Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310275/2/Ga/Da

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-310275/2/Ga/Da Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn A R in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. März 2005, UR96-46-2004, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass die Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 79 Abs.2 Schluss AWG 2002".
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 72 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 11. März 2005 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe einen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag nicht befolgt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):
"Sie haben vom 01.10.2004 bis zumindest 10.11.2004 einen Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG nicht befolgt, indem Sie dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.08.2004, Zl. UR01-5-2003 (abgeändert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.02.2005, Zl. UR01-5-2003), nicht entsprochen haben, wonach Sie folgenden, auf dem Grundstück Nr. 396/2, KG. Stern, Marktgemeinde Altheim, gelagerten gefährlichen Abfall (Autowrack), und zwar einen PKW der Marke Mazda 626, Farbe grün, bis längstens 30.09.2004 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt vorlegen hätten müssen.
Am 10.11.2004 war der erforderliche Entsorgungsnachweis bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn noch nicht eingelangt."

Dadurch habe er § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. August 2004, UR01-5-2003, abgeändert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Februar 2005, UR01-5-2003, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß "§ 79 Abs.2 Z21 AWG 2002" eine Geldstrafe von 360 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.

Begründend verweist die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf den festgestellten und vom Berufungswerber auch gar nicht bestrittenen Umstand, wonach weder die Entsorgung des grünen Pkw der Marke Mazda noch die Vorlage des Entsorgungsnachweises fristgerecht stattgefunden habe. Der in Rede stehende Behandlungsauftrag hinsichtlich des grünen Pkw der Marke Mazda sei rechtskräftig vorgelegen. Daher sei die Abfalleigenschaft des grünen Pkw der Marke Mazda für die objektiv tatseitige Rechtsbeurteilung nicht mehr zu prüfen gewesen. Die Erfüllung der subjektiven Tatseite stützte die belangte Behörde auf § 5 Abs.1 VStG, vor dessen Hintergrund der Berufungswerber nicht geltend gemacht habe, dass und warum er an der Entfernung und Entsorgung des Fahrzeuges gehindert gewesen sei.
In der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Verhängung der Mindeststrafe anhand der Kriterien des § 19 VStG begründet und festgehalten, dass die Geldsanktion auch die Tatsache berücksichtige, dass der Berufungswerber trotz mehrmaliger Aufforderungen, das Fahrzeug zu entfernen, dem behördlichen Auftrag "bis dato" noch immer nicht nachgekommen sei. Die für die Strafbemessung heranzuziehenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien zu schätzen gewesen.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbar Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet weder Faktum und Rechtskraft des in Rede stehenden Behandlungsauftrages noch dessen auf den grünen Pkw Marke Mazda 626 bezogenen Norminhalt noch dass er der aus diesem Behandlungsauftrag Verpflichtete ist. Er bestreitet weiters nicht die unterlassene Entsorgung des Pkw und ebensowenig die Nichtvorlage des Entsorgungsnachweises hinsichtlich dieses, auf einem bestimmten Grundstück nach Maßgabe des Behandlungsauftrages ordnungswidrig gelagerten Pkw.
 
Hingegen bestreitet er - erkennbar auf den grünen Pkw der Marke Mazda 626 gemünzt - , die dem Behandlungsauftrag unterlegte Bewertung des grünen Pkw der Marke Mazda 626 als gefährlicher Abfall (Autowrack) mit dem Vorbringen, es sei das "Auto 100 % trocken" und stehe "ordnungsgemäß" in der Garage.
Mit diesem Vorbringen verhilft der Berufungswerber seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Er verkennt die Sache des Schuldspruchs, gemäß der ihm die Strafsanktion auferlegt wurde, nämlich weil er sich - erwiesenermaßen - zumindest über den im Schuldspruch genannten Zeitraum auftragswidrig verhalten hat. Die Abfalleigenschaft des grünen Pkw der Marke Mazda 626 war, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, im Hinblick auf die Rechtskraft des Behandlungsauftrages nicht mehr zu prüfen bzw. steht nach Maßgabe des Spruchs des Behandlungsauftrages (in der Fassung des bezeichneten, auf § 68 Abs.2 AVG gegründeten Änderungsbescheides) - gemäß objektiven Gesichtspunkten - unangreifbar fest. In der Annahme der Rechtskraft des Behandlungsauftrages, insoweit er auf den grünen Pkw der Marke Mazda bezogen ist, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Die Rechtskraft ist (ebenso wie im übrigen die Beurteilung des nämlichen Pkw als gefährlicher Abfall) aus der Aktenlage nachvollziehbar.
Ob dabei die handschriftliche Eingabe des Berufungswerbers mit dem Datum "9.3.05" als Berufung gegen den Änderungsbescheid vom 25. Februar 2005 zum Behandlungsauftrag zu werten sei (wie von der belangten Behörde angenommen) oder nicht doch eher nur als Stellungnahme gegen das an ihn gerichtet gewesene, strafbehördliche Aufforderungsschreiben vom 24. Februar 2005, AZ UR96-46-2004, mit dem ihm die Änderung des ursprünglichen (mit Strafverfügung vom 18.11.2004 erhobenen) Tatvorwurfs mitgeteilt worden war, kann dahingestellt bleiben, weil für die Berufungsentscheidung im vorliegenden Strafverfahren ohne Belang.
 
Subjektiv tatseitig ist die belangte Behörde erkennbar von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen und hat Fahrlässigkeitsschuld im Grunde des § 5 Abs.1 VStG angenommen. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Straferkenntnis frei von Rechtsirrtum und es vermochte der Berufungswerber mit seinem unspezifizierten Bestreiten ("ich bin schuldlos") keine Zweifel an der Erfüllung der subjektiven Tatseite zu wecken. Auf die übrigen, jedenfalls grob unsachlichen und phasenweise nahezu schon mit dem Gehalt einer Beschimpfung der belangten Behörde vorgetragenen Berufungsausführungen ("sie machen nur Amtsmissbrauch und Gesetzesübertretungen") war nicht einzugehen.
 
Was die Strafbemessung anbelangt, so war der von der belangten Behörde ausdrücklich erwähnte (auch aktenkundig gemachte) Umstand, wonach der Berufungswerber mehrmaligen Aufforderungen, das sprucherfasste Fahrzeug gemäß dem Behandlungsauftrag zu entfernen, nicht nachgekommen ist, als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen, weil daraus ein größeres Gewicht der Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens abgeleitet werden musste. Dem steht gegenüber, dass nach der Aktenlage zu Gunsten des Berufungswerbers (absolute) Unbescholtenheit als besonderer Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB zu werten gewesen wäre. Weitere Milderungsgründe hat allerdings weder der Berufungswerber geltend gemacht noch waren solche im Berufungsfall vom UVS aufzugreifen. Eine Handhabe, das ao. Milderungsrecht gemäß § 20 VStG anzuwenden, ergab sich daher nicht. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe in diesem Fall erwies sich - auch vor dem Hintergrund der zu schätzen gewesenen, vom Berufungswerber unbekämpft gelassenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (monatl. Nettoeinkommen ca. 1.000 Euro; Vermögen: eine Landwirtschaft; keine Sorgepflichten) - als rechtmäßig. Die gebotene Richtigstellung der Strafverhängungsnorm berührt die Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafhöhe nicht.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen. VwGH vom 20.10.2005, Zl.: 2005/07/0085-7

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