Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310262/3/Ga/Wü

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-310262/3/Ga/Wü Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn H A, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 21. Juli 2004, UR96-30-2003-RE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 21. Juli 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie am 20. November 2003 anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, auf einer bestimmten Liegenschaft in L, dort auf einer geschotterten Fläche, ein ua. durch die Prüfplakettennummer bestimmtes Autowrack der Marke Citroen Jumper 1,9 TD, weiß, offensichtlich nicht fahrbereit, das Getriebe ausgebaut, der Motorblock provisorisch auf einer 5/8 cm Staffel aufgehängt, Betriebsmittel wie Bremsflüssigkeit und Diesel noch enthalten, somit gefährlichen Abfall gelagert, "obwohl dieser außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden" dürfe.
Dadurch habe der Berufungswerber § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 AWG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Der Berufungsfall ist in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht mit dem durch das h. Erk. VwSen-310255/3/Ga/Da vom 30. November 2004 entschiedenen Fall vergleichbar. Nicht die Wertung des sprucherfassten Citroen Jumper 1,9 TD als Altfahrzeug ("Autowrack") hat der Berufungswerber ausdrücklich beeinsprucht, sondern dessen rechtliche Beurteilung als Abfall an sich. Dies mit der Behauptung, dass bei ihm als Besitzer dieser beweglichen Sache gar keine Entledigungsabsicht vorgelegen sei. Zur Untermauerung verweist er darauf, dass das Altfahrzeug schon kurze Zeit nach dem Vorfall um 1.300 Euro verkauft worden sei.
Damit gewänne der Berufungswerber noch nichts für sich, weil die belangte Behörde dieses Altfahrzeug - im Ergebnis zutreffend - dem objektiven Abfallbegriff unterstellte. Insofern (vgl. zB. VwGH 28.10.1997, 94/05/0231) kam es für die Abfalleigenschaft des Altfahrzeuges weder auf eine Entledigungsabsicht des Berufungswerbers als (aktueller) Sachbesitzer noch auf das Anstreben bzw. die Erzielung eines Verkaufserlöses für das Altfahrzeug an (zu letzterem vgl. § 2 Abs.2 letzter Satz AWG). Dass das Altfahrzeug objektiv besehen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr fahrtüchtig gemacht (= der bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt) werden könne, durfte die belangte Behörde in vertretbarer Weise auf die im Verfahrensakt dokumentierten Feststellungen des Amtssachverständigen (ua. auch auf die von ihm entsprechend ausgefüllte "Checkliste für die Beurteilung von Autowracks") stützen. Davon abgesehen hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet, dass das Altfahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits wieder seiner ursprünglichen (primären) Verwendung zugeführt gewesen sei.
Im Übrigen ist der Berufungswerber den im Schuldspruch erwähnten Sachverhalt, dass nämlich das Altfahrzeug im beschriebenen Zustand am Tattag auf einer "geschotterten Fläche" vorgefunden worden war, nicht angegangen. Zwar fehlt im Zusammenhang damit im angefochtenen Straferkenntnis die unter objektiven Gesichtspunkten wichtige Feststellung, wonach nämlich unter diesen Gegebenheiten die Annahme der Abfalleigenschaft in der (konkreten) Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden im Sinne des § 1 Abs.3 Z3 AWG begründet gewesen sei. Immerhin aber ist das im Schuldspruch enthaltene Tatelement, wonach bestimmte Betriebsmittel im Altfahrzeug jedenfalls vorhanden waren, in der Aktenlage hinreichend dokumentiert. Der spruchgemäßen Zuordnung des solcherart belasteten Altfahrzeuges zur SN 35203 der (im Berufungsfall zulässig noch herangezogenen) ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" sowie insgesamt der Beurteilung als gefährlicher Abfall war aus allen diesen Gründen weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht entgegen zu treten.
Dennoch war aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, weil der Tatvorwurf des Schuldspruchs und ebenso die Anlastung in der ersten Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 27. November 2003, wesentlich unbestimmt geblieben sind.
Gemäß der im Berufungsfall als verletzt vorgeworfenen Verbotsnorm des § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle "außerhalb von

  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden."

 
Damit enthält diese Vorschrift, anders als § 15 Abs.1 AWG, mit Bezug auf das Sammeln, Lagern und Behandeln zwei selbständige Verbote, deren jedes für sich übertreten werden kann. Ein auf den Straftatbestand des § 79 Abs.1 Z1 AWG gestützter Vorwurf, gegen § 15 Abs.3 AWG in bestimmter Weise verstoßen zu haben, muss daher, um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, eindeutig erkennen und zuordnen lassen, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird , dh. ob das eine oder das andere der beiden Verbote übertreten worden sei. MaW., der Beschuldigte muss, sollen seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt sein, wissen können, wogegen er sich zu verteidigen hätte. Diese Eindeutigkeit fehlt hier dem Tatvorwurf. Die Wiedergabe, wie vorliegend, bloß des abstrakten Gesetzestextes allein vermag den geforderten individualisierten Tatbezug und den Vorwurf eben (eindeutig nur) darauf abstellender wesentlicher Tatbestandsmerkmale nicht zu ersetzen.
Nach der Aktenlage kann im Berufungsfall nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf die Schwierigkeit gestoßen ist, den Beweis der Tatbegehung in die eine Richtung (Verstoß gegen den Anlagenvorbehalt gemäß Z1 leg.cit.) oder andere Richtung (Verstoß gegen den Sonderortvorbehalt gemäß Z2 leg.cit.) zu führen bzw. das Ermittlungsergebnis dem einen oder anderen Tatbestand mit Sicherheit zuzuordnen. Für solche Schwierigkeiten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht spräche die in der jüngsten Literatur zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auffindbare Kritik an der Undeutlichkeit der Neuregelung des vom Abfallwirtschaftsgesetz 1990 im § 17 Abs.1 noch eindeutig geregelt gewesenen Anlagenvorbehaltes.
 
Die Sanierung des letztlich daher unbestimmt gebliebenen Tatvorwurfs war vom UVS im Hinblick auf seine Sachbindung (bereits eingetretene Verfolgungsverjährung) nicht mehr vorzunehmen, weshalb - unter Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch zu verfügen war. Auf das übrige Berufungsvorbringen war nicht mehr einzugehen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Langeder

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