Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310273/2/Ga/Da

Linz, 04.03.2005

 

 

 VwSen-310273/2/Ga/Da Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn P B in L, vertreten durch B Z, Rechtsanwälte GmbH in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. Dezember 2004, UR96-5-2004-Ba, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht erkannt:


Der Berufung wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. Dezember 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z4 iVm § 15 Abs.5 AWG 2002 für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von 700 Euro kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben in der Zeit von 03.07.2002 bis 12.04.2003 insgesamt ca. 16.000 kg gebeiztes Saatgut der Art Winterweizen triticum aestivum, COMPLET; Erzeugerland: Österreich, zertifiziertes Saatgut, 1. Generation, Kontroll-Nr.: A/1 OU 9357, Datum der Verschließung: 09/00, Gewicht der Packung: 50 kg (teilweise in Metallcontainern, auch 1000 Liter in BigBags), an R B, R, D, zur Verbrennung in einer für gebeiztes Saatgut nicht genehmigten Anlage abgegeben und damit nicht gefährliche Abfälle nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergeben."
 
Den Schuldspruch begründend hält die belangte Behörde fest, dass der Berufungswerber im März 2002 von der Firma Saatbau Linz ca. 83 t gebeizten Weizen zur Entsorgung übernommen habe. Der Beschuldigte habe keine Genehmigung zur Entsorgung von gebeiztem Weizen. Der gebeizte Winterweizen wurde von der Firma Saatbau Linz im Auftrag einer deutschen Firma produziert und 2001 auf 2002 in einem österreichischen Zwischenlager überlagert. Auf Grund der Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 sei der gesamte österreichische Lagerbestand jener deutschen Firma unbrauchbar geworden. Nach Aussage eines abfallchemischen Gutachtens stehe fest, dass es sich beim nämlichen Saatgut um nicht gefährlichen Abfall mit der Schlüsselnummer 11702 (überlagerte Futtermittel) handle und eine fachgerechte Entsorgung nur durch eine thermische Behandlung in einer Hausmüllverbrennungsanlage oder eine Deponierung auf einer Massenabfalldeponie gemäß Deponieverordnung in Frage komme. Daraufhin sei von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein näher bezeichneter Entsorgungsauftrag (gem. § 12 Oö. AWG 1997; mit Frist bis 7.12.2002) an den Beschuldigten ergangen.
Den Großteil dieses Abfalls (also der ursprünglichen übernommenen 83 t) habe der Berufungswerber durch verschiedene, an sich nicht legal gewesene Entsorgungspraktiken beseitigt.
Am 12. April 2003 sei durch einen Gendarmeriebeamten beobachtet worden, wie von einem Lkw bei der Tischlerei des namentlich genannten "Schwagers" (richtig wohl: Cousins) in R, D, drei Paletten mit Saatgetreide abgeladen worden seien. Dieser habe angegeben, er habe ca. 16.000 kg gebeiztes Saatgut von P B übernommen und in seinem Verbrennungsofen für die Tischlerei verbrannt; für die Verbrennung derartiger Abfälle sei dieser Ofen nicht genehmigt.
Die belangte Behörde hielt schließlich fest, dass dem Beschuldigten letztlich nur die illegale Entsorgung von ca. 16.000 kg (aus den ursprünglich übernommenen 83.000 kg) gebeiztem Saatgut vorgehalten werden könne. Schuldseitig sei ihm die Tat mit Vorsatz zuzurechnen gewesen.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Die Berufung wendet im Wesentlichen die Unbestimmtheit des Tatvorwurfs ein. So enthalte der Schuldspruch schon keine Angabe darüber, ob es sich beim Berufungswerber um einen von der Vorschrift des § 15 Abs.5 AWG 2002 erfassten Abfallbesitzer handle. Davon abgesehen gehe aus dem Schuldspruch nicht hervor, worauf die belangte Behörde die Annahme einer nicht rechtzeitigen Übergabe des Abfalls stütze und es enthalte der Schuldspruch auch keine Bezugnahme auf die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs.3 AWG 2002. Schließlich enthalte der Schuldspruch auch keine Präzisierung des Tatortes, weil lediglich eine dem R B zugeordnete Adresse angegeben sei und damit offen bleibe, ob es sich dabei nicht bloß um die Wohnadresse dieser Person handle.
 
