Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310284/9/Kü/Hu

Linz, 19.01.2006

 

 

 

VwSen-310284/9/Kü/Hu Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J T, B, N, vom 17. August 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2. August 2005, Zl. UR96-7-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2005 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf die Bezeichnung "Festsetzungsverordnung 1997" in "Abfallverzeichnisverordnung" geändert wird und bei der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften anstelle des "§ 3 Abs.1 der Schlüsselnummer 35203 der Anlage 1 der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000" der "§ 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idF. BGBl. II Nr. 89/2005," zu treten hat.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2. August 2005, UR96-7-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs.1 Z1 zweite Alternative in Verbindung mit § 15 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit § 3 Abs.1 der Festsetzungsverordnung 1997 verhängt, weil er, wie am 21.6.2005 durch einen umweltkundigen Beamten des Gendarmeriepostens Ried i.I. festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. ..., KG A, Gemeinde M, verbotenerweise gefährlichen Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat. Im Konkreten hat der Bw an der Nordseite des Hauses A auf der dortigen Grünfläche unmittelbar vor dem Hauseingang zwei Altfahrzeuge (einen Kombi Renault Trafic-T-Kasten-II, weiß, Begutachtungsplakette Nr. JMV8623, 08/2000, letzte Zulassung: 13.07.2001 ... und einen Kombi Renault 37, grün, Begutachtungsplakette Nr. AV85612, Lochung 07/2004, ...), welche gemäß den Bestimmungen der Festsetzungsverordnung 1997, Schlüsselnummer 35203 als Fahrzeuge mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen einzustufen waren, zumal in jedem Fahrzeug ein gebrauchter Öl- und Luftfilter, eine Starterbatterie, Bremsflüssigkeit und Motoröl enthalten war, gelagert.
  2.  

    Begründend wurde nach Darstellung der Gesetzesbestimmungen festgehalten, dass sich aufgrund der Feststellungen des anzeigenden umweltkundigen Gendarmeriebeamten ergebe, dass es sich bei den im Spruch angeführten Autowracks um gefährlichen Abfall handle. Da auf dem Grundstück Nr. ..., KG A, keine Abfallbehandlungsanlage bestehe bzw. bewilligt worden sei, hätte der Bw gefährlichen Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert.

     

    Zum Unrechtsgehalt der Tat sei festzustellen, dass es als grober Verstoß gegen die Interessen des Umweltschutzes anzusehen sei, wenn Altautos mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen einfach im Freien auf unbefestigtem Boden gelagert würden, wodurch die Gefahr einer Beeinträchtigung von Boden und Luft durch austretende gefährliche Stoffe nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die gelagerten Autowracks stelle einen groben Verstoß gegen die Interessen des Umweltschutzes dar.

     

    Mit Ladungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei dem Bw Gelegenheit geboten worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, jedoch sei keine Äußerung erfolgt. Diese Tatsache werte die erkennende Behörde dahingehend, dass der Bw dem erhobenen Tatvorwurf nichts entgegen zu halten habe.

     

    Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernde Umstände im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen seien. Hingegen sei eine einschlägige bzw. seien mehrere sonstige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen erschwerend zu werten und würden diese den eindeutigen Schluss zulassen, dass der Bw eine Ablehnung gegenüber gesetzlich geschützten Werten besäße, sodass allein schon aus Gründen der General- und Spezialprävention die auferlegte Geldstrafe geboten erscheine. Aus dem vorgegebenen Strafrahmen von Euro 730 bis Euro 36.340 sei die Absicht des Gesetzgebers zu ersehen, dass ein derartiger Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 einen schwerwiegenden Unrechtsgehalt aufweise und streng zu bestrafen sei. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei entsprechend Bedacht genommen worden. Nach dem der Erstinstanz bekannten Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs.2 Exekutionsordnung, welches der Bw am 13.7.2005 beim Bezirksgericht Ried i.I. zu AZ 1E 999/051/5 unterzeichnet habe, sei er für drei Kinder sorgepflichtig und erziele aus dem selbstständigen Verkauf von Pkw-Teilen ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro. Der Bw besitze einen Pkw und sei Hälfteeigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in B, Gemeinde N.

     

  3. Dagegen wurde vom Bw fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bw hielt fest, dass die Feststellungen des Beamten des Gendarmeriepostens Ried i.I. falsch seien, es handle sich bei den Fahrzeugen um keine Schrottfahrzeuge. Somit sei das auch kein gefährlicher Abfall. Weiters müsse er mitteilen, dass er diese Fahrzeuge nicht verkaufen oder verschrotten dürfe. Diese seien beim Bezirksgericht Ried i.I. gepfändet. Er sehe sich somit keiner Schuld bewusst und auch keiner Strafe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen (§51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2005. Der Bw ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (Hinterlegung der Ladung erfolgte am 17.12.2005) nicht zur Verhandlung erschienen. In der mündlichen Verhandlung wurde der umweltkundige Beamte des Gendarmeriepostens Ried, Herr BI F G, als Zeuge einvernommen, außerdem hat ein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

 

Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Am 21.6.2005 wurde aufgrund einer Anzeige der Grundeigentümerin beim Anwesen A, M, von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zusammen mit einem umweltkundigen Organ des Gendarmeriepostens Ried eine Kontrolle durchgeführt. Die Grundeigentümerin setzt die Behörde davon in Kenntnis, dass sich auf ihrem Anwesen eine Reihe von Altfahrzeugen befinden.

