst gewesenen Sachverständigen stützen und konnte vom Berufungswerber mit der Äußerung bloß unspezifizierten Zweifels nicht erschüttert werden.
 
Soweit der Berufungswerber die Zuordnung des Altfahrzeuges als gefährlichen Abfall mit dem Einwand bekämpft, es sei nicht festgestellt worden, ob tatsächlich Kühlerflüssigkeit ausgelaufen ist, wäre er in diesem Punkt auf die (zur Rechtslage vor dem AWG 2002 erflossene) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht auf eine festgestellte Faktizität, sondern auf die Möglichkeit des Ausrinnens ankomme. Davon abgesehen genügten auch sehr kleine Mengen, um das (für die vom Schuldspruch vorgenommene Zuordnung zur SN 35203 des Abfallkataloges) belangvolle Tatbestandsmerkmal "umweltrelevante" Menge als maßgeblich für die Gefährlichkeit des Abfalls zu erfüllen. Gleiches gilt für das auf die weiteren Betriebsflüssigkeiten (Motor- und Getriebeöl; Bremsflüssigkeit; Batterieflüssigkeit) bezogene Berufungsvorbringen. Im übrigen hat der Berufungswerber weder den Umstand, wonach die genannten Betriebsflüssigkeiten im Altfahrzeug jedenfalls vorhanden waren noch die spruchgemäß vorgenommene Zuordnung des solcherart belasteten Altfahrzeuges zur SN 35203 der im Berufungsfall noch herangezogenen ÖNORM S 21000 "Abfallkatalog" bestritten.
 
Vermochte also der Berufungswerber mit seinen Einwänden die von der belangten Behörde vorgenommene Zuordnung des "Autowracks" als gefährlicher Abfall weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen, so war aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis dennoch zu beheben, weil der Tatvorwurf des Schuldspruchs (ebenso die Anlastung in der ersten Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 27.11.2003) wesentlich unbestimmt geblieben ist.
 
Die im Berufungsfall als verletzt vorgeworfene Verbotsnorm des § 15 Abs.3 AWG lautet:
"(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden."

 
Damit enthält diese Vorschrift, anders als § 15 Abs.1 AWG, mit Bezug auf das Sammeln, Lagern und Behandeln zwei selbständige Verbote, deren jedes für sich übertreten werden kann. Ein auf den Straftatbestand des § 79 Abs.1 Z1 gestützter Vorwurf, gegen § 15 Abs.3 AWG in bestimmter Weise verstoßen zu haben, muss daher, um dem Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, eindeutig erkennen und zuordnen lassen, welches der beiden Verbote übertreten worden sei. Diese Eindeutigkeit fehlt hier dem Tatvorwurf. Die Wiedergabe bloß des, wie im Berufungsfall geschehen, abstrakten Gesetzestestes allein vermag den geforderten individualisierten Tatbezug und den Vorwurf eben darauf abstellender wesentlicher Tatbestandselemente nicht zu ersetzen.
Nach der Aktenlage kann im Berufungsfall nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf die Schwierigkeit gestoßen ist, den Beweis der Tatbegehung in die eine Richtung (Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt gemäß Z1 leg.cit.) oder andere Richtung (Verstoß gegen den Sonderortvorbehalt gemäß Z2 leg.cit.) zu führen bzw das Ermittlungsergebnis dem einen oder anderen Tatbestand mit Sicherheit zuzuordnen. Für solche Schwierigkeiten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht spräche die in der jüngsten Literatur zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auffindbare Kritik an der Undeutlichkeit der Neuregelung des vom Abfallwirtschaftsgesetz 1990 im § 17 Abs.1 noch eindeutig geregelt gewesenen Anlagenvorbehaltes.

Die Sanierung des im Ergebnis daher unbestimmt gebliebenen Tatvorwurfs war vom UVS im Hinblick auf seine Sachbindung (bereits eingetretene Verfolgungsverjährung) nicht mehr vorzunehmen, weshalb - unter Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu verfügen war.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. L a n g e d e r

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