Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310282/6/Kü/Hu

Linz, 16.03.2006

 

 

 

VwSen-310282/6/Kü/Hu Linz, am 16. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. D S, S, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21.7.2005, Zl. BZ-Pol-7020-2004, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 300 Euro, zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Juli 2005, BZ-Pol-7020-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Übertretung des § 79 Abs.1 Z10 iVm § 75 Abs.5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm mit der Verpackungsverordnung 1996, eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma I-Handelsgesellschaft mbH, K, W, zu verantworten hat, dass seitens dieser Firma mit Schreiben vom 20.10.2004 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) eine Überprüfung auf Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Verpackungsverordnung 1996 für das Kalenderjahr 2003 verweigert bzw. der Versuch einer Terminvereinbarung für die vorgesehene Überprüfung mit den vom BMLFUW beauftragten Prüfern mit Fax vom 4.11.2004 ebenfalls abgelehnt wurde, wodurch die beauftragten Prüfer an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert wurden.
  2.  

    In der Begründung dazu wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass jeder (auch der Beschuldigte), der Verpackungsmaterial in Verkehr setze, die Einhaltung der Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung selbst zu erfüllen habe oder aber sicherstelle, dass seine Vorlieferanten oder aber seine Kunden diese für ihn erfüllen würden. Laut § 89 Z3 lit.a AWG 2002 werde durch § 14 AWG 2002 die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) umgesetzt. Diese Richtlinie könne daher zur Auslegung der Verpackungsverordnung 1996 herangezogen werden. Nach Art. 2 Abs.1 der Verpackungsrichtlinie gelte diese für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen würden, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen würden. Somit sei auch der Einwand des Beschuldigten, dass die Adressaten der Verpackungsrichtlinie ausschließlich Haushalte und haushaltsähnliche Einrichtungen seien, widerlegt. Die objektive Tatseite sei daher aufgrund des angeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen.

     

    Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dass dem Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei ihm durch seine Rechtfertigung nicht gelungen, da - wie bereits ausgeführt - alle Unternehmen, die Verpackungsmaterial in Verkehr setzen würden, der Verpackungsverordnung 1996 unterliegen würden.

     

    Zur Strafbemessung wurde festgehalten, dass weder Straferschwernis- noch Strafmilderungsgründe vorliegen. Die verhängte Strafe (ca. 4 % der Höchststrafe von 36.340 Euro) erscheine unter Berücksichtigung der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen, da sie sich noch im unteren Bereich befinde.

     

     

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2. August 2005, in der ausgeführt wird, dass die EU-Richtlinie 62/94 vorsehe, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zur Errichtung von Systemen, welche diese Aufgaben übernehmen sollen, zu ergreifen hätten. Die Adressaten dieser Verpackungsrichtlinien seien ausschließlich Haushalte und haushaltsähnliche Einrichtungen. Es sei auch selbstverständlich, dass ein Sammel- und Verwertungssystem nur dann einen Sinn ergebe, wenn die Verpackungsabfälle im Hausmüll (Gemeindemüll) anfallen würden. Diese Systeme seien dann und ausschließlich zu errichten, wenn es im öffentlichen Interesse sei und wenn es sich im Allgemeinen um einen Müll handle. Die Verpackungsverordnung hingegen sehe vor, dass sich der In-Verkehr-Setzer einer Verpackung auch dann einem System anzuschließen habe, wenn ein Verpackungsabfall zwangsweise auftrete, nachdem die Ware zum Zweck ihres Verbrauches von der Verpackung getrennt worden sei und die Verpackung somit zum Abfall geworden sei.
  4.  

    Die Waren, die er mit Verpackung in Verkehr setzen würde, würden niemals im Hausmüll entsorgt. Alle Verpackungsabfälle, die daraus resultieren würden, dass seine Ware gebraucht oder verbraucht werde und anlässlich des Gebrauchs getrennt würde und daher zum Verpackungsabfall würde, würden niemals im Gemeindemüll landen. Seine Kunden, Gewerbetreibende (z.B. Baumärkte und Landwirte) seien verpflichtet, sich um ihren eigenen Abfall selbst zu kümmern. Eine Zahlung von ihm an ein System wäre ausschließlich eine Umschichtung der Kosten, welche seine Kunden zu zahlen hätten. Die Verpflichtung, der er aus der Verpackungsverordnung für Verpackungsabfall, der nicht im Gemeindemüll lande, nachkommen müsse, sei in der EU-Richtlinie nicht enthalten und daher für ihn nichtig. Er sei kein Normadressat der österreichischen Verpackungsverordnung, da er keine Ware in Verkehr setze, die anlässlich der EU-Richtlinie 64/92 enthalten sei. Er führe daher auch keine Aufzeichnungen, wie sie im Schreiben des BMFLUW genannt würden, sodass er die vom Ministerium angekündigte Überprüfung verweigert habe.

