Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310281/2/Kü/Hu

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-310281/2/Kü/Hu Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau S S, A, E, eingelangt am 8. Juni 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 6. Mai 2005, Zl. UR96-20/1-2004, mit welchem der Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes mit 30. November 2004, UR96-20/1-2004, eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde der Bw zu eigenen Handen zugestellt.

 

Am 21. Jänner 2005 wurde von der Bw mündlich Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und wurde dies in einer Niederschrift durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. festgehalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 6.5.2005, UR96-20/1-2004, wurde dieser Einspruch der Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründet wurde dies damit, dass laut Zeugenaussage des Zustellorgans der Post die Hinterlegung der Strafverfügung am 1.12.2004 angekündigt worden sei. Es habe für das Zustellorgan kein Hinweis auf die allfällige Ortsabwesenheit der Bw bestanden und sei eine solche bisher von ihr nicht behauptet worden. Die gegenständliche Strafverfügung sei durch rechtmäßige Hinterlegung am 2.12.2004 zugestellt worden. Der Einspruch vom 21. Jänner 2005 sei somit als verspätet zurückzuweisen, ohne dass in der Sache selbst zu entscheiden sei.

 

2. Am 8. Juni 2005 richtete die Bw ein Schreiben (Poststempel vom 7. Juni 2005) mit folgendem Inhalt an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.: "Stellungnahme zur Berufung, Aktenzeichen: UR96-20/1-2004, Betreff: Strafverfügung vom 2.12.2004.

Ich, S S, geb., bestätigte hiermit nochmals, dass ich den Müll von Frau P nicht entsorgt habe, das erledigt Frau R E immer für sie. Ich bekenne mich nicht schuldig!"

 

Auf diesem Schreiben ist vom Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. in Form eines Aktenvermerkes vom 10.6.2006 vermerkt, dass die Bw an diesem Tag telefonisch mitgeteilt hat, dass die gegenständliche Eingabe als Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. Mai 2005, UR96-20/1-2004, gedacht ist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Mit Strafverfügung vom 30. November 2004, UR96-20/1-2004, wurde über die Bw wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass das Recht besteht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben und der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich einzubringen ist. Die Zustellung dieser Strafverfügung wurde zu eigenen Handen per Adresse G verfügt.

 

Der dem Akt beiliegende RSa-Brief wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" des Postamtes G zurück an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. gesendet. Auf diesem RSa-Brief ist vermerkt, dass die Zustellung durch das Zustellorgan der Post am 1.12.2004 angekündigt wurde und die Hinterlegung am 2.12.2004 stattgefunden hat. Die Abholfrist hat mit 3.12.2004 begonnen.

 

Die Bw war zum Zeitpunkt der Ankündigung sowie der Hinterlegung nicht ortsabwesend. Während der Hinterlegungszeit wurde der RSa-Brief nicht beim Postamt G behoben, sodass dieser am 21.12.2004 wieder an die Bezirkshauptmannschaft zurückgeschickt wurde.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Erstbehörde durchgeführten Einvernahmen der Bw sowie der Zustellerin der gegenständlichen Strafverfügung Frau A G.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

Nach § 21 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger, falls die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 leg.cit. zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Nach § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 leg.cit. oder im § 21 Abs.2 leg.cit. genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Die Bw führt in ihrer Einvernahme am 21. Jänner 2005 aus, dass es ihr unerklärlich ist, dass sie den Zustellversuch bzw. die Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung nicht registriert habe. Sie nutze den Postkasten, welcher neben der Haustüre angebracht ist, gemeinsam mit ihren Eltern. Falls sie nicht zu Hause ist, legt ihre Mutter die für sie bestimmte Post normalerweise auf den Küchentisch. Die Bw erwähnt in dieser Einvernahme nicht, dass sie in der fraglichen Zeit, und zwar im Dezember 2004, von der Abgabestelle abwesend war. Das Zustellorgan der Post konnte daher zu Recht annehmen, dass sich die Empfängerin des RSa-Briefes regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Diesen Umstand hat die Zustellerin auch im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. bestätigt.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht aufgrund der Aktenlage fest, dass nach dem ersten Zustellversuch am 1.12.2004 die neuerliche Zustellung für den 2.12.2004 angekündigt wurde und eine diesbezügliche Nachricht hinterlassen wurde. Dies ergibt sich auch aus dem postalischen Vermerk, welcher am Original-RSa-Brief angebracht ist. Ebenso verhält es sich mit der Hinterlegungsanzeige vom 2.12.2004. Unwahrscheinlich erscheint aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass aus dem Hauspostkasten beide Schriftstücke, d.h. sowohl die Ankündigung des Zustellversuches als auch die Hinterlegungsanzeige verschwunden sind. In diesem Zusammenhang wird allerdings auf die bereits zitierte Rechtsvorschrift des § 17 Abs.4 Zustellgesetz hingewiesen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Strafverfügung der Bw mit dem Tag des Beginns der Abholfrist, das war der 3.12.2004, zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die 14-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen.

 

Von der Bw wurde allerdings erst mündlich am 21. Jänner 2005 Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und wurde dies im Rahmen einer Niederschrift protokolliert.

 

Im Hinblick darauf, dass dieser Einspruch gegen die Strafverfügung nicht rechtzeitig erhoben wurde, ist diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und ist daher der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wird, zu Recht ergangen. Aufgrund dieser Sachlage ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt, sich inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 
 

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