Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310277/11/Kü/Hu

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-310277/11/Kü/Hu Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D E, vom 21. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2005, Zl. UR96-43-2004, wegen Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1.a), 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, die genannten Spruchpunkte aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1.b) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird.
  4. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Absatz wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es somit zu verantworten, dass auf Ihrem Grundstück gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.3 Z2 AWG gelagert wurden, indem die Laderaupe vor Niederschlägen ungeschützt auf unbefestigter Fläche abgestellt war, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

  5. Die gemäß § 64 VStG zu Spruchpunkt 1.a), 2. und 3. festgesetzten Verfahrenskosten entfallen. Die Verfahrenskosten zu Spruchabschnitt 1.b) werden auf 250 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, und 51Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19 und 51 VStG.

zu III.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2005, UR96-43-2004, wurden über den Berufungswerber (in der Folge Bw) wegen vier Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z2 sowie § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Geldstrafen von zwei Mal 10.000 Euro und zwei Mal 3.000 Euro, bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Mal 10 Tagen bzw. zwei Mal 3 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es zu verantworten, dass auf dem Grundstück-Nr. ... KG A, Gemeinde T, am 8.11.2004 anlässlich einer abfallrechtlichen Augenscheinskontrolle folgende Abfälle gelagert vorgefunden wurden:

 

1.

  1. Raupenbagger, Marke Komatsu, Modell 35150010, Fahrgestellnummer 58029 sowie
  2. Laderaupe, Komatsu, Motor und Getriebe enthalten, Rahmen stark angerostet, Hydraulikleitungen brüchig.

Diese Abfälle sind auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S2100, Abfallkatalog, ‚Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)' den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

2.

Diese Abfälle sind unter der Schlüsselnummer 91401 (Sperrmüll) bzw. 91101 (Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) gemäß ÖNORM S2100 Abfallkatalog, den nicht gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

3.

Dieser ist der Schlüsselnummer 35204 gemäß ÖNORM S2100 Abfallkatalog ‚Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen', den nicht gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Zu 1. a) und b), 2. und 3.

Sie haben es somit zu verantworten, dass auf ihrem obbezeichneten Grundstück gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, entgegen § 15 Abs.3 Z. 2 AWG 2002 gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte ab nachweislicher Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.11.2004, wie auch des Schreibens vom 25.1.2005 gemäß § 43 Abs.2 des VStG, zu den Tatvorwürfen eine Stellungnahme weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung abgegeben habe. Die Behörde sehe daher den konkreten Tatvorwurf als unbestritten und erwiesen an. Die beanstandete Lagerung der spruchbezeichneten gefährlichen wie nicht gefährlichen Abfälle sei anlässlich eines Ortsaugenscheins am 8.11.2004 durch einen Sachverständigen für Abfallwirtschaft und dazu erstellten Befund und Gutachten festgestellt worden. Die gegenständlichen Abfälle hätten vor Witterungseinflüssen völlig ungeschützt auf unbefestigtem Untergrund gelagert.

 

Unter Bedachtnahme der abfallrechtlich relevanten Vorschriften stehe somit für die im Spruch angeführten Abfälle fest, dass diese zumindest entgegen der öffentlichen Interessen am Umweltschutz an einem außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Ort gelagert worden seien.

 

Als erschwerend sei zu werten, dass gegen den Beschuldigten bei der Behörde bereits mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen abfallrechtlicher Vorschriften vorliegen würden und erscheine der Beschuldigte gegenüber den öffentlichen Interessen am Umweltschutz uneinsichtig. Milderungsgründe seien keine vorgelegen. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschuldigte die Tat vorsätzlich begangen, da im Zuge der vorangegangenen Strafverfahren bereits über das Verbot der Lagerung von Abfällen entgegen den öffentlichen Interessen am Umweltschutz sowie entgegen den Zielen und Gründsätzen der Abfallwirtschaft in Kenntnis gesetzt worden sei. Vor allem aus spezialpräventiven Gründen, d.h. um den Beschuldigten von weiteren Straftaten der gleichen Art abzuhalten, sei die spruchbezeichnete Strafe zu verhängen gewesen.

 

 

  1. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herab zu setzen.

