Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310280/24/Kü/Hu

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-310280/24/Kü/Hu Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Ing. H M E, vertreten durch S, C, W & Partner, Rechtsanwälte GmbH, E, L, vom 11. Mai 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 2005, Zl. Wi96-1-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. April 2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 79 Abs.2 Z18 iVm § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu lauten hat.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 360 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 2005, Wi96-1-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z19 iVm § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verhängt. Insgesamt wurde dem Bw ein Gesamtbetrag von 1.980 Euro (Strafen + Verfahrenskosten) vorgeschrieben.
  2.  

    Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

    "Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der A E GmbH, Sitz in H, Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Sammeln und Behandeln von Abfällen, Müllabfuhr" im Standort H, F - wie am 18.8.2004 von Organen der Zollwacheabteilung am Grenzübergang Dolni Dvoriste (Tschechien) im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde - folgende Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten:

     

    Durch die genannte Gesellschaft wurde am 18.8.2004 eine Sendung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Schlüsselnummer 91101 der Ö-Norm S2100, aus Österreich über tschechisches Staatsgebiet zur S GesmbH nach Deutschland versendet.

     

    Es handelte sich dabei um die Sendung mit der fortlaufenden Nummer 1067, die gemäß den mitgeführten Notifizierungsunterlagen im Rahmen der Notifizierung Nr. AT 002830 durchgeführt wurde (werden sollte).

     

    Gemäß dem Zustimmungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Februar 2004, Z. 61 3542/120-VI/1/04-Re, ist die Verbringung von Abfällen im Rahmen dieser Notifizierung ausschließlich über den Grenzübergang Suben zulässig; gemäß dem Zustimmungsbescheid des deutschen Landesverwaltungsamtes in Sachsen-Anhalt vom 19. April 2004, Zl. 401.5.7/67021-04/75, ist die Transportroute durch Deutschland einzuhalten.

     

    Seitens der zuständigen tschechischen Behörde wurde der Verbringung dieser notifizierungspflichtigen Abfälle über tschechisches Staatsgebiet ebenfalls nicht zugestimmt.

     

    Die Verbringung dieser Abfälle durch Tschechien erfolgte somit ohne die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen Behörden.

     

    Von der genannten Gesellschaft wurde daher eine Verbringung von Abfällen von Österreich über Tschechien nach Deutschland, die der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 nicht entsprach, vorgenommen."

     

    Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der behördlichen Wahrnehmungen und mangels zur Entlastung geeigneter Rechtfertigungsangaben für die Behörde der im Spruch dargestellte Sachverhalt einwandfrei feststehe und der objektive Tatbestand als erfüllt gelte. Mit den Angaben in der Rechtfertigung vom 10.2.2005 sei dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Wenn sich jemand zur Erfüllung einer Tätigkeit, die bescheidmäßig genehmigt oder angeordnet sei, einer dritten Person bediene, so habe er nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, den Auftragnehmer einerseits sorgfältig auszuwählen und andererseits entsprechend zu beaufsichtigen, damit sich dieser an die durch den Bescheid gezogenen Grenzen halte. Eine entsprechende Beaufsichtigung sei jedoch nicht erfolgt. Bloße Anweisungen von Mitarbeiterinnen würden nicht ausreichen. Von der genannten Gesellschaft hätte daher gesorgt werden müssen, dass die Firma R K A GmbH durch geeignete Kontrollmaßnahmen bei der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle aus Österreich nach Deutschland beaufsichtigt worden wäre.

     

    Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt werden könnten, da diese der Behörde trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien. Straferschwerende oder strafmildernde Gründe seien nicht gefunden worden. Die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstelle, sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig und erscheine die verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat vor allem im Hinblick auf den Strafrahmen, angemessen. § 79 Abs.2 AWG 2002 sehe nämlich vor, dass, wer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht sei. Die Gewerbsmäßigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft liege vor, da die A E GmbH eine Gewerbeberechtigung für "Sammeln und Behandeln von Abfällen, Müllabfuhr" im Standort H besitze.

     

  3. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und das gegenständliche Straferkenntnis in vollem Umfang angefochten.