Folgender, aus der Aktenlage (unter Einschluss des Berufungsvorbringens) ersichtliche Sachverhalt wird als erwiesen und maßgebend für die Berufungsentscheidung festgestellt:
 
°
Die Gesamtmenge des (als ungefährlicher Abfall beurteilten) Saatgutes von 83 t, inkludierend die im Spruch erfasste Restmenge von 16.000 kg hat der Berufungswerber "im März 2002", genauer am 29. März 2002 (vgl. Bericht des LGK, Kriminalabteilung, vom 10.10.2003; in der diesem Dokument als Beilage 4 angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung eines Mitarbeiters der Saatbau Linz ist glaubhaft festgehalten, dass die Übernahme durch Abholung am Karfreitag, dem 29.3.02 erfolgte) übernommen. Schon vor der Übernahme musste der Berufungswerber gewusst haben, dass es sich bei diesem Saatgut um einen zu entsorgenden Abfall gehandelt hat (vgl. Text seines Fax-Angebots vom 10.2.2002 an die Saatbau Linz; Beilage 20 zum Bericht LGK). Seit dem 29. März 2002 hatte er die schlichte Sachherrschaft (= Innehabung) über das Saatgut.
°
Die Übergabe des in Rede stehenden Abfalls an R B (Cousin des Bw) erfolgte nach dessen eigenen Angaben in zwei Teilschritten: "vermutlich" noch vor dem Sommer 2002, per Lkw 8 bis 10 Big-Bags zu je 1.200 kg (~12.000 kg); "vermutlich" im April 2003, per Lkw vier Paletten zu je 1.000 kg (4.000 kg); letztere Zeitangabe kann plausibel durch die Beobachtung des Gendarmeriebeamten des GREKO Wullowitz auf 12. April 2003 konkretisiert werden (Beilagen 15 u. 16 zum Bericht LGK). Der Genannte hatte keine entsprechende Behandlungsberechtigung (zur Verbrennung von gebeiztem Saatgut).
°
Die zum Tatvorwurf des Berufungsfalles erste Verfolgungshandlung war die am 12. März 2004 hinausgegebene AzR vom 27. Februar 2004. Deren Anlastung weicht vom Tatvorwurf des angefochtenen Schuldspruchs ab.
 


Für die Rechtsbeurteilung sind folgende Vorschriften maßgeblich:
Gemäß § 79 Abs.2 AWG 2002 begeht eine mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro

zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z4 dieser Vorschrift nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt.
Gemäß § 15 Abs.5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mind. einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mind. einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
Gemäß § 2 Abs.6 Z1 ist "Abfallbesitzer" der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle inne hat.
Gemäß § 1 Abs.2 Z2 AWG 2002 sind Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
Gemäß § 1 Abs.2 Z3 AWG 2002 sind nach Maßgabe der Z2 nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
 
Unstrittig war das in Rede stehende Saatgut nichtgefährlicher Abfall und war als solcher nicht verwertbar, sondern der Beseitigung zuzuführen. Der Berufungswerber hat das Saatgut zur Entsorgung (verstanden als: zur Beseitigung) übernommen. Dadurch wurde er - mit dem Zeitpunkt der eigenen Abholung der nämlichen Abfallfracht (29.3.2002) - zweifellos zum Abfallbesitzer. Diese Eigenschaft behielt er hinsichtlich der sprucherfassten 16.000 kg jedenfalls bis zur Übergabe an seinen Cousin bei. Er selbst war zur Entsorgung (entsprechenden Behandlung) dieses Abfalls nicht berechtigt.
Es handelte sich um von der Übergabepflicht des § 15 Abs.5 AWG 2002 erfasste Abfälle zur Beseitigung. Der Berufungswerber als Abfallbesitzer hätte das Saatgut daher rechtzeitig im Sinne der als verletzt vorgeworfenen Gebotsnorm des § 15 Abs.5 AWG 2002 übergeben müssen. Nicht rechtzeitig im Sinne dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales ist eine Übergabe erfolgt (erste Alternative), wenn noch vor der Übergabe bereits bestimmte, im Schuldspruch dann jedoch, wie der Berufungswerber zutreffend einwendet, im Einzelnen anzuführende öffentliche Interessen des § 1 Abs.3 AWG 2002 beeinträchtigt wurden (hier denkbar gewesen: Auftreten von Getreidekäfern oder Schimmelbefall im Sinne § 1 Abs.3 Z2 und Z7).
Der Gesetzgeber hat allerdings eine zeitliche Schranke festgelegt, ab deren Überschreiten die Übergabe von Abfällen an einen zur Behandlung Berechtigten keinesfalls mehr rechtzeitig ist, mögen auch bis dahin öffentliche Interessen des § 1 Abs.3 AWG 2002 (noch) gar nicht beeinträchtigt worden sein (zweite Alternative). Für Abfälle zur Beseitigung, wie vorliegend, ist das "mindestens einmal im Jahr". Mangels einer spezifischen Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Jahresfrist zu bemessen ist, muss nach Auffassung des UVS auf den Beginnzeitpunkt der (von da weg bei einer bestimmten Person ununterbrochen fortdauernden) Sachherrschaft über den Abfall (= Innehabung iSd § 2 Abs.6 Z1 lit.b AWG 2002) abgestellt werden. Mit dem ungenützten Verstreichen der so bemessenen Einjahresfrist ist die Tat beendet und zugleich vollendet (arg: mindestens einmal im Jahr; wenn demnach keine Übergabe erfolgte, ist die Deliktsvollendung hergestellt bzw. das strafbare Verhalten abgeschlossen; eine spätere Übergabe ist darauf ohne Einfluss).
Für die Beurteilung der Bestimmtheit der Verfolgungshandlung hat das die Konsequenz, dass die einjährige Verjährungsfrist (§ 81 Abs.1 AWG 2002) vom Zeitpunkt des Ablaufes der einjährigen Übergabefrist zu berechnen ist. Vorliegend wurde der Abfall vom Berufungswerber am 29. März 2002 übernommen, die für ihn daher maßgebliche Übergabefrist ist mit dem 29. März 2003 abgelaufen, das Ende der Verjährungsfrist war mit Ablauf des 29. März 2004 gegeben.
Die oben zit. AzR wurde am 2. März 2004 - und somit rechtzeitig - hinausgegeben. Sie war jedoch mit Bezug auf erhebliche Sachverhaltselemente unbestimmt und insofern zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht tauglich.
 