 

Soweit im Straferkenntnis vorgeworfen werde, dass der Raupenbagger, Komatsu, Modell 35150010, Fahrgestellnummer 58029, nicht ordnungsgemäß bzw. zu Unrecht auf dem angeführten Grundstück gelagert werde, so sei der Behörde der Bescheid vom 14.8.2003, UR01-68-3-2003, entgegen zu halten, indem ebenfalls der entsprechende Alternativbehandlungsauftrag erteilt wurde ("alternativ dazu können diese Fahrzeuge/Arbeitsmaschinen auf eine befestigte oder über einen Leichtstoffabscheider entwässernde Fläche umgelagert werden, um Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers zu unterbinden"). Gerade aufgrund dieses Bescheidspruches sei davon auszugehen, dass der Bw - zumindest hinsichtlich dieses Gegenstands - keine Übertretung nach der Bestimmung des § 15 Abs.3 Z3 AWG 2002 begangen habe.

 

Zu der im Spruchpunkt 1. lit.b angeführten Laderaupe, Marke Komatus, führe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 8.11.2004 an, dass es erforderlich sei, diese Laderaupe vom derzeitigen Standort zu entfernen und in einen überdachten und befestigten Lagerbereich umzulagern. Alternativ dazu wäre das Abstellen auf einer befestigten Fläche, die über einen Leichtstoffabscheider entwässert werde, denkbar. Dem angefochtenen Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte dieser Forderung des Sachverständigen nachgekommen sei, sodass auch diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

 

Hinsichtlich der unter Pkt. 2. des Straferkenntnisses angeführten Gegenstände habe der Bw bereits bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (GPK Thalheim bei Wels) Anzeige wegen widerrechtlicher Ablagerung dieser Gegenstände gemacht, zumal sich diese Gegenstände weder in seinem Eigentum noch in seiner Verfügungsgewalt befinden würden, sondern widerrechtlich von dritten Personen auf dem Grundstück abgelagert worden seien.

 

Der unter Pkt. 3. des Straferkenntnisses angeführte Pkw-Zeltanhänger sei bereits vor Erlassung des Straferkenntnisses von der Liegenschaft entfernt worden.

 

Soweit die erstinstanzliche Behörde Feststellungen zur Lage des Grundstücks treffe, sei dem gesamten Verfahrensakt nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellungen getroffen worden seien. Die erstinstanzliche Behörde stütze daher diese Feststellungen nicht auf Beweisergebnisse des gegenständlichen Verfahrens und behafte daher das Straferkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Vor allem sei dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse diese Feststellungen getroffen worden seien.

 

Soweit die Behörde die Auffassung vertrete, dass der Gesamtzustand sowie die Art der Lagerung der im Straferkenntnis angeführten Gegenstände den Schluss zulassen würde, dass diese Nutzfahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, stelle dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da die Beweisergebnisse des gesamten Verfahrens nicht in diese Richtung gehen würden.

 

Ausdrücklich bestritten würde, dass sich der Bw dieser (mit Ausnahme der unter Pkt. 2. des Straferkenntnisses angeführten) Gegenstände entledigten wollte oder entledigt hat. Unklar sei auch, ob eine subjektive oder objektive Abfalleigenschaft vorliege, wenn die erstinstanzliche Behörde ausführe, dass eine subjektive Abfalleigenschaft vorliege, jedenfalls aber liege durch die vorgefundene Lagerung der Abfälle eine objektive Abfalleigenschaft vor.

 

Die erstinstanzliche Behörde verifiziere im Straferkenntnis die Betriebsflüssigkeiten nicht. Es lasse sich dem Straferkenntnis nicht entnehmen, um welche Betriebsflüssigkeiten, die möglicherweise umweltbeeinträchtigend und auch für Boden und Wasser beeinträchtigend sein könnten, es sich handle. Die Behörde hätte jedenfalls die vorgefundenen Betriebsflüssigkeiten auf deren Gefährlichkeit im Sinne der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes untersuchen müssen und entsprechende Feststellungen im Straferkenntnis treffen müssen.