 

Nach Maßgabe der zu § 44a VStG ergangenen einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erweise sich der angefochtene Bescheid schon allein deshalb als rechtswidrig, da nicht einmal erkennbar sei, was nun der Spruch des Straferkenntnisses sei bzw. sein solle. In Wirklichkeit seien von der Behörde erster Instanz Feststellungen bzw. Begründungen und Argumentationen mit solchen Punkten verquickt worden, die an sich (allein) Gegenstand des Spruches zu sein hätten. Außerdem erscheine zweifelhaft, ob der Bw nun tatsächlich in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer oder nicht etwa doch in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A E GmbH bestraft werden sollte. Die als erwiesen angenommene Tat sei vor allem hinsichtlich Tatort und Tatzeit (bzw. Tatdauer) nicht hinreichend konkretisiert. Abgesehen davon, dass von der A E GmbH niemals irgendwelche Abfälle "versendet" worden seien und schon gar nicht über tschechisches Staatsgebiet, fehle es dem angefochtenen Straferkenntnis weiter an den Feststellungen, in welcher Menge mit welchem Fahrzeug und von wem, d.h. ob von der A E GmbH selbst oder (in deren Auftrag) von jemand anderen, Abfälle nach bzw. über Tschechien zu verbringen versucht worden sein sollte. Gerade der Aspekt, um welche Menge an Abfällen es überhaupt gehen solle, sei aber insofern von Bedeutung, als sich danach nicht nur die Höhe der festzusetzenden Strafe und vielmehr das Ausmaß des Verschuldens bestimme, sondern sich daran anknüpfend auch die Frage entscheide, ob im Fall nicht im Sinne einer Rechtsentscheidung das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 Abs.1 VStG einzustellen bzw. allenfalls bloß eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre.

 

Auch fehle es dem Straferkenntnis an jeglicher Aussage dazu, ob nun von einer unmittelbaren Täterschaft oder von einer Bestimmungstäterschaft (bzw. Anstiftung im Sinne des § 7 VStG) auszugehen sei. Derartige Feststellungen wären schon alleine deshalb erforderlich gewesen, da der Transport der Abfälle nicht von der A E GmbH selbst, sondern in deren Auftrag von einem anderen Unternehmen durchgeführt worden sei. Dies sei nicht nur deshalb von Bedeutung, da gemäß § 7 VStG nur vorsätzliches Handeln strafbar sei, die Verwaltungsstrafbehörde aber selbst nur von (maximal) fahrlässigem Handeln des Bw ausgehe.

 

Abgesehen davon, dass der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lediglich den Eintritt in das deutsche Bundesgebiet über den Grenzübergang Suben anordne, jedoch keine Vorgaben enthalte, wie vor dem Eintritt in das deutsche Bundesgebiet mit den notifizierten Abfällen zu verfahren sei, regle auch den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt lediglich die "Transportroute" im deutschen Bundesgebiet. Wie im Fall daher gegen einen der beiden Bescheide verstoßen worden sein solle, sei also auch nicht nachvollziehbar.

 

Die Ausführungen der Behörde selbst würden zeigen, dass es im gegenständlichen Fall zu keinem Eintritt der Transporteinheit in das tschechische Staatsgebiet gekommen sei, geschweige denn, dass eine Verbringung von Abfällen durch Tschechien erfolgt sei. Wenn überhaupt sei eine Verbringung nach oder durch Tschechien "bestenfalls" versucht worden, jedoch niemals vollendet. Feststellungen, ob die Behörde die von ihr angenommene Verwaltungsübertretung lediglich als versucht oder schon als vollendet ansehe, fehlen dem angefochtenen Straferkenntnis.

 

Vor dem Hintergrund der unzureichenden Ausführungen und vor allem Feststellungen sei auch nicht klar, ob die Handlung nun unter den von der Behörde angezogenen § 79 Abs.2 Z19 (Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht) zu subsumieren sei oder ob nicht vielmehr ein Fall des § 79 Abs.2 Z18 vorliege (also eine Verbringung von Abfällen entgegen § 69 ohne die erforderliche Bewilligung oder eine Verbringung, bei der Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht eingehalten würden).

 

Für den Bw sei weiters nicht nachvollziehbar, warum die Behörde das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF BGBl.I/Nr. 102/2002 und nicht idF der AWG-Novelle 2004, BGBl.I/Nr. 155/2004 angewendet habe. Dies sei insofern von Bedeutung, als § 80 Abs.1 Satz 2 betreffend die Verwaltungsstraftatbestände u.a. die in Rede stehenden Z18 und Z19 des § 79 Abs.2 AWG 2002 erst seit der AWG-Novelle 2004 eine verfassungskonforme Bestimmung über den diesbezüglich anzunehmenden Tatort enthalten würde. Seit der AWG-Novelle 2004, d.h. seit 1.1.2005, sei Tatort der Sitz des Unternehmens. Zuvor sei Tatort "der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens" gewesen. Mit der offenbar angewendeten Fassung sei aber unklar gewesen, wer nun zuständig sein solle, wenn ein Unternehmen bzw. eine juristische Person in Österreich nicht nur einen Sitz, sondern darüber hinaus auch eine (weitere) Zweigniederlassung besitze.