     

    Frankreich habe in der Umsetzung der Verpackungsrichtlinien das Dekret "La Lunde" vom 1.4.1994 erlassen und dieses Dekret beginne wie folgt: "... das hier vorliegende Dekret habe als Normadressat die Haushalte". Wenn in zwei Mitgliedsländern Richtlinien anders umgesetzt würden, sei eine Vorlage beim europäischen Gerichtshof zwangsweise vorgeschrieben. Der Unabhängige Verwaltungssenat wäre daher gezwungen, dem europäischen Gerichtshof eine Vorlagenfrage mit folgendem Inhalt zu stellen: "Widerspricht es dem europäischen Recht, wenn ein Land in einem Mitgliedsland eine Umsetzung der Verpackungsrichtlinie den In-Verkehr-Setzer auch von Verpackungen, die nicht im Hausmüll landen, zur Teilnahme an Systemen zwingt."

     

     

  5. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung und den zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
  6. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

     

     

  7. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2005.
  8.  

    Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

    Der Bw ist laut Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer der I-Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in W, K. Die I-HandelsgmbH liefert an ihre Geschäftspartner verpackte Waren oder führt für Geschäftspartner Lohnverpackungen durch. Von der I-HandelsgmbH werden daher Verpackungen in Verkehr gesetzt. Die auf solche Weise in Verkehr gesetzten Verpackungen werden von der I-HandelsgmbH nicht zurückgenommen und entpflichtet sich diese auch nicht durch Beitragsleistung an ein Sammelsystem.

     

    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die H & R W- und S GmbH beauftragt, verschiedene Unternehmen, darunter auch die I-HandelsgmbH auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung vor Ort zu überprüfen. In der Folge wurde von den beauftragten Sachverständigen versucht einen Überprüfungstermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 2.11.2004 wendete sich die H & R W- und S GmbH per E-Mail an den Bw unter Hinweis darauf, dass die bisherigen Versuche zur Terminvereinbarung für die Kontrolle der Einhaltung der Verpackungsverordnung gescheitert sind. Der Bw wurde von der H & R W- und S GmbH ersucht, diese zwecks Terminvereinbarung telefonisch zu kontaktieren bzw. einen relevanten Ansprechpartner für die Überprüfung zwecks Terminvereinbarung zu nennen.

     

    Von der I-HandelsgmbH wurde daraufhin mit Schreiben vom 4.11.2004 mitgeteilt, dass eine Überprüfung abgelehnt wird, da die I-HandelsgmbH keine Packmittel in Verkehr setzt, welche direkt in den Haus- oder Gemeindemüll gelangen und daher auch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt werden. Da kein Termin für eine Kontrolle vereinbart werden konnte, wurde von den beauftragten Sachverständigen in der Folge auch keine Kontrolle der I-HandelsgmbH durchgeführt.

     

    Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Schriftstücken, welche dem Verfahrensakt beiliegen und wurde überdies von den Vertretern des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach auch nicht bestritten. Die Vertreter des Bw haben bestätigt, dass keine Terminvereinbarung mit den vom Bundesministerium beauftragten Prüfern zustande gekommen und keine Überprüfung durchgeführt worden ist.

     

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 75 Abs. 5 AWG 2002 lautet:

Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

 

Gemäß § 79 Abs. 1 Z10 AWG 2002 begeht, wer die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis
36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Es steht unzweifelhaft fest, dass das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen, welches die Aufgabe hatte, die I-HandelsgmbH auf Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996 zu überprüfen, mit den Verantwortlichen der I-HandelsgmbH keinen Termin für die Überprüfung vereinbaren konnte. Erwiesen ist außerdem, dass vom beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen mehrmals auf unterschiedliche Kommunikationsweise versucht wurde, einen Termin für die von der Behörde geforderte Überprüfung zu vereinbaren. Auf den letzten Versuch wurde von der I-HandelsgmbH mit Schreiben vom 4.11. geantwortet, dass eine Überprüfung abgelehnt wird und da keine Packmittel in Verkehr gesetzt werden, welche direkt in den Haus- oder Gemeindemüll gelangen, diesbezüglich auch keine Aufzeichnungen geführt werden.

Insofern ist davon auszugehen, dass das beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen - sohin Sachverständige im Sinne des § 75 Abs.5 AWG 2002 - an der Ausübung seiner Tätigkeit, nämlich der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmung der Verpackungsverordnung gehindert wurde.