 

Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse habe der Bw mit Eingabe vom 7.3.2005 (eingelangt am selben Tag bei der Behörde) angegeben, dass er eine Pension von brutto 860 Euro beziehe, darüber hinaus keine Sorgepflichten und kein Vermögen vorhanden seien. Diese Angaben hätten jedenfalls auch von der Behörde berücksichtigt werden müssen. Was die Strafhöhe anbelange, sei nicht auszuschließen, dass die erstinstanzliche Behörde bei Berücksichtigung dieser Angaben zu einem anderen (nämlich zu einem niedrigeren) Strafsatz gekommen wäre. Die ausgesprochenen Strafbeträge seien bei weitem zu hoch gegriffen. Selbst unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttopensionsbezuges von 1.500 Euro (wie von der Behörde angenommen) sei die Geldstrafe auch bei Berücksichtigung von zwei Vorverurteilungen bei weitem überhöht. Auch komme es einer Scheinbegründung gleich, dass die Behörde ausführe, dass vor allem aus spezialpräventiven Gründen die spruchbezeichnete Strafe zu verhängen gewesen wäre, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, unter Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe darzulegen, warum ihres Erachtens die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sei. In welcher Relation sich die ausgesprochene Geldstrafe zum angenommenen Einkommen darstelle, werde im angefochtenen Straferkenntnis nicht begründet.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2006.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist seit 1988 Eigentümer des Grundstückes Nr. ..., KG A, Gemeinde T. Dieses Grundstück hat eine Grundfläche von 988 , wobei die Ausmaße ca. 50 x 20 m betragen. Noch von Voreigentümern wurde das Grundstück mit Ziegelschutt aufgeschüttet und Lage Schotter abgedeckt. Auf diese Schotterschicht hat der Bw eine Schicht Asphaltgranulat aufgebracht. Eine geordnete Oberflächenwässerentsorgung (Versickerungsmulde) besteht am Grundstück nicht. Da das Grundstück entlang einer Straße liegt, wurde es vorwiegend als Parkplatz verwendet. Es erfolgten immer wieder widerrechtliche Ablagerungen von Abfällen durch Dritte und wurden zur Verhinderung dessen vom Bw verschiedene Tafeln wie "Schuttablagerung verboten" oder auch Abschleppzeichen wegen der widerrechtlichen Fahrzeuglagerungen angebracht. Diese widerrechtlichen Ablagerungen brachte der Bw wiederholt bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige.

 

Der Bw hat im Jahr 2002 eine zuvor bei der Mülldeponie in Wels eingesetzte Laderaupe, nachdem der Motor defekt wurde, auf sein Grundstück gebracht und dort gelagert. Der Bw versuchte diese Laderaupe zu reparieren, hat dafür aber keinen Ersatzmotor bekommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.8.2003, UR01-68-3-2003, wurde dem Bw aufgetragen, diese Laderaupe, Marke Komatsu, Modell 351510, Fahrgestell-Nr. 58029, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

 

Im Jahre 2004 kaufte der Bw in Grieskirchen eine weitere Laderaupe Marke Komatsu. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Motor dieser Raupe defekt war. Auch diese Raupe wurde vom Bw am gegenständlichen Grundstück vor Niederschlägen ungeschützt gelagert.

 

Bei einem unangekündigten Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 8.11.2004 stellte der anwesende Sachverständige für Abfallwirtschaft fest, dass diese Laderaupe noch Motor und Getriebe enthält, einen stark angerosteten Rahmen und brüchige Hydraulikleitungen aufweist. Der Sachverständige stellte weiters fest, dass sämtliche Betriebsmittel enthalten sind und aufgrund des schlechten technischen Gesamtzustandes und der Tatsache, dass die Hydraulikleitungen brüchig waren, zu befürchten ist, dass bei Störfällen oder technischen Gebrechen die Betriebsmittel austreten und in den unbefestigten Untergrund eindringen können. Der Sachverständige forderte, dass die Laderaupe von diesem Standort zu entfernen ist und in einem überdachten und befestigten Lagerbereich umzulagern ist. Alternativ dazu wäre aus Sicht des Sachverständigen das Abstellen auf einer befestigten Fläche, die über einen Leichtstoffabscheider entwässert wird, denkbar.

