Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310257/6/Ga/Da

Linz, 21.05.2004

 

 

 VwSen-310257/6/Ga/Da Linz, am 21. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn F W sen. in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.2.2004, UR96-21-2003, wegen Übertretungen der Verpackungsordnung (VerpackVO 1996) in sechs Fällen, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Februar 2004 wurde Herr F W als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. W Ges. m.b.H. wegen im Schuldspruch näher dargestellten Übertretungen der VerpackVO schuldig erkannt und es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von insgesamt 1.380 Euro kostenpflichtig verhängt.
 
Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch eigenhändige Übernahme am Freitag, dem 12. März 2004 rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Einbringung des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung gegen dieses Straferkenntnis lief mit Freitag, dem 26. März 2004 ab.
 
Die gegen dieses Straferkenntnis von einer Mitarbeiterin des Berufungswerbers zwar rechtzeitig (am 22. März 2004) aber nur im internen Auftragsverhältnis (der Beschuldigte diktierte die Berufung zwar noch, unterließ aber die eigenhändige Fertigung des Schriftsatzes, weil er eine Geschäftsreise ins Ausland anzutreten gehabt habe) erhobene Berufung wurde mit h. Erkenntnis VwSen-310258/2/Ga/Gru, vom heutigen Tag, mangels Berufungslegitimation (die Bevollmächtigung der Einschreiterin wurde trotz h. Verbesserungsauftrages nicht nachgewiesen) als unzulässig zurückgewiesen.
 
Mit eingeschriebener, erst am 21. April 2004 zur Postbeförderung übergebener Briefsendung hat der Berufungswerber eine nun von ihm selbst unterfertigte (wortidente) Mehrausfertigung des vorhin erwähnten Berufungsschriftsatzes unmittelbar an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gesendet. Dieses, nunmehr vom Beschuldigten selbst erhobene Rechtsmittel ist jedoch ohne jeden Zweifel bereits außerhalb der mit 26. März 2004 abgelaufen gewesenen Berufungsfrist eingebracht worden. Das selbe gilt für den am 6. April 2004 bei der belangten Behörde eingebrachten und von dieser an den Unabhängigen Verwaltungssenat am 26. April 2004 in Ergänzung der Aktenvorlage nachgereichten Schriftsatz des Berufungswerbers vom 5. April 2004.
 
Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis durch eigenhändige Übernahme am 12. März 2004 rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch waren die vom Berufungswerber, wie aufgezeigt, nachträglich erst am 6. April bzw. am 21. April 2004 zur Post gegebenen Schriftsätze verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung dieser Schriftsätze und des angefochtenen Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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