 

Nicht zu beurteilen ist an dieser Stelle die Frage, ob sich das Wirtschaftsprüfungsunternehmen auch auf andere Weise Zutritt zur I-HandeslgmbH sowie den notwendigen Unterlagen verschaffen hätte können. Durch die Nichtbereitschaft der I-HandelsgmbH einem Überprüfungstermin zuzustimmen, konnten die Wirtschaftsprüfer ihrem Auftrag auch nicht nachkommen und wurden vielmehr an der Erfüllung ihres Auftrages behindert.

 

Die Verantwortung des Bw besteht zusammengefasst darin, dass die I-HandelsgmbH nicht der Verpackungsverordnung unterliegt und deshalb auch keine Kontrolle auf Grundlage der Vorschriften des AWG 2002 zu erfolgen hat. Dem ist entgegen zu halten, dass auch eine Überprüfung eines Handelsbetriebes dahingehend, ob dieser den Vorschriften der Verpackungsverordnung unterliegt oder nicht, als eine behördliche Tätigkeit zur Vollziehung des AWG 2002 und der darauf beruhenden Verpackungsverordnung anzusehen ist und eine derartige Überprüfung insoweit als zur Vollziehung erforderlich im Sinne des § 75 Abs.2 AWG 2002 zu werten ist. Um dieser vom Gesetz geforderten "erforderlichen" Vollzugstätigkeit nachzukommen, hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - wie bereits erwähnt - ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt. Im gegenständlichen Strafverfahren ist es daher nicht als Vorfrage zu beurteilen, ob die I-HandelsgmbH überhaupt den Vorschriften der Verpackungsverordnung unterliegt oder nicht, da dies grundsätzlich kein Tatbestandsmerkmal des § 79 Abs.1 Z10 AWG 2002 darstellt. Tatbestandsmerkmale der genannten Vorschrift sind ausschließlich die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 AWG 2002 sowie deren Hinderung an der Ausübung der Tätigkeit. Kein Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher die Frage, ob ein Unternehmen der Verpackungsverordnung unterliegt oder nicht.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass von der I- HandelsgmbH eigenen Angaben zufolge Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Gemäß § 1 Abs.1 Verpackungsverordnung unterliegt dieser Verordnung u.a., wer

Weiters werden durch die Verpackungsverordnung Herstellern, Importeuren, Abpackern und Vertreibern von Verpackungen Pflichten auferlegt.

 

Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens ist aber auch nicht die nähere Prüfung der Frage, ob die I-HandelsgmbH an einem Sammelsystem teilnehmen kann oder nicht. Die Sachverständigen waren damit beauftragt, die I-HandelsgmbH auf Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung zu überprüfen. Im Rahmen einer derartigen Überprüfung hätten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung bezogen auf die Tätigkeiten der I-HandelsgmbH grundlegend erörtert werden können und hätten die Sachverständigen die Sichtweise der I-GmbH dem Bundesministerium als Prüfungsergebnis darlegen können. Vom Bundesministerium hätte sodann auf Grundlage dieses Prüfungsergebnisses eine entsprechende Entscheidung der Rechtsfrage, ob die I-HandelsgmbH den Bestimmungen der Verpackungsverordnung unterliegt oder nicht, getroffen werden können. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht aber fest, dass die Sachverständigen an der Ausübung ihrer Tätigkeit dadurch gehindert wurden, dass keine Terminvereinbarung mit der I-HandelsgmbH zwecks Überprüfung möglich gemacht wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist mit seinem Vorbringen keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen, zumal im gegenständlichen Verfahren auch nicht bestritten wurde, dass mit den vom Bundesministerium beauftragten Wirtschaftsprüfern keine Terminvereinbarung zwecks Überprüfung zustande gekommen ist. Die von der I-HandelsgmbH vorgetragene Verantwortung hinsichtlich der Terminverweigerung stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates lediglich eine von der I-HandelsgmbH vertretene Rechtsansicht dar, welche zudem im Rahmen der Überprüfung näher erörtert hätte werden können. Die Geltendmachung eines Verbotsirrtums kann in diesem Vorbringen nicht erkannt werden, weshalb darin auch keine schuldentlastende Rechtfertigung für das Verhalten der I-HandelsgmbH gesehen wird. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch subjektiv vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich im vorliegenden Fall zumindest nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, um eine erstmalige Verfehlung handelt und auch keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe im Sinne des § 19 VStG konnten keine festgestellt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass das von der Erstbehörde festgelegte Strafmaß geeignet ist, dem Bw die Strafbarkeit seines Verhaltens aufzuzeigen und überdies geeignet ist, dem Bw vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen und die grundsätzlich uneinsichtige Haltung des Bw erscheint des dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vertretbar, die verhängte Geldstrafe zu reduzieren, was überdies vom Bw auch nicht beantragt wurde. Die verhängte Geldstrafe wird insofern auch spezialpräventiven aber auch generalpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

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