 

Bei diesem Lokalaugenschein am 8.11.2004 wurde vom Sachverständigen weiters festgestellt, dass auf dem Grundstück noch folgende Gegenstände gelagert sind:

Bettzeugkasten und Matratze eines Schlafsofas (Polsterung zerrissen, Schaumstoff aufgeweicht), zwei Barhocker verchromt, fünf leere Kunststoffkübel (Dispersionsfarbe), ein Radio, Installationsmaterial, Teppich stark verunreinigt sowie Teile eines Fliesenbelages. Außerdem war am Grundstück ein stark beschädigter Pkw-Zeltanhänger mit stark angerosteter Karosserie und Rahmen gelagert.

 

Die letztgenannten Gegenstände wurden nicht vom Bw, sondern von Dritten widerrechtlich auf dem Grundstück des Bw gelagert.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Schriftstücken der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bzw. aus dem Vorbringen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung. Vom Bw wurde grundsätzlich nicht bestritten, dass er die beiden Laderaupen der Marke Komatsu selbst am Grundstück abgestellt hat und diese vor Niederschlägen ungeschützt auf unbefestigter Fläche gestanden sind, obwohl noch Betriebsmittel enthalten waren. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände wurde vom Bw glaubhaft dargestellt, dass nicht er selbst die Ablagerungen dieser Gegenstände vorgenommen hat, sondern diese widerrechtlich auf seinem Grundstück gelagert wurden. Diese Angaben untermauern auch die Akt befindlichen Fotos, worin ersichtlich ist, dass das Grundstück offensichtlich als wilde Ablagerungsstätte verwendet wird.

 

Festzuhalten ist, dass vom Vertreter des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, dass zwischenzeitig das gegenständliche Grundstück vollständig geräumt ist und auch eingezäunt wurde. Vom Bw wurden daher die ihm zumutbaren Abwehrmaßnahmen gegen künftige widerrechtliche Ablagerungen auf seinem Grundstück getroffen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z3 AWG begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1800 Euro bedroht.

 

5.2. Festzustellen ist, dass die widerrechtliche Lagerung des Raupenbaggers, Marke Komatsu, Modell 35150010, Fahrgestell-Nr. 58029 (Spruchpunkt 1.a) bereits Anlass für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 (Bescheid der BH Wels-Land vom 14.8.2003, UR01-68-3-2003) gewesen ist. Weiters ist festzustellen, dass bezüglich der Nichteinhaltung dieses Behandlungsauftrages von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde und am 3. März 2005, Zl. UR96-42-2004, ein Straferkenntnis erlassen worden ist. Im Berufungsverfahren wurde dieses Straferkenntnis vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen worden ist, dass vom Bw der rechtskräftige Behandlungsauftrag nicht erfüllt wurde.

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Nach § 22 Abs.2 leg.cit. gilt das selbe bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

 

Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt demnach als Regel der Grundsatz der Kumulation. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. VwGH vom 15.9.2005, Zl. 2003/07/0022).

 

Gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

 

Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Art. 4 des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumption jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH vom 7. Oktober 1998, VfSlg. 15.293).

 

Im gegenständlichen Tatvorwurf des Spruchpunktes 1.a) wird dem Bw die nicht gesetzeskonforme Lagerung eines gefährlichen Abfalls angelastet. Genau diese Tatsache der nicht gesetzeskonformen Lagerung von gefährlichen Abfällen war bereits Anlass für den Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Im Rahmen des Lokalaugenscheins am 8.11.2004 wurde von der Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass dieser Behandlungsauftrag nicht erfüllt ist und die Laderaupe in gleicher Weise wie vor Erlassung des Behandlungsauftrages am Grundstück gelagert ist. Diesbezüglich wurde auch wie bereits erwähnt, ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die neuerliche Einleitung eines Strafverfahrens bezüglich der widerrechtlichen Lagerung des selben gefährlichen Abfalls, obwohl diesbezüglich bereits aufgrund einer spezielleren Norm ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine neuerliche Ahndung der Verletzung der in § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 enthaltenen allgemeinen Pflichten für Abfallbesitzer dar und deshalb einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Aus diesem Grund war das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1.a) einzustellen.