 

Im Fall scheitere eine Bestrafung des Bw letztendlich ohnedies daran, dass bei bestem Willen nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar sei, warum dieser subjektiv und/oder objektiv sorgfaltswidrig bzw. fahrlässig gehandelt haben solle. Die Behörde habe sich mit der subjektiven Tatseite nicht hinreichend auseinander gesetzt, sondern habe lediglich ihren Standpunkt bzw. die von ihr angenommene Fahrlässigkeit mit allgemeinen, in dieser Angelegenheit aber nicht haltbaren Pauschalargumenten zu begründen versucht. Die Behörde hätte sich vielmehr damit auseinander setzen müssen, welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Bw bzw. die A E GmbH überhaupt gehabt habe, um auf den von ihr nach Maßgabe entsprechender vertraglicher Regelungen eingesetzten Transporteur einzuwirken.

 

Die Frage, ob der Bw fahrlässig gehandelt habe oder nicht, entscheide sich daran, ob von ihm bzw. der A E GmbH zur Bewerkstelligung der Verbringung entsprechend zuverlässige Vertragspartner bzw. Transportunternehmen ausgewählt worden seien und ob im Zuge der Beauftragung im Rahmen der realistischen und zumutbaren Möglichkeiten vor allem eine "Anweisung" erfolgt sei, wie die Verbringung zu erfolgen habe. Von der A E GmbH wurden sämtliche mit der Notifizierung beauftragten Transportunternehmen hingewiesen und angewiesen, die gesetzlich bzw. bescheidmäßigen Rahmenbedingungen der Verbringung insbesondere auf die Transportrouten, auf das Strengste einzuhalten. Die Beauftragung der R A GmbH sei mit den entsprechenden Hinweisen und Anweisungen durch die Mitarbeiter der A E GmbH vorgenommen worden. Auch im konkreten Fall seien dem Lenker der Transporteinheit sämtliche für die Verbringung maßgeblichen Unterlagen, also das Versand-/Begleitformular, der Notifizierungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Notifizierungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt mit der nochmaligen ausdrücklichen Anweisung, die dort statuierten behördlichen Vorgaben insbesondere betreffend Transportroute einzuhalten, übergeben worden. Dass seitens der A E GmbH entsprechend klare und eindeutige Vorgaben, vor allem betreffend die einzuhaltende Transportroute gemacht worden seien, würden der entsprechende Transportauftrag Nr. 2243 vom 13.8.2004 der R A GmbH an ihren Frächter und die diesem beigeschlossenen "Besonderen Vereinbarungen", in denen insbesondere im 6. Aufzählungspunkt nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen würde, "dass die Transportstrecke, welche ausschließlich aus den Notifizierungsunterlagen hervorgehe, eingehalten werden muss" bestätigen. Es sei absolut unerfindlich, welche weiteren, zumutbaren Maßnahmen der Bw bzw. die A E GmbH diesbezüglich hätte noch treffen können.

 

Hinzu komme, dass von der A E GmbH lediglich entsprechend zuverlässige Transportunternehmen im Zuge der gegenständlichen Verbringung beauftragt worden seien, die über entsprechende Organisation, Einrichtungen, Erfahrungen und Berechtigungen verfügen würden, um derartige Transporte vorzunehmen. Dass bei der Auswahl und Überwachung der beauftragten Unternehmen jede nur erdenkliche Sorgfalt eingehalten wurde, zeige auch der Umstand, dass die A E GmbH im Jahr 2004 insgesamt 90.000 t Abfälle nach Deutschland verbracht habe. Dies bedeute, dass im Jahr 2004 von Wels im Auftrag der A E GmbH weit über 2.000 Lkw Abfälle nach Deutschland transportiert hätten, wobei der Großteil dieser Transporte durch von der A E GmbH beauftrage Fremd- und Transportunternehmen durchgeführt worden seien und es dabei - abgesehen vom gegenständlichen Vorfall - keinen einzigen Grund zur Beanstandung gegeben habe. Faktum sei, dass jedes auch noch so ausgeklügelte Kontroll- bzw. Überwachungssystem versagen müsse, wenn im konkreten Einzelfall der jeweilige Lenker einer Transporteinheit trotz Kenntnis der einzuhaltenden rechtlichen Rahmenbedingungen vorsätzlich von den klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Anordnungen bzw. Vorgaben abweiche.

 

Abgesehen davon, dass dem Bw kein Verschulden angelastet werden könne, diesem also nicht die geringste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, hätte die Behörde erster Instanz daher maximal nach § 21 Abs.1 VStG vorgehen dürfen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2006 in der der Lenker des Transportfahrzeuges, der Disponent des beauftragten Unternehmens und ein Mitarbeiter der A E GmbH als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Februar 2004, Zl. 61 3542/120-VI/1/04-Re, wurde unter der Kennzeichnung "Notifizierung AT 002830 der A E GmbH, F, H, gemäß Art. 7 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen, in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Verbringungsverordnung) in Verbindung mit §§ 66 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Zustimmung zur Verbringung von 50,000.000 kg sonstigen Abfällen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen, Schlüsselnummer 91101 (Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) der Ö-Norm S2100 zur S GesmbH, B, D, nach Deutschland über den Grenzübergang Suben bis zum 31. Jänner 2005 im Rahmen der Notifizierung AT 002830 unter Einhaltung von Bedingungen erteilt.

 

Gemäß dem Notifizierungsbogen Nr. AT 02830 beträgt die vorgesehene Zahl der Verbringungen 2.500.

 

Zur Abwicklung dieser Verbringungen wurden von der A E GmbH eine Reihe von Transportfirmen, die ihrerseits wiederum Subfrächter zu Transportleistungen herangezogen haben, beauftragt. So wurde auch die Firma R A GmbH, M, B, von der H P T GmbH & Co KEG, V, beauftragt ca. 10 LKW pro Tag zum Beladeort Wels zu schicken und Transportfahrten nach Deutschland durchzuführen.

 

Die Firma R A GmbH hat gemäß dem Versand-/Begleitformular der Notifizierung AT 02830, mit der fortlaufenden Nummer der Sendung 1067, eine Verbringung von 23.040 kg an sonstigen Abfällen (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen, abgewickelt.

 

Mit Transportauftrag Nr. 2243 vom 13.8.2004 beauftragte die R A GmbH die Firma P T zur Durchführung des Transportes von der Landesstelle W R P, M, W, zur Lieferadresse S GmbH, B, D, mit der Ladung Gewerbemüll 88 m³ Walking-Floor, wobei die Beladung in Wels am 18.8.2004 und die Entladung in Deutschland am 19.8.2004 erfolgen sollte.

 

Bis zum Transporttag war die Firma R nicht in Kenntnis davon, dass eine genaue Transportroute einzuhalten ist. Dem schriftlichen Transportauftrag ist in den besonderen Bedingungen zu entnehmen, dass die Transportstrecke, welche ausschließlich aus den Notifizierungsunterlagen hervorgeht, eingehalten werden muss. Diese besonderen Bedingungen liegen grundsätzlich jedem Transportauftrag der Firma R bei.

 

Am 18. August 2004 erschien zur Durchführung des Transportauftrages Nr. 2243 der R A GmbH ein LKW der tschechischen Firma M-C, Firmensitz M CZ, am Beladeort in Wels. Dem Lenker des LKW wurde bei der Beladung das Versand/Begleitformular zur Notifizierung AT 002830, mit der fortlaufenden Nummer der Sendung 1067, ausgehändigt. Über die einzuhaltende Transportroute wurde der LKW-Lenker bei der Beladung nicht informiert.

 

Der LKW-Lenker führte den Abfalltransport über den Grenzübergang Wullowitz /Dolni Dvoriste und somit über Tschechien nach Deutschland durch.

Am Grenzübergang Dolni Dvoriste wurde vom tschechischen Zoll festgestellt, dass die Verbringung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen im Rahmen der Notifizierung Nr. AT 002830 mit der fortlaufenden Nr. 1067 entgegen der Festlegung im Zustimmungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nicht über den Grenzübergang Suben nach Deutschland, sondern über tschechisches Staatsgebiet erfolgt. Mit Schreiben vom 30.9.2004 wurde vom Umweltministerium der Republik Tschechien dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitgeteilt, dass der Transport am 18.8.2004 nicht zurückgehalten wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Verbringung durch tschechisches Staatsgebiet nicht gestattet ist.

 

Kontrollen über die Einhaltung der Fahrtrouten durch die einzelnen Transporteure wurden von den Mitarbeitern der A E GmbH nicht vorgenommen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass der tschechische Lkw-Lenker unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht angegeben hat, dass er am Beladeort Wels nicht davon informiert wurde, dass er eine genaue Transportstrecke einzuhalten hat. Außerdem legt der Zeuge dar, dass er bereits eine Woche vor dem gegenständlichen Transport ebenfalls einen Abfalltransport nach Deutschland durchgeführt hat und auch bei diesem Transport nicht den Grenzübergang Suben, sondern ebenfalls den Grenzübergang Wullowitz gewählt hat, da er keine Kenntnis davon hatte, dass er nach Deutschland nur über den Grenzübergang Suben einreisen darf. Dass keine entsprechenden Informationen über die einzuhaltenden Transportrouten gegeben wurden, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Aussagen des Vertreters der Firma R, da dieser Zeuge ebenso davon spricht, vor der Abwicklung der konkreten Transportfahrt keine Kenntnis über die Transportstrecke gehabt zu haben. Die dem Transportauftrag beiliegenden besonderen Bedingungen stellen nach Aussagen des Zeugen Bedingungen dar, die jeden Transportauftrag beigelegt werden, ohne dass die für den konkreten Transportauftrag formuliert worden wären. Erst nach dem konkreten Vorfall ist von der A E GmbH die Transportroute exakt vorgegeben worden und wurde nach Angaben eines Mitarbeiters der A E GmbH besonders Augenmerk auf die Einhaltung der Transportroute gelegt. Von Seiten der A E GmbH konnte allerdings nicht belegt werden, dass bereits am konkreten Transporttag besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Transportrouten gelegt worden wäre.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 69 Abs.1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

 

Nach § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 begeht ,wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1800 Euro bedroht.

 

5.2. Im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Februar 2004, Zl. 61 3542/120-VI/1/04-Re, wurde bezüglich der Notifizierung AT 002830 festgelegt, dass sämtliche Transportfahrten über den Grenzübergang Suben abzuwickeln sind.

 

Dieser Vorgabe des Bescheides wurde bei der Transportfahrt am 18.8.2004, welche unter der fortlaufenden Nummer 1067 durchgeführt wurde, nicht entsprochen, da der gegenständliche Transport nachweislich über den Grenzübergang Wullowitz/Dolni Dvoriste geführt wurde. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt zu werten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. VwGH 30.6.1994, 94/09/0035; ebenso VwGH 27.2.1995, 90/10/0092). Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsansicht, dass die von der Erstinstanz bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgelisteten Tatbestandsmerkmale nicht dem § 79 Abs.2 Z19 AWG 2002, sondern dem § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 zu unterstellen sind, zumal eine Auflage des die Notifizierung genehmigenden Bescheides nicht eingehalten wurde. Als Auflage ist dabei der an den Konsensinhaber gerichtete Verhaltensbefehl über die einzuhaltende Transportroute zu verstehen. Der von der Erstinstanz als Straftatbestand in Erwägung gezogene § 79 Abs.2 Z19 AWG 2002 ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auf jene Fälle beschränkt, in denen eine andere als die im Genehmigungsbescheid genannt Abfallart verbracht wird. Dies wird damit begründet, dass es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, in zwei unterschiedlichen Straftatbeständen jeweils das selbe Verhalten unter Strafe stellen zu wollen. Bezogen auf die im Spruch der Erstinstanz dargestellten Tatbestandsmerkmale ist § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 als die speziellere Verwaltungsstrafnorm anzusehen und deshalb das vorliegende Verhalten des Bw unter diese Strafnorm zu subsumieren. Jedenfalls ist festzustellen, dass durch diese Korrektur des erstinstanzlichen Spruches es zu keiner Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat gekommen ist, zumal die Tatbestandsmerkmale keine Änderung erfahren haben.

 

Dem Berufungsvorbringen, wonach der Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung den Vorgaben des § 44a VStG nicht entspricht, kann jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 in der Spruchformulierung enthalten sind und daher die Tat jedenfalls so ausreichend konkretisiert ist, dass der Bw nicht Gefahr läuft, wegen des selben strafbaren Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insofern ist mit der Spruchformulierung den Vorgaben des § 44a VStG vollinhaltlich entsprochen. Nicht Tatbestandselement und daher für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nicht von Bedeutung ist jedenfalls die Menge der zu transportierenden Abfälle bzw. die Nennung des konkreten Transportfahrzeuges, zumal es sich bei der im Einzelfall zu transportierenden Menge um keine Vorgabe des Notifizierungsbescheides handelt und diese Menge grundsätzlich mit der Ladekapazität des Transportfahrzeuges beschränkt ist. Vom Bundesministerium als Notifizierungsbehörde wurden bezüglich der zu verwendenden Fahrzeuge auch keine Vorgaben in den Genehmigungsbescheid mit aufgenommen. Deshalb ist die Menge der im gegenständliche Fall über Tschechien transportierten Abfallmenge für die Individualisierung der Verwaltungsübertretung nicht von Bedeutung. Eine eindeutige Konkretisierung des Transportes ist durch die Nennung der fortlaufenden Nummer innerhalb der Notifizierung jedenfalls gegeben.

 

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich unmittelbarer Täterschaft oder Bestimmungstäterschaft ist lediglich festzustellen, dass die A E GmbH als Konsensinhaber und somit den zur Vertretung nach außen Berufenen jedenfalls direkt die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgegebenen Auflagen trifft und diese Verpflichtung nicht an Transportunternehmer abgewälzt werden kann. Insofern ist auch, wie von der Erstinstanz ausgeführt, von einer unmittelbaren Täterschaft auszugehen. Dass die konkrete Transportfahrt jedenfalls über tschechisches Staatsgebiet nach Deutschland durchgeführt wurde, ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig erwiesen, weshalb auch zum Berufungsvorbringen der allenfalls "versuchten" Verbringung keine weiteren Feststellungen zu treffen waren.

 

Zu der in der Berufung angesprochenen Frage des Tatortes ist lediglich auszuführen, dass entsprechend der Judikatur als Ort der Übertretung jener Ort anzusehen ist, an dem der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der Bw am Sitz der A E GmbH, welcher sich unzweifelhaft in H befindet, die entsprechenden Handlungen zur Einhaltung von Bescheidauflagen zu setzen gehabt hätte, weshalb dieser Ort, der zudem im Spruch des Straferkenntnisses genannt ist, richtigerweise als Tatort anzusehen ist.

 

Von der Erstbehörde wurde unter Beachtung des § 1 Abs. 2 VStG richtigerweise das zur Zeit der Tat geltende Recht (AWG 2002 idF. BGBl. I Nr. 102/2002) angewendet. Die vom Bw in der Berufung genannte AWG Novelle, BGBl. I Nr. 155/2004, findet hingegen im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da diese Gesetzesänderung nach der Tat weder eine nach Art und/oder Maß mildere Strafdrohung mit sich gebracht hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dabei hätte der Bw darzutun gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten ist der Bw selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und Wollen begangen wurde.

 

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss dem Unternehmer aufgrund der im Wirtschaftsleben notwendigen Arbeitsteilung zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Allerdings obliegt es dem Unternehmer in einem solchen Fall, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen, dass seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die Effizienz eines Kontrollsystems ist dabei nicht nach der subjektiven Meinung eines Geschäftsführers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen zu messen, sondern nach einem objektiven Maßstab.

 

Gegenständlich hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die von der A E GmbH mit der Transportdurchführung beauftragten Personen jedenfalls keine Informationen darüber hatten, dass bei den Transporten die Verpflichtung auferlegt wurde, den Grenzübergang Suben zu benutzen. Diesbezüglich ist dem Bw vorzuwerfen, dass er seiner Pflicht, ein entsprechendes System über die Einhaltung der seinem Unternehmen vorgegebenen Verpflichtungen und darüber hinaus eine Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Dritte, nicht nachgekommen ist. Dem Bw ist insofern Fahrlässigkeit vorzuwerfen und ist ihm, zumal im Beweisverfahren kein wirksames Kontrollsystem dargelegt wurde, die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Unzweifelhaft steht fest, dass die A E GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 1.800 Euro beträgt. Da von der Erstinstanz diese nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Es mangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt. Dem Bw ist vorzuwerfen, kein geeignetes Kontrollsystem bezüglich der bei der Verbringung einzuhaltenden Vorschriften errichtet zu haben, sondern erst nachdem durch die Kontrolle der tschechischen Zollorgane aufgezeigt wurde, dass nicht die vorgegebenen Transportrouten gewählt werden, ein Umdenken und eine genauere Beachtung der Transportrouten als wesentlich erachtet wurde. Da es im gegenständlichen Fall schon an der ersten Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG mangelt, war die weitere Voraussetzung der unbedeutenden Folgen der Tat nicht näher zu prüfen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verbringung von Abfällen, Transportroute

 

 

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