Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310258/2/Ga/Gru/Pe

Linz, 21.05.2004

 

 

 VwSen-310258/2/Ga/Gru/Pe Linz, am 21. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau A H in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 2004, UR96-21-2003, wegen Übertretungen der Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996), zu Recht erkannt:


Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Februar 2004 wurde Herr F W sen. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. W Ges.m.b.H. wegen im Schuldspruch näher dargestellten Übertretungen der VerpackVO schuldig erkannt und es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von insgesamt 1.380 Euro kostenpflichtig verhängt.
 
Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 18. März 2004 Berufung erhoben. Diese Berufung war "i.A. A H" unterfertigt. Aus dem so gefertigten Berufungsschriftsatz war die Legitimation der Einschreiterin, für den Bestraften eine Berufung in diesem Verwaltungsverfahren zu erheben, nicht erkennbar - auch nicht iVm dem vorgelegten Verfahrensakt. Wegen insofern begründeter Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Unterfertigten forderte der Unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 16. April 2004 die Einschreiterin zum Nachweis ihrer Berufungslegitimation wie folgt auf:
"Dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 2004, UR96-21-2003, zur Entscheidung vorgelegt.
Der Berufungsschriftsatz ist nicht vom Adressaten des bezeichneten Straferkenntnisses, sondern ersichtlich ("i.A." bzw. "i.V.") in einem internen Auftragsverhältnis von Ihnen (als Einschreiterin) gefertigt.
Daher wird ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) erteilt: Bis Freitag, den 30. April 2004 (einlangend) sind geeignete Unterlagen/Urkunden, aus denen die Bevollmächtigung für dieses Verfahren hervorgeht, vorzulegen. Wird der Mangel der nicht erkennbaren Berufungslegitimation nicht fristgerecht behoben, wird die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sein."
Der Mangel wurde nicht behoben. Die Bevollmächtigung wurde nicht nachgewiesen.
Aus diesem Grund war, weil die Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis von einer hiezu nicht legitimierten Person erhoben wurde, wie im Spruch zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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