 

Der Bw war zum Kontrollzeitpunkt im Anwesen A, M, eingemietet und hat im Nachbargebäude eine provisorische Autowerkstätte eingerichtet. Laut Gewerbeberechtigung darf der Bw mit Autoteilen handeln. Für das Anwesen A besteht keine Betriebsanlagenbewilligung.

 

Im Zuge der Kontrolle, welche nicht bereits zum ersten Mal stattgefunden hat, wurde vom erhebenden Beamten des Gendarmeriepostens Ried i.I. festgestellt, dass eine Reihe von Fahrzeugen auf unbefestigter Fläche abgestellt sind. Zwei Fahrzeuge, ein weißer Renault Trafic Kastenwagen und ein Personen-Pkw, Renault grün, wurden nach Feststellungen des erhebenden Beamten bereits seit längerer Zeit auf dem Anwesen gelagert. Eine Kontrolle auf das Vorhandensein von Betriebsmitteln erfolgte durch den Beamten nicht, da dieser aufgrund der Aussagen des Bw, dass die Fahrzeuge noch in Betrieb genommen werden, davon ausgehen konnte, dass noch sämtliche Betriebsmittel in den Fahrzeugen vorhanden sind. Untergrundverunreinigungen konnten vor Ort nicht festgestellt werden.

 

Nach den Erhebungen des Beamten ist eine Instandsetzung des weißen Renault Trafic Kastenwagen mit einem vernünftigen Kostenaufwand nicht möglich. Zum Personen-Pkw Renault grün hat der Bw selbst angegeben, dass er diesen als Ersatzteillager verwendet. Der weiße Renault-Kastenwagen hat überdies deutliche Rostschäden aufgewiesen. In diesem Wagen befanden sich eine Reihe von Abfällen wie Fahrzeugteile, Plastikflaschen, Kunststoffe, etc.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und werden dessen Aussagen durch die der Anzeige beiliegende Fotodokumentation der beiden gegenständlichen Altfahrzeuge bestätigt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) " auf, welche in der Spalte Hinweise mit "g" gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass sich der Bw - seinen eigenen Angaben zufolge - der beiden gegenständlichen Altfahrzeuge nicht entledigen wollte und damit der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt wird. Vielmehr ist eine Behandlung der beiden Altfahrzeuge als Abfall erforderlich, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Zwar wurde vom erhebenden Gendarmeriebeamten keine konkrete Feststellung über die in den beiden Autowracks vorhandenen Betriebsmittel getroffen, doch hat bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, ausgeführt, dass soweit ein Auftrag nach § 32 Abs.1 AWG 1990 näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltsstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können.

 

Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (z.B. 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217), dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache des Bw gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Annahme der Abfalleigenschaft im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Der Bw hat allerdings nach Aufforderung zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren zum Sachverhalt überhaupt nicht Stellung genommen und im Rahmen der Berufung lediglich behauptet, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um keine Schrottfahrzeuge handelt. Dem gegenüber stehen allerdings die Feststellungen des umweltkundigen Beamten, wonach mit vernünftigem wirtschaftlichen Aufwand die beiden gegenständlichen Altfahrzeuge nicht mehr Instand gesetzt werden können, um diese wiederum einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen zu können. Die vom Gesetz in § 2 Abs.3 AWG normierte Ausnahme, wonach die Behandlung einer Sache als Abfall jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, so lange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu oder in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, kann der Bw für sich nicht in Anspruch nehmen. Dass die beiden Altfahrzeuge diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ergibt sich auch eindeutig aus den im Zuge der Kontrolle am 21.6.2005 aufgenommenen Lichtbildern. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt daher fest, dass es sich bei den gegenständlichen Altfahrzeugen um gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs.2 Z2 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung handelt.

 

Der Bw betreibt am Standort A in M erwiesenermaßen keine Abfallbehandlungsanlage, weshalb der Bw den im § 15 Abs.3 AWG 2002 auferlegten allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, wonach die Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, zuwider gehandelt hat. Die gegenständlichen Altfahrzeuge sind erwiesenermaßen auf unbefestigtem Grund abgestellt. Mithin ist dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bw wurden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Berufung sowie auch aufgrund des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die sein mangelndes Verschulden aufzeigen würden. Die Tat ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (diese ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessungsübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt, dass die Erstinstanz von ihrem Ermessen bei der Strafzumessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und ihre Erwägungen ausreichend begründet dargestellt hat. Insofern ist die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bei der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war. Die Korrektur des Spruches stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht.

 

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum