Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310278/4/Kü/Hu

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-310278/4/Kü/Hu Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H D, U, S, vom 8. April 2005, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. März 2005, Zl. Abfall-24/04, wegen zweier Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 45 Abs.1 Z3, 51 und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. März 2005, Zl. Abfall-24/04, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen Übertretungen des § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.1 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden, und 370 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.
  2.  

    Im Einzelnen wurde dem Bw vorgeworfen, dass er auf seiner Liegenschaft in S, U, zumindest im Zeitraum vom 1.6.2004 bis zum 11.10.2004 ein Altfahrzeug (Mercedes-Kleintransporter) - welches gefährlichen Abfall darstellt - außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert hat. Da gefährliche Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Orte nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dar.

     

    Weiters wurde dem Bw vorgeworfen, dass er auf seiner Liegenschaft zumindest am 1.6.2004 verschiedene nicht gefährliche Abfälle (sperrige Abfälle, Alteisen etc.) außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert hat. Da nicht gefährliche Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Orte nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dar.

     

    Begründend wurde nach Anführung der Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes aufgrund der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, als auch aufgrund der Anzeige des Magistrates Steyr (FA für Gewerbe-, Betriebsanlagen-, Umwelt- und Wasserrecht) als erwiesen anzusehen sei. Der Bw habe die Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht wahrgenommen, sodass das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden sei.

     

    Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden und wurden daher in beiden Fällen lediglich die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt.

     

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde mündlich eingebrachte Berufung vom 8.4.2005, welche in einer Niederschrift vom selben Tag festgehalten wurde. Zum Spruchpunkt 1. führte der Bw aus, dass das gegenständliche Fahrzeug, das auf seinem Grundstück vorgefunden worden sei, bereits mit mündlichem Kaufvertrag vom Mai 2004 an einen Afrikaner verkauft worden sei. Es handle sich hierbei um eine Art Zwischenhändler, der alte Autos ankaufe, zerlege und nach Afrika verschiffe. Den schriftlichen Kaufvertrag habe er erst gegen Ende 2004 gemacht. Da der Afrikaner gesundheitliche Probleme gehabt habe, konnte er den Wagen nicht gleich abholen. Der Wagen sei daher vom Afrikaner an eine weitere Person vermittelt worden und habe sich aus diesen Gründen die Abholung des Autos so lange verzögert. Ca. zwei Wochen vor Einbringung der Berufung sei von diesen Personen mit der Zerlegung des Autos begonnen worden. Auf seinem Grundstück seien noch die Karosserie und die Vorder- und Hinterachse vorhanden. Er werde versuchen, diese Teile anderwärtig zu verkaufen bzw. zu verschrotten und somit sachgerecht zu entsorgen. Der Bw stelle fest, dass keine gefährlichen Autoteile mehr vorhanden seien. Weiters gebe er an, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle noch fahrtauglich gewesen sei und in diesem Zustand vor einiger Zeit noch die Prüfplakette der Oö. Landesregierung erhalten habe. Nach dem Hochwasser 2002 habe er es noch instand gesetzt. Es wäre somit seiner Ansicht nach kein Altauto gewesen und zum Zeitpunkt der Kontrolle demnach kein Abfall.

 

Zum Spruchpunkt 2. führte der Bw aus, dass alle anderen zum Tatzeitpunkt auf seinem Grundstück befindlichen Gegenstände seiner Meinung nach kein Abfall, sondern Altwaren und Gebrauchsgegenstände gewesen seien, die er für eine zukünftige Nutzung aufheben würde.

 

Aufgrund seines geringen Einkommens ersuchte der Bw von einer Bestrafung abzusehen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine Geldstrafe den Betrag von 2.000 Euro übersteigt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs.4 Z3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 leg.cit. als gefährlich festgelegt sind.

 

Vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, wurde auf Grundlage des § 4 AWG 2002 die Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung) erlassen. Diese Verordnung ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten.

 

Gemäß § 4 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung gelten bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ............, als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

 

Gemäß der ÖNORM 2100 Abfallkatalog sind Abfälle der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" mit einem "g" ausgewiesen und stellen demnach nach der Abfallverzeichnisverordnung gefährlichen Abfall dar.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund eines Schreibens der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. August 2004, UR-062561/32-2004, in welchem mitgeteilt wurde, dass anlässlich der letztmaligen Überprüfung der im Eigentum des Bw stehenden Liegenschaft eine Vielzahl an sperrigen Abfällen, Alteisen sowie auch ein "laienhaft" als Altfahrzeug und somit als gefährlicher Abfall einzustufender Mercedes-Kleintransporter vorgefunden wurde, eingeleitet. Das Schreiben enthielt auch die Hinweise, dass dem Bw mündlich aufgetragen wurde, dieses Altfahrzeug einem befugten Entsorgungsunternehmen zu übergeben und dieser einen entsprechenden Begleitschein dem Magistrat der Stadt Steyr vorzulegen hat sowie der Bw aufgefordert worden ist, über die Weitergabe von sperrigen Abfällen bzw. Alteisen Entsorgungsnachweise vorzulegen.

 

Auf Grundlage dieses Schreibens wurden - nach einem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 11.10.2004 - vom Magistrat der Stadt Steyr auf der Liegenschaft des Bw am 2.9.2004, 14.9.2004 und 11.10.2004 mehrere Lokalaugenscheine durchgeführt, wobei der Bw wiederholt auf dem Grundstück nicht anzutreffen war. Eine Besichtigung des Geländes bzw. der Lagerhalle sei somit nicht möglich gewesen. Allerdings hat von den Behördenorganen festgestellt werden können, dass sich der erwähnte Mercedes-Kleintransporter weiterhin auf dem Grundstück befindet.

 

Andere schriftliche Dokumente wie Niederschriften oder Protokolle über den Ablauf der Lokalaugenscheine und damit konkrete Aufzeichnungen und Nachweise über die Feststellungen der Behördenorgane bei den Begehungen der Liegenschaft, insbesondere zur Abfalleigenschaft des Kleintransporters und der sonstigen Gegenstände finden sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt nicht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuordnung einer Sache als gefährlicher Abfall keine ausschließliche Rechtsfrage, sondern bedarf "auch entsprechender, im Allgemeinen nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen möglicher Sachverhaltsermittlungen" (vgl. VwGH 23.5.1996, 96/07/0013, 11.9.1997, 97/07/0029).

 

Aufgrund des Umstandes, dass sich im gegenständlichen Verfahrensakt keine nachvollziehbaren Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der Abfalleigenschaft des Mercedes-Kleintransporters befinden, wurde die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs.1 AVG beauftragt, ergänzende Ermittlungen dahingehend einzuholen, ob der Mercedes-Kleintransporter noch gefährliche Flüssigkeiten wie Treibstoff, Bremsflüssigkeit, Getriebeöl, Batterie etc. enthält, auf welchem Standort er genau gelagert wird und ob er mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand instand gesetzt werden kann oder nicht. Von der Behörde erster Instanz wurde daraufhin ein Aktenvermerk eines Erhebungsorgans der Bezirksverwaltungsbehörde, welches bei der Kontrolle am 1.6.2004 anwesend war, vorgelegt. Dieser teilte mit, dass seinerseits keine Kontrolle auf das Vorhandensein von diversen Betriebsmitteln im Mercedes-Kleintransporter durchgeführt wurde. Weiters wurde angegeben, dass zum Kontrollzeitpunkt der Mercedes-Kleintransporter bereits einen stark verwahrlosten Eindruck gemacht hat. Betont wurde allerdings vom Behördenorgan, dass er als Vertreter des Magistrates Steyr und nicht als Amtssachverständiger zu diesem Lokalaugenschein beigezogen wurde.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass im Verfahren nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden konnte, dass es sich beim Mercedes-Kleintransporter um gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs.2 AWG 2002 iVm § 4 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung handelt, da keine auf sachverständiger Beurteilung vorliegende Erhebungsergebnisse zum technischen Zustand des Lkw-Kleintransporters und zum Vorhandensein umweltrelevanter Mengen an gefährlichen Flüssigkeiten getätigt wurden. Gemäß den Angaben des Bw wurde der Mercedes-Kleintransporter zwischenzeitig zerlegt und verkauft und befindet sich nicht mehr auf dem Grundstück. Dies bedeutet andererseits, dass sich im Berufungsverfahren die fehlenden Ermittlungen der Erstinstanz zur Abfalleigenschaft des Mercedes-Kleintransporters nicht mehr nachholen lassen. Aufgrund dieser Sachlage geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung der Lagerung eines Altfahrzeuges, welches gefährlichen Abfall darstellt, außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen vorgesehenen geeigneten Ortes mangels konkreter Feststellungen zur Abfalleigenschaft des Kleintransporters nicht als erwiesen gewertet werden kann, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.


Auch hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs, der vorschriftwidrigen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, finden sich im Verwaltungsstrafakt keine nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse zur Abfalleigenschaft der vorgefundenen Gegenstände.

 

Zunächst ist allerdings auf § 44a VStG zu verweisen, wonach der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, S.1522).

 

Im Spruchabschnitt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses werden "verschiedene nicht gefährliche Abfälle (sperrige Abfälle, Alteisen etc.)" genannt, die außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert werden. Diese Formulierung entspricht nicht dem Erfordernis der Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens. Es fehlen jedenfalls die konkreten Abfallbezeichnungen samt den Mengenangaben dieser Abfälle sowie eine Beschreibung des ungeeigneten Lagerortes. Der Bw wurde mit dieser Formulierung des Spruchs jedenfalls nicht in die Lage versetzt, zu seiner Entlastung konkrete Beweise anzubieten bzw. rechtlich davor geschützt zu werden, wegen der selben Ablagerungen (des selben Verhaltens) nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat selbst verwehrt, die nachträglich notwendigen Ermittlungen zum vorgeworfenen strafbaren Verhalten durchzuführen. Aus diesem Grunde war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs.3 Z3 VStG einzustellen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Einstellungen des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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