 

5.3. Der Bw bringt im Berufungsverfahren vor, dass die nicht gefährlichen Abfälle, welche unter Spruchabschnitt 2. und 3. aufgelistet sind, nicht von ihm selbst, sondern von Dritten widerrechtlich auf dem Grundstück abgelagert wurden. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen Situierung des Grundstücks, welcher als Parkplatz Verwendung findet und neben einer Straße gelegen ist, erscheint dieses Vorbringen des Bw glaubhaft und kann auch nichts Gegenteiliges bewiesen werden. Die im Akt befindlichen Lichtbilder untermauern das Vorbringen des Bw genauso wie die Tatsache, dass auch in der Vergangenheit immer wieder widerrechtliche Lagerungen auf seinem Grundstück vorgenommen wurden. Es wird daher festgestellt, dass bezüglich der im Straferkenntnis unter Punkt 2. und 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, welche nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates grundsätzlich als ein Delikt zu werten wären, kein Beweis zu erbringen war, dass diese Abfälle vom Bw selbst am Grundstück abgelagert wurden. Insofern war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bezogen auf diese beiden Spruchpunkte einzustellen.

 

5.4. Vom Sachverständigen für Abfallwirtschaft wurde im Zuge des Lokalaugenscheins am 8.11.2004 festgestellt, dass die Laderaupe, Marke Komatsu, Motor und Getriebe sowie sämtliche Betriebsmittel enthält. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass der Rahmen der Laderaupe stark angerostet ist und die Hydraulikleitungen brüchig sind.

 

Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Judikatur (zB. 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217), dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmittel aus vorgefundenen Autowracks.

 

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache des Bw gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Annahme der Abfalleigenschaft im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Der Bw behauptet lediglich, dass die Feststellungen des Sachverständigen nicht richtig sind. Aus welchen Gründen diese nicht richtig sein sollten, legt der Bw nicht dar. Die anlässlich des Lokalaugenscheins aufgenommenen Fotos bestätigen eher die Ausführungen des Sachverständigen und dokumentieren darüber hinaus, dass die gegenständliche Laderaupe mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nicht mehr instandgesetzt werden kann, um diese wiederum einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen zu können. Die vom Gesetz in § 2 Abs.3 AWG normierte Ausnahme, wonach die Behandlung einer Sache als Abfall jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, so lange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu oder in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, kann der Bw für sich nicht in Anspruch nehmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt daher fest, dass es sich bei der gegenständlichen Laderaupe um gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs.2 Z2 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung handelt.

 

Die Laderaupe ist gemäß den Lichtbildern auf unbefestigter Fläche abgestellt, weshalb der Bw der in § 15 Abs.3 AWG 2002 auferlegten allgemeinen Behandlungspflicht für Abfallbesitzer, wonach Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, zuwider handelt. Die Lagerung von gefährlichen Abfällen ungeschützt vor Niederschlägen auf unbefestigter Fläche stellt jedenfalls einen für die Sammlung oder Behandlung nicht geeigneten Ort dar, weshalb dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestands der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

 

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bw wurden im gesamten erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, welche sein mangelndes Verschulden glaubhaft machen würden. Die Tat ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die Erstinstanz geht in ihrer Strafbemessung vom Erschwernisgrund der vorliegenden rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen abfallrechtlicher Vorschriften aus und führt weiters aus, dass der Beschuldigte gegenüber den öffentlichen Interessen am Umweltschutz uneinsichtig erscheint. Dem ist entgegen zu halten, dass die bezüglich der bisherigen Übertretungen abfallrechtlicher Vorschriften verhängten Strafen in keiner Relation zum von der Erstinstanz verhängten Strafmaß stehen. Darüber hinaus ist beim Bw insofern eine Einsicht bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften eingetreten, als gegenwärtig sämtliche gelagerten Abfälle vom gegenständlichen Grundstück entfernt wurden und der Bw darüber hinaus die ihm zumutbaren Abwehrmaßnahmen gegen widerrechtliche Ablagerungen, nämlich eine vollständige Umzäunung des Grundstückes, durchgeführt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass unter Beachtung des Unrechtsgehalts der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, der Tatsache, dass der Bw nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und unter Berücksichtigung der Höhe der bisherigen Strafen wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes mit der nunmehr festgesetzten Strafhöhe die der Übertretung gebührende Sanktion gesetzt ist. Im Besonderen scheint die Strafe auch den in der Berufung dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw angepasst und wird die Strafe auch in dieser Höhe generalpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz betreffend die Übertretung nach Spruchpunkt 1.b) entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil diese Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

 

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