Vorliegend hat, wie die Berufung zutreffend aufzeigt, das angefochtene Straferkenntnis das für die Tatbestandsmäßigkeit wesentliche Merkmal "Abfallbesitzer" weder für sich (als abstrakten Begriff) noch durch die Anführung bestimmter Sachverhalte vorgeworfen. Dasselbe gilt für die erste Verfolgungshandlung. Nur jedoch der verantwortliche Abfallbesitzer - nicht etwa der bloße Transporteur - ist, sofern er zu einer entsprechenden Behandlung nicht selbst berechtigt ist, von der Übergabepflicht erfasst. Ein Vorwurf, der sachverhaltsbezogen nicht eindeutig erkennen lässt, warum der Beschuldigte überhaupt bestimmte nichtgefährliche Abfälle hätte übergeben müssen, der also an den Beschuldigten nicht explizit in seiner Eigenschaft als zur Behandlung nicht selbst berechtigter Abfallbesitzer (als Adressat der zit. Gebotsnorm) gerichtet ist, genügt dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG nicht.
Aber auch das Merkmal der nicht rechtzeitigen Übergabe hat keine nähere Konkretisierung erfahren. Bestimmte, bereits vor der Übergabe beeinträchtigte öffentliche Interessen nach § 1 Abs.3 AWG 2002 wurden nicht angeführt. Dies wäre als Bestimmtheitsmangel dann nicht schlagend, wenn andererseits (zweite Alternative; siehe oben) der Tatvorwurf auf den ungenützten Ablauf der einjährigen Übergabefrist abgestellt hätte, was jedoch nicht geschehen ist. Der Schuldspruch enthält keinerlei Zeitpunkt der Übernahme des in Rede stehenden Abfalls durch den Berufungswerber, somit kein Datum, ab wann er Abfallbesitzer jener Abfälle geworden ist, die er von da an innerhalb eines Jahres zur Beseitigung hätte übergeben müssen. Dasselbe gilt für die erste Verfolgungshandlung, die überdies die Unbestimmtheit noch verstärkt, wenn sie - insoweit auch aktenwidrig - anlastet, dass das in Rede stehende Saatgut "seit mindestens 03.07.2002 bei Ihrem Anwesen (....) lagerte". Allein aus dem äußeren Umstand nämlich, dass bestimmte Abfälle bei einem Anwesen nur lagern, kann noch kein verlässlicher Schluss darauf gezogen werden, dass der Herr über das Anwesen auch die Sachherrschaft über die (möglicherweise: in der Verantwortung eines Dritten dort bloß zwischengelagerten) Abfälle innehat.
 
Zweck der Verfolgungshandlung ist nach ständiger Judikatur (zB VwGH 22.12.1999, 99/04/0167), den Beschuldigten in unzweideutiger Weise von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in Kenntnis zu setzen, um ihm so eine zielgerichtete Verteidigung zu ermöglichen. Verfehlt sie, wie im Berufungsfall, diesen Zweck in maßgeblichen Sachverhaltselementen, so war sie zur Unterbrechung der Frist zur Verfolgungsverjährung nicht tauglich.
 
Im Ergebnis hätte das angefochtene Straferkenntnis, weil bereits außerhalb der Verjährungsfrist gefällt, schon nicht mehr erlassen werden dürfen. Auf das Zutreffen der weiteren vom Berufungswerber geltend gemachten Bestimmtheitsmängel des Schuldspruchs kommt es nicht mehr an. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird jedoch festgehalten: Dem Einwand, es sei auch der Tatort unbestimmt, weil nicht ausreichend individualisiert, wäre nicht zu folgen gewesen. Vorliegend ergibt sich aus dem Zweck der Gebotsnorm, eine bestimmte Übergabe zu regeln, auch der Tatort einer Zuwiderhandlung gegen die Übergabepflicht. Er ist im Zweifel durch den Ort der Übergabe determiniert. Im Berufungsfall ist dieser Ort (= Standort der Tischlerei des Cousins des Berufungswerbers) im Schuldspruch (wortident in der Verfolgungshandlung) unzweideutig angeführt.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von der Kostenpflicht.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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