Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310271/2/Ga/An

Linz, 10.12.2004

 

 

 VwSen-310271/2/Ga/An Linz, am 10. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn F M in H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. November 2004, UR96-10-2004, betreffend die Abweisung eines nur gegen das Ausmaß der Strafe erhobenen Einspruchs, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen; der Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. November 2004 hat die belangte Behörde die Nichtstattgabe des Strafeinspruchs nachvollziehbar anhand der bezüglichen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Verfahrensakt begründet. Unter anderem wurde näher ausgeführt, warum vorliegend gegen den Beschuldigten mit der zit. Strafverfügung die gesetzliche Mindestgeldstrafe (360 Euro; EFStr.: 15 Stunden) verhängt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterschreitung der Mindeststrafe in diesem Fall nicht vorgelegen seien.
Dagegen bringt der Berufungswerber nur vor: "Ich bitte um Abänderung des Bescheides, da meine finanzielle Lage nicht zulässt, einen solchen Betrag zu bezahlen. Ich gehöre dem Kreis der begünstigten Personen an und bitte um Herabsetzung der Strafe."
Warum seine finanzielle Lage die Bezahlung der ausgesprochenen Geldstrafe nicht zulasse, trägt der Berufungswerber nicht konkret vor. Er hat der Berufung auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur Erläuterung seiner Finanzlage angeschlossen. Welchem "Kreis der begünstigten Personen" er angehöre und aus welchen Gründen dieser dunkel gebliebene Umstand unter den hier zu beobachtenden gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Minderung der verhängten Strafe führen könnte, hat der Berufungswerber gleichfalls nicht dargetan.
Dass die Strafbehörde bestimmte Milderungsgründe zu Unrecht nicht gewertet hätte, wird nicht behauptet. Auch amtswegig war vom Unabhängigen Verwaltungssenat kein die Erfüllung der Tatbestände für die Inanspruchnahme der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG bewirkender Umstand aufzugreifen (der Berufungswerber ist kein Jugendlicher).
Somit war wie im Spruch zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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