Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310266/2/Ga/Da

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-310266/2/Ga/Da Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Mag. J S in W gegen den Ermahnungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. September 2004, UR96-19-2004, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 20. September 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 AWG begangen zu haben. Der angefochtene Schuldspruch lautete: "Sie haben am 27. Dez. 2003 in der Gemeinde O, beim Containerplatz S, neben den Abfallcontainern, zwei Müllsäcke gefüllt mit nicht gefährlichen Abfällen von Plastik und Papier, gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."
Gemäß § 21 VStG hat die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Dem Berufungswerber wurde eine Ermahnung erteilt.
 
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens begehrende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Gemäß der im Berufungsfall als verletzt vorgeworfenen Verbotsnorm des § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle "außerhalb von

  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden."

Damit enthält diese Vorschrift, anders als § 15 Abs.1 AWG, mit Bezug auf das Sammeln, Lagern und Behandeln zwei selbständige Verbote, deren jedes für sich übertreten werden kann. Ein auf den Straftatbestand des § 79 Abs.2 Z3 AWG gestützter Vorwurf, gegen § 15 Abs.3 AWG verstoßen zu haben, muss daher, um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, eindeutig erkennen und zuordnen lassen, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird , dh. ob das eine oder das andere der beiden Verbote übertreten worden sei. MaW., der Beschuldigte muss, sollen seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt sein, wissen können, wogegen er sich zu verteidigen hätte. Diese Eindeutigkeit fehlt hier dem Tatvorwurf. Die Wiedergabe, wie vorliegend, bloß des abstrakten Gesetzestextes allein vermag den geforderten individualisierten Tatbezug und den Vorwurf eben (eindeutig nur) darauf abstellender wesentlicher Tatbestandsmerkmale nicht zu ersetzen. Vielmehr wäre in der Anlastung sachverhaltsbezogen darauf abzustellen gewesen, ob sich der Berufungswerber eines Verstoßes entweder gegen den Anlagenvorbehalt gemäß § 15 Abs.3 Z1 AWG oder gegen den Sonderortvorbehalt gemäß § 15 Abs.3 Z2 AWG schuldig gemacht habe. Ein Vorwurf, durch die eine Tat gleichzeitig (idealkonkurrierend) beide Verbotsnormen übertreten zu haben, käme aus rechtlichen, in der Eigenheit des § 15 Abs.3 AWG liegenden Gründen nicht in Frage.
Die Sanierung des letztlich daher unbestimmt gebliebenen Tatvorwurfs war vom UVS im Hinblick auf seine Sachbindung (bereits eingetretene Verfolgungsverjährung) nicht mehr vorzunehmen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.
Bei diesem Ergebnis waren die besonderen Berufungseinwände (betreffend Verfahrensmängel sowie Unbegründetheit der Ermahnung) nicht mehr zu prüfen.
 
Die Eigenheiten des aus dem Strafverfahrensakt ersichtlichen Lebenssachverhaltes geben Anlass, aus Zweckmäßigkeit noch Folgendes anzumerken:
Unter der Annahme, dass im Berufungsfall ein Verstoß gegen den Sonderortvorbehalt vorgelegen sein könnte, wäre zu bedenken, dass "Ort" im § 15 Abs.3 Z2 AWG nicht gleichbedeutend ist wie "Abfallcontainer" oder Behälter. Unter der weiteren Annahme, dass mit den nicht gefährlichen Abfällen, die im Berufungsfall unbefugt (eben: "neben den Abfallcontainern") gelagert worden sein sollen, in besonderer Weise Altstoffe angesprochen gewesen seien, wäre aus rechtlichen Gründen daher ein Verstoß (nicht gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sondern) gegen § 8 Abs.7 iVm § 43 Abs.2 lit.e des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 -- als die in diesem Fall speziellere Verhaltensnorm - in Erwägung zu ziehen gewesen.

 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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